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   OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08   

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OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08 (https://dejure.org/2009,9408)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2009 - 20 W 472/08 (https://dejure.org/2009,9408)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 20 W 472/08 (https://dejure.org/2009,9408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 AdWirkG, § 2 AdWirkG, § 5 AdWirkG, § 16 FGG
    Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer in Indonesien nach hinduistischer Zeremonie durch ein Gericht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes

  • Wolters Kluwer

    (Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer in Indonesien nach hinduistischer Zeremonie durch ein Gericht ausgesprochenen Adoption eines minderjährigen Kindes)

  • Judicialis

    AdWirkG § 1; ; AdWirkG § 2; ; AdWirkG § 5; ; FGG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdWirkG § 1; AdWirkG § 2; AdWirkG § 5; FGG § 16
    Anerkennung einer nach hinduistischer Zeremonie in Indonesien ausgesprochenen Adoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung einer nach hinduistischer Zeremonie in Indonesien ausgesprochenen Adoption

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 212
  • FamRZ 2009, 1605
  • Rpfleger 2009, 565
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2008 - 25 Wx 114/07

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08
    Ist jedoch im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung überhaupt nicht erfolgt - etwa weil sie nach der dortigen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist - oder wurde die an sich auch nach ausländischem Recht gebotene Prüfung des Kindeswohles umgangen, so stellt dies einen so schwerwiegenden Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts dar, dass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt (vgl. KG FamRZ 2006, 1405; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2008 - I - 25 Wx 114/07 - unveröffentlicht; BT-Drucks 14/6011, S. 29).
  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 186/99

    Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08
    Wurde im Rahmen des ausländischen Adoptionsverfahrens eine Überprüfung des Kindeswohles vorgenommen, die jedoch gemessen an den deutschen Wertvorstellungen Defizite aufweist, so wird zwar die Auffassung vertreten, dass eine solche unzureichende Kindeswohlprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden kann, wobei dann nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Adoptionsentscheidung, sondern auf denjenigen der Anerkennungsentscheidung abzustellen sein soll (vgl. BayObLG StAZ 2000, 300; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 16 a Rn. 8; Schlauss, a.a.O., S. 1701 m.w.N.).
  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08
    Ist jedoch im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung überhaupt nicht erfolgt - etwa weil sie nach der dortigen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist - oder wurde die an sich auch nach ausländischem Recht gebotene Prüfung des Kindeswohles umgangen, so stellt dies einen so schwerwiegenden Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts dar, dass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt (vgl. KG FamRZ 2006, 1405; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. August 2008 - I - 25 Wx 114/07 - unveröffentlicht; BT-Drucks 14/6011, S. 29).
  • OLG Celle, 12.10.2011 - 17 UF 98/11
    Von einer verkürzten und unzureichenden Kindeswohlprüfung ist deshalb immer dann auszugehen, wenn sich in der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung schon keine Hinweise darauf befinden, dass sich die mit der Entscheidung befassten ausländischen Gerichte oder Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst gewesen sind (OLGR Düsseldorf 2008, 544, 545; OLG Frankfurt FGPrax 2009, 212, 213; OLG Düsseldorf Beschluss vom 22. Juni 2010 - 25 Wx 15/10 - veröffentlicht bei juris [Tz . 26 ff.]).

    Der Senat hat von einer Anhörung des 12-jährigen Kindes abgesehen, weil die Versagung der Anerkennung letztlich auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des russischen Adoptionsverfahrens beruht, die auch durch einen persönlichen Eindruck des Kindes nicht hätten ausgeräumt werden können (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2009, 212, 213).

  • OLG Dresden, 29.10.2013 - 21 UF 519/13
    Das Unterbleiben der gebotenen Kindeswohlprüfung stellt einen so schwerwiegenden Widerspruch zu den Grundsätzen des deutschen Rechts dar, dass eine Anerkennung nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2013, 714, 715; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1659, 1660; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1605, 1606; KG, FamRZ 2006, 1405, 1406).

    Da die Versagung der Anerkennung auf rechtlichen Erwägungen zu Mängeln des peruanischen Adoptionsverfahrens beruht, die auch durch die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des angenommenen Kindes und des Beteiligten zu 2) nicht hätten ausgeräumt werden können, hat der Senat von einer persönlichen Anhörung des achtjährigen Kindes und des Beteiligten zu 2) abgesehen (vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2012, 1226, 1229; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1605, 1607).

