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   OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07   

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OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07 (https://dejure.org/2008,10097)
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2008 - 33 Wx 274/07 (https://dejure.org/2008,10097)
OLG München, Entscheidung vom 27. März 2008 - 33 Wx 274/07 (https://dejure.org/2008,10097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Regelung des Fernmeldeverkehrs entgegen den Willen des Betroffenen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers, Fürsorgebedürfnis, Aufgabenkreis Fernmeldeverkehr

  • Judicialis

    BGB § 1896 Abs. 1; ; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1
    Anordnung einer Betreuung zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr bei Fürsorgebedürfnis gegenüber berechtigten Reaktionen der Belästigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen zur Bestellung eines Betreuers im Hinblick auf ein erforderliches Fürsorgebedürfnis; Anforderungen zur Einrichtung einer Betreuung zur Regelung des Fernmeldeverkehrs eines Betroffenen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 8
  • FGPrax 2008, 110
  • FamRZ 2008, 1476
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 150/99

    Beschwerde des Betreuten gegen die Zuweisung eines weiteren Aufgabenkreises an

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703).
  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97

    Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455).
  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 250/94

    Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene regelmäßige Einkünfte in Form von Rente bezieht und sich in medikamentöser Therapie befindet, ist eine Betreuung des Betroffenen auch in den Bereichen "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialversicherungsträgern erforderlich im Sinn von § 1896 Abs. 2 BGB, da der Bedarf, Notwendiges zu veranlassen, in diesen Bereichen jederzeit auftreten kann (BayObLG vom 22.12.1994 - 3Z BR 250/94 Rn 6, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Für die Entlassung genügt darüber hinaus jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet i.S. von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 2003, 403/404).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703).
  • BayObLG, 24.08.2001 - 3Z BR 274/01

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, d.h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnener Einsicht zu handeln (§ 1896 Abs. 1a BGB; BGH NJW 1996, 918/919; BayObLG FamRZ 2000, 189; 2002, 703).
  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus (BayObLG 1996, 52 = BtPrax 1996, 106 m.w.N.) In Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BGHZ 93, 1; BayObLG aaO m.w.N.).
  • BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04

    Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers ist, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (BayObLG FamRZ 2005, 751).
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 337/95

    Bestellung eines Betreuers im ausschließlichen Interesse Dritter

    Auszug aus OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus (BayObLG 1996, 52 = BtPrax 1996, 106 m.w.N.) In Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre (BGHZ 93, 1; BayObLG aaO m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 14.06.1962 - 5 W 36/62
  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

    Bei der Betreuung handelt es sich um eine ausschließlich auf das Wohl der zu betreuenden Person ausgerichtete öffentliche Hilfe (OLG München 27. März 2008 - 33 Wx 274/07 - NJW-RR 2009, 8; BeckOK BGB/Gabriele Müller § 1896 Rn. 36).
  • AG Brandenburg, 03.09.2021 - 85 XVII 154/18

    Einwilligungsvorbehalt - Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs

    Ob dies jedoch zutrifft, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 22.12.1994, Az.: 3Z BR 250/94, u.a. in: BtPrax 1995, Seiten 64 f. ).

    Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts ist die Bestellung eines Betreuers zur Hilfe für den Betroffenen gedacht und setzt grundsätzlich ein Fürsorgebedürfnis aus der Sicht des Betroffenen voraus ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; BayObLG , Beschluss vom 27.02.1996, Az.: 3Z BR 337/95, u.a. in: FamRZ 1996, Seiten 1369 f. ) Nur in Ausnahmefällen darf ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten bestellt werden, wenn die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen in Frage steht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen (partieller) Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gehindert wäre ( BGH , Beschluss vom 07.11.1984, Az.: IVb ZB 830/81, u.a. in: NJW 1985, Seiten 433 ff.; OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).

    Ausgeschlossen ist aber die Betreuerbestellung in sonstigen Fällen im Interesse bzw. zum Schutz Dritter, mögen diese auch in durchaus nachvollziehbarer Weise das Verhalten des Betroffenen als zutiefst belästigend empfinden ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; AG Ludwigslust , Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 5 C 63/11, u.a. in: FamRZ 2015, Seiten 1051 f. ).

    Deshalb kann die Bestellung eines Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs gegen den Willen des Betroffenen ausschließlich auch nur damit begründet werden, dass diese Maßnahme geeignet und erforderlich sei, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen und Maßnahmen Dritter zu schützen, die als Folge seines Verhaltens zu erwarten sind, nicht aber zur Eindämmung seines störenden Verhaltens gegenüber den Dritten, selbst wenn Letzteres eine mittelbare Folge der Regelung des Fernmeldeverkehrs ist ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff. ).

    Insofern besteht nämlich eine Notwendigkeit, ihn vor strafrechtlichen - und/oder anderen gerichtlichen - Verfahren wegen der Verbreitung pornographischer Inhalte zu schützen ( OLG München , Beschluss vom 27.03.2008, Az.: 33 Wx 274/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 8 ff.; Bienwald , in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1896 BGB, Stichpunkt "Fernmeldeverkehr" ), so dass sowohl die Bestellung des Betreuers zur Regelung des Fernmeldeverkehrs - auch gegen den Willen des Betroffenen - sowie auch die Anordnung eines diesbezüglichen Einwilligungsvorbehalts hier erforderlich sind, da die vorliegenden Anhaltspunkte für die Anordnung eines derartigen Einwilligungsvorbehalts hier gegeben sind und in Anbetracht dessen die Anordnung dieses Einwilligungsvorbehalts sogar als dringend notwendig erscheint ( BGH , Beschluss vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 507/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seite 772 ).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2014 - 25 Wx 84/14

    Anforderungen an den Nachweis der Eigenhändigkeit der Unterzeichnung des

    Dieser Weg ist aber nur eröffnet, wenn etwas dafür ersichtlich wäre, dass das vorliegende Gutachten ungenügend wäre oder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufgekommen wären (§§ 30 FamFG, 412 ZPO; vgl. BGH NJW 1970, 946; OLG München NJW-RR 2009, 8, Keidel/Sternal, a. a. O., § 30 FamFG, Rdn. 96).
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