Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 03.04.2003

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4869
OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03 (https://dejure.org/2003,4869)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.03.2003 - 3 W 33/03 (https://dejure.org/2003,4869)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25. März 2003 - 3 W 33/03 (https://dejure.org/2003,4869)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Als Betreuerin eingesetzte Volljuristin; Zustellung der Entscheidung ; Erkundigung hinsichtlich Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels; Unterlassen gesetzlich nicht vorgeschriebener Rechtsmittelbelehrung ; Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56 g ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    FGG § 22 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 56 g Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 22 Abs. 2 Satz 1; FGG § 56g Abs. 5 Satz 2
    Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumnis hinsichtlich der Form und Frist einer als Betreuerin eingesetzten Volljuristin; zur Unterlassung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung im Bezug auf Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 170
  • FamRZ 2003, 1854 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 502
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03
    Das Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stellt auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173) für sich allein nicht zwingend einen Wiedereinsetzungsgrund dar.
  • BayObLG, 14.11.2002 - 2Z BR 113/02

    Kostentragung bei sofortiger Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren -

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03
    Denn auch, nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH NJW 2002, aaO, 2174; BayObLG NJW-RR 2001, 444, 445, jew.m.w.N; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 301).
  • BayObLG, 14.12.1999 - 2Z BR 153/99

    Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde aufgrund Einlegung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03
    Denn auch, nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH NJW 2002, aaO, 2174; BayObLG NJW-RR 2001, 444, 445, jew.m.w.N; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 301).
  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 25.03.2003 - 3 W 33/03
    Ob sich für das hier vorliegende Verfahren der Betreuervergütung aus der im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2171) etwas anderes ergeben könnte, kann dahin stehen.
  • OLG Schleswig, 03.09.2008 - 2 W 193/07

    Beschwerdezulassung ist keine Rechtsmittelbelehrung

    Es kann deshalb von ihr erwartet werden, dass sie über hinreichende Kenntnisse auch über das in Vergütungssachen zulässige Rechtsmittel verfügt (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 422; vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 502), zumal jedenfalls bis zur Neuordnung der Vergütung von Berufsbetreuern durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Jahre 2005 eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren gerade in Vergütungssachen geführt wurden.
  • OLG Zweibrücken, 14.01.2004 - 3 W 266/03

    Betreuervergütung: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen

    Das (gänzliche) Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, wovon der Senat vorliegend nach Lage der Akten ausgeht, stellt auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173) für sich allein nicht zwingend einen Wiedereinsetzungsgrund dar (Senatsbeschluss vom 25. März 2003, Az: 3 W 33/03).
  • OLG Schleswig, 03.09.2008 - 2 W 207/07

    Beschwerdezulassung ist keine Rechtsmittelbelehrung

    Es kann deshalb von ihr erwartet werden, dass sie über hinreichende Kenntnisse auch über das in Vergütungssachen zulässige Rechtsmittel verfügt (OLG Zweibrücken Rpfleger 2004, 422; vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 2003, 502), zumal jedenfalls bis zur Neuordnung der Vergütung von Berufsbetreuern durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Jahre 2005 eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren gerade in Vergütungssachen geführt wurden.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5143
OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02 (https://dejure.org/2003,5143)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.04.2003 - 2 W 215/02 (https://dejure.org/2003,5143)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. April 2003 - 2 W 215/02 (https://dejure.org/2003,5143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vergütungen und Auslagen für die Betreuungstätigkeit; Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzungen; Betreuerqualifikation und Stundensatz; Kontaktstudiengang Betreuerqualifikation als einer Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung; Vergütungssteigernde ...

  • Bt-Recht

    Voraussetzungen für die erhöhte Vergütung eines Vereinsbetreuers, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BVormVG § 1 III; ; BVormVG § 2

  • rechtsportal.de

    BVormVG § 1 Abs. 3; BVormVG § 2
    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungstätigkeit eines Vereinsbetreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2003, 170
  • FamRZ 2003, 1502
  • Rpfleger 2004, 488
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf die von einem Betreuungsverein gemäß § 1908 e BGB zu beanspruchende Vergütung für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers nur dann anwendbar, wenn der Betreuungsverein jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 als solcher tätig und wenn der jeweilige Vereinsbetreuer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552 und FamRZ 2001, 1323; BayObLG FamRZ 2001, 793; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a Rn. 65; Knittel, a. a. O., § 1836 a BGB Rn. 7).

    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    § 1 Abs. 3 BVormVG ist auf die von einem Betreuungsverein gemäß § 1908 e BGB zu beanspruchende Vergütung für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers nur dann anwendbar, wenn der Betreuungsverein jedenfalls seit dem 1. Januar 1997 als solcher tätig und wenn der jeweilige Vereinsbetreuer jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bei dem Betreuungsverein beschäftigt ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552 und FamRZ 2001, 1323; BayObLG FamRZ 2001, 793; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a Rn. 65; Knittel, a. a. O., § 1836 a BGB Rn. 7).

    Wenn ein Vereinsbetreuer dem Betreuungsverein erst nach dem 1. Januar 1997 beigetreten ist, sind die durch seine Tätigkeit erzielten bisherigen Einkünfte des Betreuungsvereins grundsätzlich nicht so nachhaltig, dass ein Bestandsschutz zu gewähren ist (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 552).

  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Hamm, 30.09.1999 - 15 W 235/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Danach dient die Regelung in § 1 Abs. 3 BVormVG der Besitzstandswahrung, und sie gewährt einen gewissen Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisherigen Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulationen darstellen (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; OLG Hamm, FGPrax 2000, 20, 21).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Mit der Regelung des § 1 Abs. 3 BVormVG soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer und Betreuungsvereine, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechts höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (ihrer Mitarbeiter) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG, BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe, FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig, BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm, FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • BayObLG, 17.11.2000 - 3Z BR 294/00

    Anfechtung der Festsetzung der Betreuervergütung durch die Staatskasse

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Deshalb war die Sache insoweit zur Entscheidung über die sofortigen Erinnerungen und gegebenenfalls auch die Frage der Zulassung der sofortigen Beschwerde an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 379, Knittel, BtG, § 56 g FGG Rdnr 12).
  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Der Beteiligte zu 2. hat seine sofortigen Beschwerden auf die Stundensatzhöhe beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, FamRZ 2002, 1286).
  • OLG Schleswig, 26.02.2002 - 2 W 20/02

    Nachqualifikation von Berufsbetreuern durch Hamburger Kontaktstudiengang

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02
    Der von dem Vereinsbetreuer B an der Fachhochschule Hamburg erfolgreich absolvierte Kontaktstudiengang Betreuerqualifikation stellt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich keine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG dar (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26. Juni 2002 - 2 W 20/02, OLGR 2002, 234).
  • OLG Dresden, 21.07.2000 - 15 W 822/00
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