  • OLG Köln, 09.01.2023 - 14 UF 126/22
    Aufl. 2020, Rn. 97 m.w.N.; a.A. u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2009 - 20 W 472/08, FamRZ 2009, 1605; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008 - 25 Wx 114/07, FamRZ 2009, 1078).
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 20/10

    Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

    Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (BT-Drs. 14/6011, S. 26, 28 f.; KG, a. a. O.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1078 und Beschl. v. 22.06.2010, 15 Wx 15/10 (juris); OLG Köln, a. a. O.; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1605).
  • AG Frankfurt/Main, 10.04.2015 - 470 F 16014/14
    Um die ausreichende Prüfung der Elterneignung sicherzustellen, bedarf es zwingend der Einbindung von Fachstellen, welche sich aus fachlicher Sicht ein möglichst umfassendes Bild über die Elterneignung und die Bindung der Kinder zu den Annehmenden machen sollen (OLG Celle, FamRZ 2008, 1109; OLG Frankfurt, ZKJ 2009, 376; KG, FamRZ 2012, 1234; OLG Hamm, FamRZ 2011, 310).

    Die erstmalige Durchführung einer Kindeswohlprüfung ist nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, welches gerade eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Entscheidungen ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 32; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2009, 1605; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1078, 1079).

  • AG Frankfurt/Main, 05.08.2014 - 470 F 16149/13
    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, genügt dies nicht einmal ansatzweise, um eine nach den deutschen Vorstellungen für eine Adoption erforderliche Elterneignungsprüfung vorzunehmen (OLG Celle FamRZ 2012, 1226; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1605; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 715).

    Die erstmalige Durchführung einer Kindeswohlprüfung ist nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, welches gerade eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Entscheidungen ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 32; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2009, 1605; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1078, 1079).

  • LG Flensburg, 28.03.2011 - 5 T 157/10

    Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in der

    Die Annahme als Kind nach § 1741 BGB ist nur dann zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht .Maßgeblich ist danach zunächst, ob bei der ausländischen Adoptionsentscheidung das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt worden ist ( OLG Celle, FamRZ 2008, 1109; OLG Frankfurt -20 W 472/08- vom 06.05.2009, zitiert nach juris ).

    Deshalb gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufende Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung in wesentlichen Teilen an die Stelle der ordre public widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. hierzu Landgericht Dresden, Beschluss vom 26.01.2006, 2 T 1208/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008, 1/25 Wx 114/07; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2009, 20 W 472/08).

  • KG, 23.12.2011 - 17 UF 177/11
    Das wiederum ist der Fall, wenn die anzuerkennende Entscheidung bzw. deren Rechtsfolgen in besonders schwerwiegender Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt nach deutschem Recht verstoßen .(§ 1741 BGB), insbesondere wenn die Adoption durch das ausländische Gericht ohne (bzw. ohne hinreichende) Prüfung des Kindeswohls - die auch eine angemessene Begutachtung des Adoptionsbewerbers umfasst (LG Karlsruhe, IPrax 2007, 328) - erfolgt ist und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht erwarten ließ (KG, FamRZ 2006, 1405; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1605; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1659).

    Denn das Anerkennungsverfahren dient gerade nicht dazu, erstmals eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte vollständige und umfassende Prüfung von Adoptionserfordernis, Elterneignung des Adoptionswilligen und Erwartbarkeit einer positiven Eltern-Kind-Beziehung durchzuführen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1978; OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1605).

  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 20 W 24/14

    Zur Anerkennung philippinischer Adoptionsentscheidung und zum Vorliegen eines

    Fehlt eine solche Begutachtung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt, so stellt dies allerdings für sich genommen keinen zwingenden Versagungsgrund dar, sondern kann lediglich Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Mai 2009 StAZ 2009, 336 = FGPrax 2009, 212; Schlauss FamRZ 2007, 1699/1700 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2011 - 1 UF 262/11

    Keine Anerkennung einer in Ghana erfolgten Adoption wegen fehlender Anhörung der

    Insbesondere gibt deshalb das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public widrigen ausländischen Entscheidung setzt (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08,2011 Az:11 UF 37/11; zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.08.08 Az: 25 Wx 114/07, Rz. 21 zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 06.05.09 Az: 20 W 472/08, Rz 14 zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2018 - 7 UF 1313/17

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung - Vietnam

  • OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11

    Keine Anerkennung einer im Ausland erfogten Adoptionsentscheidung, wenn das Kind

  • OLG Hamm, 12.08.2011 - 11 UF 37/11

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

  • AG Frankfurt/Main, 21.05.2013 - 49 XVI ROE 93/09
  • AG Frankfurt/Main, 19.05.2011 - 470 F 16077/10
  • LG Berlin, 02.03.2010 - 83 T 2/06
  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2010 - 9 T 372/09
  • AG Frankfurt/Main, 23.08.2010 - 470 F 16069/09
  • OLG Schleswig, 02.12.2019 - 15 UF 137/19
  • AG Frankfurt/Main, 29.04.2010 - 49 XVI RAJ 200/08
  • AG Jena, 21.08.2013 - 40 F 775/11
  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2016 - 470 F 16043/13
  • AG Karlsruhe, 03.02.2011 - 5 F 23/10
  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2011 - 470 F 16036/10
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