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   BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95   

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BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95 (https://dejure.org/1996,7300)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.1996 - 3Z BR 233/95 (https://dejure.org/1996,7300)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 1996 - 3Z BR 233/95 (https://dejure.org/1996,7300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 27 § 32
    Anforderungen an die Ausgestaltung der Vorstandswahl in der Satzung eines Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 1996, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 164/81

    Mehrheit bei Stimmenthaltungen in Vereinsversammlungen

    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Versteht man die in § 8 Abs. 5 der Satzung getroffene Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB (BGHZ 83, 35 f.) dahin, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ändert das nichts am Ergebnis.

    Entscheidend ist, dass der Vorstand nach § 27 Abs. 1 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt wird und deshalb nur das Verhältnis der Stimmen maßgebend ist, die für oder gegen den zur Abstimmung gestellten Antrag Stellung nehmen (vgl. BGHZ 83, 35/36).

  • BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88

    Listenwahl von Delegierten zu einem Kreisparteitag

    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Das gilt auch für Wahlentscheidungen (BGHZ 106, 67/72).

    Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (BGHZ 106, 67/72).

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172, 179 f.; 96, 245, 250; 113, 237/240; BayObLGZ 1971, 178/181) ist eine Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.
  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172, 179 f.; 96, 245, 250; 113, 237/240; BayObLGZ 1971, 178/181) ist eine Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.
  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172, 179 f.; 96, 245, 250; 113, 237/240; BayObLGZ 1971, 178/181) ist eine Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.
  • BayObLG, 12.05.1971 - BReg. 2 Z 74/70
    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172, 179 f.; 96, 245, 250; 113, 237/240; BayObLGZ 1971, 178/181) ist eine Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen.
  • BayObLG, 20.01.1984 - BReg. 2 Z 4/84

    Anmeldung zum Vereinsregister

    Auszug aus BayObLG, 19.01.1996 - 3Z BR 233/95
    Da aber § 27 Abs. 1 BGB dispositives Recht darstellt kann der Vorstand auf Grund einer entsprechenden Regelung in der Satzung auch auf andere Weise bestimmt oder berufen werden (BayObLGZ 1984, 1/3 m.w.N.).
  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07

    Auslegung einer Vereinssatzung: Erforderliche Mehrheit für einen Wahlvorschlag

    Die einfache (im Gegensatz zur qualifizierten) Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rn. 1683 f., 1689; Sauter/ Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rn. 208; Palandt/Heinrichs/ Ellenberger BGB 67. Aufl. § 32 Rn. 7).

    Eine dahingehende Regelung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein (vgl. BGHZ 106, 67/72; BayObLG FGPrax 1996, 74/75; OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317/317; Sauter/Schweyer/Waldner Rn. 208 a.E.; Reichert Rn. 1688).

    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 172/179f.; 106, 67/71; BayObLG FGPrax 1996, 74; 2001, 30/31) ist die Auslegung einer Vereinssatzung nur aus sich heraus nach objektiven Kriterien vorzunehmen; sie unterliegt als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 96, 245/250).

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 340/00

    Satzungsverstöße in einem Verein

    Eine derartige Blockwahl ist deshalb nur zulässig, Wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (§ 40 BGB; BGH NJW 1974, 183; OLG Frankfurt Rpfleger 1984, 360; vgl. auch BGHZ 118, 121/124; BayObLG FGPrax 1996, 74).

    Diese vom Mehrheitsprinzip des § 32 BGB gemäß § 40 BGB abweichende Satzungsregelung ist auch hinreichend klar (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 74).

  • KG, 23.05.2020 - 22 W 61/19

    Begriff der einfachen Mehrheit in einer Vereinssatzung

    Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1987, II ZR 152/86, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 18; Palandt- Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 32 Rn. 7; Staudinger/ Schwennicke , BGB, 2019, § 32 Rn. 111).

    Eine nach der Satzung erforderliche einfache Mehrheit ist nicht als relative, sondern als absolute Mehrheit zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07, juris Rn. 21 und Beschluss vom 19. Januar 1996, 3Z BR 233/95, juris Rn. 19; Palandt- Ellenberger, aaO; Staudinger/Schwennicke, aaO, Rn. 110).

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