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   OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - I-3 Wx 213/17   

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OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - I-3 Wx 213/17 (https://dejure.org/2017,53620)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2017 - I-3 Wx 213/17 (https://dejure.org/2017,53620)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2017 - I-3 Wx 213/17 (https://dejure.org/2017,53620)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle; Umfang des Grundbucheinsichtsrechts im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12c Abs. 4 Satz 1; GBV § 46 Abs. 1; RpflG § 3 Buchst. h
    Kein berechtigtes Interesse zur (erweiterten) Grundbucheinsicht bei vorgetragener allgemeiner Relevanz von Einkommens- und Vermögensverhältnissen für kindliche Unterhaltsregelung

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Grundbucheinsicht - verweigernde Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle; Umfang des Grundbucheinsichtsrechts im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • rechtsportal.de

    Zulässiges Rechtsmittel gegen eine die Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erhält ein unterhaltspflichtiger Vater einen vollständigen Grundbuchauszug?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 56
  • Rpfleger 2018, 317
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2016 - 3 Wx 132/16

    Grundbucheinsicht - Voraussetzungen für berechtigtes Interesse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - 3 Wx 213/17
    Die gemäß § 12 c Abs. 4 Satz 1 GBO als die für die Führung zuständige Person ist der Rechtspfleger, § 3 Buchstabe h RPflG (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2016, I-3 Wx 132/16, Rn. 8; Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 12 GBO Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).

    Wenn aufgrund der gegebenen Begründungen verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtspflegerin einer Beschwerde gegen ihre eigene Entscheidung abgeholfen hätte, wäre eine Rückgabe der Sache an die Rechtspflegerin zur Entscheidung über die Erinnerung bloße Förmelei (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2016, I-3 Wx 132/16, FG Prax 2016, 251 ff.).

  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 287/16

    Kein Grundbucheinsichtsrechts des früheren Berechtigten zur Durchsetzung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2017 - 3 Wx 213/17
    Es mag zwar nachvollziehbar und zweckmäßig sein, sich insbesondere über die Grundbuchakten Informationen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Personen beschaffen zu wollen, die in keiner grundbuchlich verlautbarten rechtlichen Beziehung zu dem Grundstück stehen, jedoch ist das Grundbuch keine allgemeine Auskunftei (vgl. zu Vorstehendem OLG München MDR 2017, 30 m.w.Nachweisen; auf diese Entscheidung verweist auch der in dem Hinweis des Senats vom 27. September 2017 genannte, nicht veröffentlichte Beschluss des Senats vom 02. September 2017, Az.: I-3 Wx 182/17).
  • OLG München, 24.07.2018 - 34 Wx 68/18

    Kein berechtigtes Interess des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters an der

    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Zu beachten ist, dass sich der Regelungszweck der Norm gerade auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen bezieht (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung etwa von der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages abzielt.

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (BVerfG NJW 2001, 503; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

    cc) Was die Fallgruppe der Mieter anbelangt, wird ganz überwiegend dem Grundsatz nach ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zugestanden (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; BayObLG NJW 1993, 1142; LG Mannheim Rpfleger 1992, 245; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 86; Demharter § 12 Rn. 9; a.A. Maaß in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 12 Rn. 44).

  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18

    Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen

    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 19923, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt.

    Gerade wenn es um eine "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV geht, ist eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Parteien des schuldrechtlichen Vertrags berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/505; Hügel/ Wilsch § 12 Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2020 - 20 W 80/20

    Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch

    Allerdings ist bei einer "erweiterten" Einsicht in die Grundakten eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich, weil schuldrechtliche Verträge und Abreden nicht zu demjenigen Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO abzielt (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2010, 1175; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG München MDR 2017, 30; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 58, 59; OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG München v. 26.07.2018 - 34 Wx 239/18, Juris-Rn. 15).
  • OLG München, 27.02.2019 - 34 Wx 28/19

    Voraussetzungen für erweiterte Grundbucheinsicht bei angeordneter

    aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 19923, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

    Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433).

    Das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt.

    Gerade wenn es um eine "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV geht, ist eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Parteien des schuldrechtlichen Vertrags berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/505; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 25).

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 5 W 58/21

    Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).

    Dieser muss durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier bzw. nur irgendein bloß beliebiges Interesse ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; vgl. OLG München, ZfIR 2018, 247; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; KG, ZWE 2014, 310; Demharter, a.a.O., § 12 GBO Rn. 7; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 GBO Rn. 10).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 13.01.2020 - 5 W 84/19

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht wegen offener Honorarforderungen

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - 5 W 73/18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7).

    Dieser muss durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt - und in der Beschwerdeinstanz für das Beschwerdegericht - die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt und unberechtigte Zwecke oder bloße Neugier bzw. nur irgendein bloß beliebiges Interesse ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat, a.a.O.; vgl. OLG München, ZfIR 2018, 247; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; KG, ZWE 2014, 310; Demharter, a.a.O., § 12 GBO Rn. 7; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 12 GBO Rn. 8).

    Da das Einsichtsrecht begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert ist, erfordert es - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich ein hierauf bezogenes Interesse; das gilt erst recht für die "erweiterte" Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV, die - wie hier - auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt; denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellen will (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 3; MDR 2017, 30; Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Dresden, FGPrax 2010, 66; Böttcher, in: Meikel, a.a.O. § 12 Rn. 1 ff.).

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