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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2280
BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09 (https://dejure.org/2011,2280)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2011 - XII ZB 241/09 (https://dejure.org/2011,2280)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - XII ZB 241/09 (https://dejure.org/2011,2280)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1666 BGB, § 1680 BGB, § 20 FGG, § 57 FGG, § 59 FGG
    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeberechtigung von das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter betreuenden Großeltern gegen eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts dem Vater und wichtiger Einzelbefugnisse einem Pfleger

  • rewis.io

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

  • ra.de
  • rewis.io

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

  • fr-blog.com

    Beschwerderecht der betreuenden Großeltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdeberechtigung von das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter betreuenden Großeltern gegen eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des Sorgerechts dem Vater und wichtiger Einzelbefugnisse einem Pfleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Keine Beschwerdeberechtigung sorgender Großeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Großeltern und ihr Enkelkind

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sorgerechtsübertragung von den Großeltern auf den Vater - Großeltern nicht beschwerdeberechtigt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Großeltern betreuen nach dem Tod der Mutter den Enkel - Gegen eine Gerichtsentscheidung zum Sorgerecht können sie keine Beschwerde einlegen

  • rechtspflegerforum.de (Kurzinformation und Leitsatz)
  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Großeltern sind im Sorgerechtsverfahren, auch wenn sie das Kind tatsächlich betreuen, nicht beschwerdeberechtigt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Beschwerdeberechtigung der betreuenden Großeltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 434
  • MDR 2011, 365
  • FGPrax 2011, 118 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 552
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 54/03

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen des Familiengerichts

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 57 Rdn. 31) und auch die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 7; vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 12 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN).

    Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20 (FGG)" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN).

    Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZB 103/08

    Zulässigkeit der Beschwerde des nichtsorgeberechtigten Vaters eines Kindes gegen

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Sie ist gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO auch ansonsten zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220).

    a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 57 Rdn. 31) und auch die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 7; vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 12 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN).

    Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20 (FGG)" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN).

  • BGH, 11.09.2003 - XII ZB 30/01

    Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern).
  • OLG Hamm, 30.07.2003 - 11 WF 35/03

    Die Bestimmung des § 57 Nr. 8 FGG - Beschwerderecht zugunsten Verwandter und

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Da die Einschränkung der Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 2 FGG aufgrund § 64 Abs. 3 Satz 4 FGG auch für das familiengerichtliche Verfahren galt und für die Anfechtung von Endentscheidungen nur die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO vorgesehen war, wurden die in Vormundschaftssachen früher bestehenden erweiterten Beschwerdeberechtigungen somit erheblich eingeschränkt und teilweise gegenstandslos (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 887 und nunmehr § 59 FamFG).
  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20 (FGG)" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN).
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98

    Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10

    Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 57 Rdn. 31) und auch die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 7; vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 12 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (BVerfGE 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rn. 99).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09
    In diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu (BVerfGE 34, 165, 200).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 31/13

    Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der

    Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552).

    bb) Der Senat hat bereits zu § 20 Abs. 1 FGG, der § 59 Abs. 1 FamFG entspricht, entschieden, dass die Großeltern in Verfahren, die die Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt sind (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552).

    Danach begründet das berechtigte Interesse der Großeltern an einer Entscheidung für sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 9).

    Die früher bestehenden erweiterten Beschwerdeberechtigungen (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 FGG) sind bewusst erheblich eingeschränkt worden und teilweise gegenstandslos geworden (vgl. §§ 57 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 3 FGG), um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 10).

    Da der Gesetzgeber den Kreis der Beschwerdeberechtigten jedoch reduzieren wollte und eine Privilegierung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehen hat, ist eine extensive Auslegung der §§ 1776, 1777 BGB, namentlich des § 1777 Abs. 3 BGB, ausgeschlossen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 17).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 445/18

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen eine Entscheidung des Familiengerichts

    Pflegeeltern sind gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über die Auswahl des Ergänzungspflegers nicht beschwerdebefugt (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98, FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01, FamRZ 2004, 102; im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt selbst das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds grundsätzlich nicht, um die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 - FamRZ 2013, 1380 Rn. 12 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 9).

    Weil dies auch für den Fall einer bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen Großeltern und Kind gilt (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 15 f.), kann es sich für Pflegeeltern, die als solche im Unterschied zu Großeltern nicht mit dem Kind verwandt sind, nicht anders verhalten.

  • OLG Nürnberg, 12.05.2014 - 11 WF 1596/13

    Entscheidung zur Auswahl des Vormunds: Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern;

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht.

    Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (OLG Karlsruhe a.a.O.) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (BGH FamRZ 2011, 552, Rn. 20, die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte).

  • OLG Köln, 19.09.2013 - 10 UF 16/13
    Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (vgl. BGH FamRZ 2011, 552 ff., juris Tz. 13; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466 ff., juris Tz. 8).

    Auch daraus ergibt sich aber keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition gemäß § 59 Abs. 1 FamFG, wie der Bundesgerichtshof in systematischer Auslegung dieser Vorschrift, ebenso wie zur entsprechenden Vorgängerregelung des § 20 Abs. 1 FGG, im Einzelnen dargelegt hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, juris Tz. 16 f.; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13 -, juris-Datenbank Tz. 12 ff.; ebenso OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, juris Tz. 9 f.; ferner OLG Hamm FamFR 2011, 142, juris Tz. 2).

    Diese gesetzliche Regelung haben die Fachgerichte zu akzeptieren und sie sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, juris Tz. 17).

  • OLG Nürnberg, 14.03.2014 - 11 WF 141/14

    Bestellung des Jugendamtes zum Vormund eines minderjährigen Kindes:

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2013 (FamRZ 2013, 1380 ff., zitiert nach Juris, ebenso bereits BGH FamRZ 2011, 552, 553 Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 13/11035 S. 26 f.) ausgeführt, allein der Umstand, dass die Großeltern (die im Verfahren des Bundesgerichtshofs gleichzeitig die Pflege des Kindes übernommen hatten) beim Amtsgericht die Übertragung der Vormundschaft beantragt hätten und dieser Antrag zurückgewiesen worden sei, begründe die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG nicht.

    Die fehlende materielle Beschwer ergebe sich aus einer systematischen Auslegung des Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 ff., Rn. 16; BGH FamRZ 2011, 552 ff. Rn. 12).

    Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ist allerdings nicht verletzt, weil das Auseinanderfallen von Entscheidungszuständigkeit und persönlicher Bindung (OLG Karlsruhe a.a.O.) zwar als Reflex auch die Erziehung des Pflegekindes in der Familie berührt, erforderlich wäre aber eine unmittelbare Rechtsverletzung (BGH FamRZ 2011, 552, Rn. 20, die dann auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG zur Folge hätte).

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11

    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines

    Gleichwohl hat der Gesetzgeber aus dieser materiellen Rechtsposition bewusst keine Beschwerdeberechtigung abgeleitet (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2013 - 5 WF 170/12 mit ausführlichen Nachweisen des Meinungsstands).

    Die ursprünglich in Vormundschaftssachen bestehende erweiterte Beschwerdeberechtigung für jeden, der ein berechtigtes Interesse hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG a.F.), hat der Gesetzgeber seit 1998 für Familiensachen durch die Regelung in §§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG a.F. ausdrücklich ausgeschlossen (BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 4 UF 209/12

    Kein Beschwerderecht der Tante des betroffenen Kindes bei Entscheidung über

    10 Insoweit schließt sich der Senat allerdings der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung an, wonach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB dem die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition verschafft (so zu dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht OLG Hamm, NJW 2011, 585; Bettin in BeckOK-BGB, Stand 1.8.2012, § 1779, Rdnr. 7; Holzhauer in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1779, Rdnr. 14; zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht BGH, Beschluss vom 2.2.2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552; RGZ 64, 288; BayObLG, FamRZ 1959, 125; BayObLG, Rpfleger 1975, 91; OLG Celle, NdsRpfl 1965, 170; KG, FamRZ 1970, 601; KG, FamRZ 1981, 1010; Engler in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1779, Rdnr. 51).

    Vielmehr ist die sich bis zum 31.8.2009 aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ergebende Beschwerdeberechtigung Verwandter in den bis dahin den Vormundschaftsgerichten zugewiesenen Pflegschafts- und Vormundschaftssachen vom Gesetzgeber bewusst ebenso wenig in das zum 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG übernommen worden wie die in § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG vorgesehene Beschwerdeberechtigung bei berechtigtem Interesse (vgl. BGH, FamRZ 2011, 552).

    Die förmliche Beteiligung an dem Verfahren betreffend die Entscheidung über einen Pflegerwechsel begründet keine subjektive Rechtsposition der Beschwerdeführerin (vgl. BGH, FamRZ 2011, 552; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.6.2012, 3 UF 37/12, zitiert nach juris; Feskorn in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 59 FamFG, Rdnr. 7 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 9 UF 131/20
    Nach - verfassungsgerichtlich gebilligter - gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2011, 552 und 2013, 1380; BVerfG, FamRZ 2014, 1435 und 1843 - jeweils zitiert nach juris) steht selbst nahen Verwandten, die ggf. sogar zeitweise in die alltägliche Betreuung eines minderjährigen Kindes eingebunden waren, ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, wenn sie im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern (durch Tod oder Entzug des Sorgerechts) ihr Ziel, als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt zu werden, weiterverfolgen wollen.

