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   OLG Celle, 14.04.2010 - 4 W 43/10   

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https://dejure.org/2010,3348
OLG Celle, 14.04.2010 - 4 W 43/10 (https://dejure.org/2010,3348)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.04.2010 - 4 W 43/10 (https://dejure.org/2010,3348)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. April 2010 - 4 W 43/10 (https://dejure.org/2010,3348)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Teilung des herrschenden Grundstücks hinsichtlich eines Wegerechts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortbestand des Wegerechts nach Teilung des herrschenden Grundstücks an allen entstandenen Teilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1025; GBO § 22
    Rechtsfolgen der Teilung des herrschenden Grundstücks hinsichtlich eines Wegerechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wegerecht besteht auch für abgetrennte Grundstücksteile fort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 224
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 24.05.1974 - 1 W 1540/73
    Auszug aus OLG Celle, 14.04.2010 - 4 W 43/10
    So hat bereits das Kammergericht mit einem Beschluss vom 24. Mai 1974 (NJW 1975, 697) folgende Auffassung vertreten: "Sind von dem herrschenden Grundstück Teile abgeschrieben worden, so ist zur vollständigen Löschung der Grunddienstbarkeit - soweit nicht das Erlöschen des Rechts auf einem Teilstück nach § 1025 Satz 2 BGB in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen wird - die Löschungsbewilligung auch sämtliche Eigentümer der verselbständigten Grundstücksteile selbst dann erforderlich, wenn der Fortbestand der Grunddienstbarkeit für die Eigentümer der abgetrennten Teile im Grundbuch nicht vermerkt ist." Der Senat hält diese Ansicht für zutreffend.

    In diesem Fall besteht nach den grundsätzlichen Regeln des § 1025 Satz 1 BGB die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Grundstücksteile fort; die Regelung des § 1025 Satz 2 BGB ist als Ausnahmeregelung zu verstehen (KG NJW 1975, 697, 698).

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 93/07

    Rechtsfolgen der Teilung des herrschenden Grundstücks hinsichtlich einer

    Auszug aus OLG Celle, 14.04.2010 - 4 W 43/10
    Es kommt ferner nicht darauf an, dass sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt; die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten Teile fort (vgl. BGH WM 2008, 2067 m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2018 - 5 W 86/18

    Teilung des herrschenden Grundstücks einer Grunddienstbarkeit: Nachweis des

    An diesen Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, dies zumal es sich bei § 1025 Satz 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt; außerdem muss der Wegfall des Vorteils in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (OLG München, FGPrax 2015, 61; RNotZ 2018, 583; OLG Celle, FGPrax 2010, 224; KG, NJW 1975, 697; FGPrax 1997, 212; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 7 Rn. 14 und § 22 Rn. 42; vgl. auch zu § 1026 BGB: Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 5 W 89/17, NJW-RR 2018, 978).

    Eine Eingrenzung des Wegerechts im Wege der Auslegung dahingehend, dass dies nur für das herrschende Grundstück gelten solle, soweit es mit seinen Grenzen unmittelbar an das dienende Grundstück stoßen sollte (vgl. OLG Celle, FGPrax 2010, 224; OLG München, RNotZ 2018, 583), ist der Eintragung und der zugrunde liegenden Bewilligung nicht zu entnehmen.

  • OLG München, 10.11.2014 - 34 Wx 346/14

    Grundbuchberichtigung: Voraussetzungen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit

    Die Bestimmung ist als Ausnahmeregelung zu verstehen (KG NJW 1975, 697/698; OLG Celle FGPrax 2010, 224/225).
  • OLG München, 29.05.2018 - 34 Wx 97/18

    Ablehnung von Berichtigungsantrag - Antrag auf Löschung von Gehrecht

    Die Bestimmung ist als Ausnahmeregelung zu verstehen (KG NJW 1975, 697/698; OLG Celle FGPrax 2010, 224/225).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 20 W 74/16

    Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Antrags für Aufgebotsverfahren

    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Grundstück im Rechtssinn ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einen besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. OLG München Rpfleger 2009, 673 [OLG München 24.07.2009 - 34 Wx 27/09] ; OLG Celle FGPrax 2010, 224 [OLG Celle 14.04.2010 - 4 W 43/10] ; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 2 Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 24.05.2022 - 2 Wx 19/22

    Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB

    Ein Grundstück im Rechtssinn (§ 2 Abs. 2 GBO) ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein (§ 3 Abs. 1 GBO) oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (§ 4 Abs. 1 GBO) unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist (OLG Celle FGPrax 2010, 224; OLG München Rpfleger 2009, 673; BayObLG Rpfleger 1981, 190; Demharter, Grundbuchordnung, 32. Aufl., § 2 Rn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 561).
  • OLG Naumburg, 18.01.2017 - 12 Wx 22/16

    Voraussetzungen der Eintragung der Erweiterung einer Grunddienstbarkeit zu

    Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt nach § 1025 Satz 1 BGB eine Grunddienstbarkeit für alle Teile des Grundstücks fortbestehen (z. B. OLG Celle, FGPrax 2010, 224 ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 1166).
  • OLG Naumburg, 23.01.2017 - 12 Wx 22/16

    Grundbuchsache: Erweiterung einer eingetragenen Grunddienstbarkeit zugunsten

    Bei einer Teilung des herrschenden Grundstücks bleibt nach § 1025 Satz 1 BGB eine Grunddienstbarkeit für alle Teile des Grundstücks fortbestehen (z. B. OLG Celle, FGPrax 2010, 224; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 1166).
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