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   OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05   

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https://dejure.org/2005,3461
OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05 (https://dejure.org/2005,3461)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.06.2005 - 20 W 272/05 (https://dejure.org/2005,3461)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 20 W 272/05 (https://dejure.org/2005,3461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25
    Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister nach § 25 Abs. 2 HGB , wenn neben einem fortbestehenden Handelsgeschäft eine weitere Gesellschaft mit identischem oder ähnlichem Namen gegründet und betrieben wird

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Firmenfortführung: Keine Eintragung eines Haftungsausschlusses bei fortbestehendem Handelsgeschäft und Gründung einer weiteren Gesellschaft mit identischem oder ähnlichem Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister; Bestehen einer weiteren Gesellschaft mit identischem oder ähnlichen Namen; Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen von § 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB); Haftung eines Rechtsnachfolgers für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1349
  • FGPrax 2005, 225
  • DB 2005, 2519
  • NZG 2005, 846
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Dabei besteht in Rechtsprechung und Literatur sowohl über die dogmatische Begründung als auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen erheblicher Streit (vgl. zum Meinungsstreit MünchKomm/Lieb, HGB, § 25 Rn. 9 ff; Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 2 ff; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 I 2 und II 1 b sowie BGH NJW 1992, 911 und 1996, 2866 jeweils m. w. N.).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung einen Erwerb nicht nur dann angenommen, wenn der zugrundeliegende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondern auch dann, wenn es an einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Handelsgeschäftes überhaupt fehlte, aber eine tatsächliche Übernahme des Unternehmens erfolgte (vgl. BGHZ 18, 248; NJW 1984, 1168, 1986, 581 und 1992, 911).

    Dann fehlt es aber an der für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB zwingend erforderlichen Voraussetzung des Wechsels des Inhabers des Unternehmens (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 911).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2001 - 20 W 341/00

    Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Deshalb besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass es für die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Haftungsausschlusses als ausreichend anzusehen ist, wenn sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit einer Bejahung der Haftungsvoraussetzungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119; LG Berlin NJW-RR 1994, 609; OLG Düsseldorf NZG 2003, 774; BayObLG NZG 2003, 482; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; HK-Ruß HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 16; Koller/Roth/Morck, a.a.O., Rn. 8).

    Deshalb müssen die Registereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. RGZ 75, 139; BGH NJW 1959, 241; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; OLG Düsseldorf NZG 2003, 1774; BayObLG NZG 2003, 482).

    Der Senat hat die Eintragung von Haftungsausschlüssen nach einem Zeitablauf von mehr als zehn Monaten (NJW-RR 2001, 1404) bzw. sieben Monaten (Beschluss vom 27. Mai 2002 - 20 W 176/02) als verspätet abgelehnt.

  • OLG Hamm, 13.08.1991 - 15 W 195/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Deshalb besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass es für die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Haftungsausschlusses als ausreichend anzusehen ist, wenn sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit einer Bejahung der Haftungsvoraussetzungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119; LG Berlin NJW-RR 1994, 609; OLG Düsseldorf NZG 2003, 774; BayObLG NZG 2003, 482; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; HK-Ruß HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 16; Koller/Roth/Morck, a.a.O., Rn. 8).

    Deshalb müssen die Registereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. RGZ 75, 139; BGH NJW 1959, 241; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; OLG Düsseldorf NZG 2003, 1774; BayObLG NZG 2003, 482).

    Während in der älteren Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung im zeitlichen Abstand von sechs bis zehn Wochen nach der Geschäftsübernahme bereits ausgeschlossen wurde (vgl. RGZ 75, 139; RG HRR 1932 Nr. 256; BGHZ 291, 4) und das OLG Celle (OLG Report Celle 2000, 220) nach Ablauf von vier Monaten einen nicht mehr zu beseitigenden Rechtsschein der Haftung bejaht hat, wurde durch das OLG Hamm in einem Falle ein Zeitablauf von acht Monaten als zu lang eingestuft (NJW-RR 1994, 1119/1121), während in einem anderen Einzelfall eine Eintragung nach fünf Monaten noch für möglich erachtet wurde (NJW-RR 1999, 398).

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2003 - 3 Wx 108/03

    Zur Frage der Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Übernahme eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Deshalb besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass es für die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Haftungsausschlusses als ausreichend anzusehen ist, wenn sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit einer Bejahung der Haftungsvoraussetzungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119; LG Berlin NJW-RR 1994, 609; OLG Düsseldorf NZG 2003, 774; BayObLG NZG 2003, 482; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; HK-Ruß HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 16; Koller/Roth/Morck, a.a.O., Rn. 8).

    Das OLG Düsseldorf hält ebenfalls die Eintragung eines Haftungsausschlusses 5 Monate nach der Vereinbarung noch für möglich (OLG Düsseldorf NZG 2003, 774).

