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   OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05   

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https://dejure.org/2005,3111
OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05 (https://dejure.org/2005,3111)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 196/05 (https://dejure.org/2005,3111)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 3 W 196/05 (https://dejure.org/2005,3111)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 57

    WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1
    Keine Nutzung von Teileigentum mit Zweckbestimmung "Keller" als Wohnung

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15 Abs. 1
    Wohnungseigentümer kann Unterlassung der nach der Teilunserklärung unzulässigen Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken durch anderen Wohnungseigentümer verlangen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken; Anwendbarkeit des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Prozesserklärungen; Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter durch die Bezeichnung von Teileigentumsräumen in der Teilungserklärung als "Keller"; ...

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; BGB § 1004 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken im Wohnungseigentumsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 744
  • FGPrax 2006, 114
  • ZMR 2006, 316
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05
    Die in Rede stehenden Teileigentumsräume dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG ZfIR 2000, 47, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr reicht es für die Annahme einer störenden Nutzung aus, dass nach dem "gewöhnlichen Gang der Dinge" mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist (BayObLG ZfIR 2000, 47, 48).

  • BayObLG, 30.11.1999 - 2Z BR 143/99

    Zweckbestimmung für Teileigentum in Teilungserklärung und Grundbuch

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05
    Die in Rede stehenden Teileigentumsräume dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG ZfIR 2000, 47, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907, jeweils m.w.N.).

    e) Dem wegen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung durch die Antragsgegner in der Vergangenheit sonach gegebenen Anspruch der Antragsteller auf künftige Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG (BayObLG ZMR 2000, 234 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 3 W 150/05 -), steht auch nicht der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 24.03.1997 - 3 Wx 426/95

    Kellernutzung als Hobbyraum

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05
    Die in Rede stehenden Teileigentumsräume dürfen grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden; eine andere Nutzung ist nur zulässig, wenn sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller (vgl. zum Ganzen BayObLG ZMR 2000, 234; BayObLG ZfIR 2000, 47, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 907, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 02.02.2005 - 2Z BR 222/04

    Rechtsschutzinteresse bei Anfechtung eines Negativbeschlusses - Eintritt des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05
    Denn die von den Antragsgegnern damit behauptete schuldrechtliche Sondernutzungsvereinbarung hätte gegen die daran unstreitig nicht beteiligten Antragsteller nach § 10 Abs. 2 WEG nur gewirkt, wenn sie - wie tatsächlich nicht - im Grundbuch eingetragen und damit "verdinglicht" worden wäre (vgl. hierzu z.B. Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 281 und BayObLG DNotZ 2005, 789).
  • OLG Zweibrücken, 06.12.2005 - 3 W 150/05

    Beschränkung der Nutzung von Teileigentum durch die Bezeichnung als "Laden" im

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05
    e) Dem wegen der zweckbestimmungswidrigen Nutzung durch die Antragsgegner in der Vergangenheit sonach gegebenen Anspruch der Antragsteller auf künftige Unterlassung dieser Nutzung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3 WEG (BayObLG ZMR 2000, 234 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 3 W 150/05 -), steht auch nicht der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 21.01.2005 - 3 W 198/04

    Wohnungseigentum: Bindungswirkung einer schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05
    Denn die von den Antragsgegnern damit behauptete schuldrechtliche Sondernutzungsvereinbarung hätte gegen die daran unstreitig nicht beteiligten Antragsteller nach § 10 Abs. 2 WEG nur gewirkt, wenn sie - wie tatsächlich nicht - im Grundbuch eingetragen und damit "verdinglicht" worden wäre (vgl. hierzu z.B. Senat, OLGR Zweibrücken 2005, 281 und BayObLG DNotZ 2005, 789).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    cc) Hieraus ergibt sich eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter für die Räume im Untergeschoss, die diese zu Nebenräumen und ihre Nutzung zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken unzulässig macht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2011 - V ZA 1/11, ZfIR 2011, 757 Rn. 6 [Teileigentum und Hobbyraum]; Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 189/11, NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7 [Spitzboden]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2006, 114 f. [Keller]; Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 15 Rn. 47).
  • LG München I, 01.06.2015 - 1 S 13261/14

    Sondernutzungsrecht darf nicht alle Zugänge zu fremder Eigentumswohnung erfassen!

    Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZWE 2006, 105).

    Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179).

    Die generelle Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG wird zwar innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt (BayObLG DWE 1995, 28; OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105 Rn. 16).

  • LG München I, 27.04.2015 - 1 S 13261/14

    Vereinbarung über die Neuordnung von Sondereigentumsanteilen

    Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZWE 2006, 105 Ls. = BeckRS 2005, 30366520).

    Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179).

    Die generelle Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG wird zwar innerhalb des in besonderer Weise von gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geprägten Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft noch verstärkt (BayObLG DWE 1995, 28; OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105 Rn. 16).

  • AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Vielmehr reicht es für die Annahme einer störenden Nutzung aus, dass nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist (OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 114).
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