  • RG, 04.01.1911 - I 461/09

    Erwerb eines Geschäfts. Haftung für die Geschäftsschulden.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Deshalb müssen die Registereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. RGZ 75, 139; BGH NJW 1959, 241; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; OLG Düsseldorf NZG 2003, 1774; BayObLG NZG 2003, 482).

    Während in der älteren Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung im zeitlichen Abstand von sechs bis zehn Wochen nach der Geschäftsübernahme bereits ausgeschlossen wurde (vgl. RGZ 75, 139; RG HRR 1932 Nr. 256; BGHZ 291, 4) und das OLG Celle (OLG Report Celle 2000, 220) nach Ablauf von vier Monaten einen nicht mehr zu beseitigenden Rechtsschein der Haftung bejaht hat, wurde durch das OLG Hamm in einem Falle ein Zeitablauf von acht Monaten als zu lang eingestuft (NJW-RR 1994, 1119/1121), während in einem anderen Einzelfall eine Eintragung nach fünf Monaten noch für möglich erachtet wurde (NJW-RR 1999, 398).

  • BGH, 13.10.1955 - II ZR 44/54

    Haftung des Erwerbers für Altschulden bei schwebend unwirksamen Übernahmevertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung einen Erwerb nicht nur dann angenommen, wenn der zugrundeliegende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondern auch dann, wenn es an einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Handelsgeschäftes überhaupt fehlte, aber eine tatsächliche Übernahme des Unternehmens erfolgte (vgl. BGHZ 18, 248; NJW 1984, 1168, 1986, 581 und 1992, 911).
  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Dabei besteht in Rechtsprechung und Literatur sowohl über die dogmatische Begründung als auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen erheblicher Streit (vgl. zum Meinungsstreit MünchKomm/Lieb, HGB, § 25 Rn. 9 ff; Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 2 ff; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 I 2 und II 1 b sowie BGH NJW 1992, 911 und 1996, 2866 jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 17.09.1998 - 15 W 297/98

    Haftungsausschluß durch Registereintragung bei Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Deshalb müssen die Registereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden (vgl. RGZ 75, 139; BGH NJW 1959, 241; BayObLG WM 1984, 1533; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404; OLG Düsseldorf NZG 2003, 1774; BayObLG NZG 2003, 482).
  • OLG Hamm, 15.09.1987 - 29 U 337/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Maßgeblich ist hiernach, ob eine tatsächliche, einverständliche Übernahme des Geschäftsbetriebes in seinem Kern stattgefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1995, 1310; Koller/Roth/Morck, a.a.O. Rn. 4; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 25 Rn. 5; BayObLG NJW-RR 1988, 870).
  • LG München I, 22.01.1998 - 17 HKT 623/98

    Kapitalerhöhung bei Verschmelzung von Schwestergesellschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2005 - 20 W 272/05
    Während in der älteren Rechtsprechung die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung im zeitlichen Abstand von sechs bis zehn Wochen nach der Geschäftsübernahme bereits ausgeschlossen wurde (vgl. RGZ 75, 139; RG HRR 1932 Nr. 256; BGHZ 291, 4) und das OLG Celle (OLG Report Celle 2000, 220) nach Ablauf von vier Monaten einen nicht mehr zu beseitigenden Rechtsschein der Haftung bejaht hat, wurde durch das OLG Hamm in einem Falle ein Zeitablauf von acht Monaten als zu lang eingestuft (NJW-RR 1994, 1119/1121), während in einem anderen Einzelfall eine Eintragung nach fünf Monaten noch für möglich erachtet wurde (NJW-RR 1999, 398).
  • BGH, 25.05.1956 - VI ZR 66/55

    Aufnahmepflicht bei Wirtschaftsverbänden

  • BGH, 01.12.1958 - II ZR 238/57

    Anforderungen an den Ausschluß der Haftung für Verbindlichkeiten des früheren

  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

  • LG Berlin, 03.08.1993 - 98 T 51/93

    Erwerberhaftung trotz Nichtvorliegens einer Firmenfortführung im eigentlichen

  • RG, 25.11.1930 - III 38/30

    Inwieweit ist ein Kaufmann verpflichtet, die Mitteilung des Registergerichts über

  • OLG Stuttgart, 23.03.2010 - 8 W 139/10

    Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses bei Erwerb

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zur Problematik einschließlich der der Geschäfts- und Firmenfortführung: OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und NJW-RR 1999, 396; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1404 und NJW-RR 2005, 1349; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120; OLG Jena NotBZ 2007, 298; OLG München Rpfleger 2008, 494; BGH NJW 1996, 2866, NJW 2001, 1352 und NJW 2010, 236; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 25 Rdnr. 13 ff; je m. w. N.).
  • OLG München, 30.04.2008 - 31 Wx 41/08

    Handelsregister: Ablehnung der Eintragung eines Haftungsausschlusses; Anmeldung

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen.
  • OLG München, 23.06.2010 - 31 Wx 105/10

    Handelsregister: Nachweispflicht bei Eintragung eines Haftungsausschlusses im

    a) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225).
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