    Nur in diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG zu (BGH, FamRZ 2011, 552, der selbst für diesen Fall ausdrücklich offen gelassen hat, ob daraus allein eine generelle Beschwerdeberechtigung erwachsen kann).

    Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (BGH, FamRZ 2011, 552 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 9 UF 131/20
    Nach - verfassungsgerichtlich gebilligter - gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2011, 552 und 2013, 1380 ; BVerfG, FamRZ 2014, 1435 und 1843 - jeweils zitiert nach juris) steht selbst nahen Verwandten, die ggf. sogar zeitweise in die alltägliche Betreuung eines minderjährigen Kindes eingebunden waren, ein eigenes Beschwerderecht nicht zu, wenn sie im Falle des Wegfalls des persönlichen Sorgerechts der Eltern (durch Tod oder Entzug des Sorgerechts) ihr Ziel, als Vormund oder Ergänzungspfleger des Kindes eingesetzt zu werden, weiterverfolgen wollen.

    Nur in diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG zu (BGH, FamRZ 2011, 552 , der selbst für diesen Fall ausdrücklich offen gelassen hat, ob daraus allein eine generelle Beschwerdeberechtigung erwachsen kann).

    Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (BGH, FamRZ 2011, 552 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12

    Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen

    Eine Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern kann sich also nur ergeben, wenn diese durch die Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG in einem eigenen Recht beeinträchtigt worden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 552, 553 unter Verweis auf BT-Drucks. 13/11035, S. 26 f.).
  • OLG Koblenz, 15.01.2018 - 9 WF 12/18

    Sorgerechtsverfahren: Anspruch einer Großmutter auf Gewährung von

  • KG, 26.11.2013 - 18 UF 219/13

    Elterliche Sorge: Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen

  • KG, 26.11.2013 - 18 UF 224/13

    Umgangsregelung: Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten betreuenden

  • OLG Nürnberg, 28.04.2022 - 7 UF 331/22

    Beschwerdeberechtigung der Großmutter bei teilweisem Sorgerechtsentzug

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 4 UF 160/14

    Beschwerdeberechtigung eines Wunsch-Vormundes

  • OLG Hamm, 29.12.2011 - 2 WF 314/11

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern im Verfahren der Auswahl eines

  • OLG Brandenburg, 21.09.2020 - 9 UF 126/20
  • OLG Nürnberg, 24.08.2018 - 11 WF 901/18

    Keine Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen die Ablehnung der Entlassung des

  • OLG Frankfurt, 29.09.2021 - 1 WF 111/21

    Frühere Pflegepersonen als Beteiligte nach §161 FamFG

  • OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14

    Elterliche Sorge: Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen

  • OLG Hamm, 21.03.2014 - 14 UF 49/14

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter und Pflegemutter eines Kindes gegen

  • OLG Brandenburg, 18.05.2018 - 9 UF 72/18

    Stiefgroßvater bezüglich Einsetzung als Ergänzungspfleger eines minderjährigen

  • OLG Hamm, 30.12.2011 - 2 WF 314/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde der Großeltern im Verfahren der Auswahl eines

  • OLG Hamm, 07.06.2011 - 2 WF 118/11

    Antrags- und Beschwerdebefugnis der Großmutter im Sorgerechtsverfahren

  • OLG Koblenz, 20.05.2011 - 13 UF 462/11

    Vormundschaft: Vergütungsanspruch eines Vereins

  • OLG Hamm, 09.07.2012 - 9 UF 74/12

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großmutter gegen die Entziehung der elterlichen

  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 9 UF 117/22

    Beschwerderecht in familienrechtlichen Verfahren Vorliegen einer für eine

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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4095
BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10 (https://dejure.org/2011,4095)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2011 - XII ZB 467/10 (https://dejure.org/2011,4095)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - XII ZB 467/10 (https://dejure.org/2011,4095)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1908d Abs 1 BGB, § 26 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 280 FamFG, § 294 Abs 1 FamFG
    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Veranlassung der Durchführung tatsächlicher Ermittlungen; Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung; Vorbringen tatsächlicher Umstände durch das ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebungsverfahren, Amtsermittlung

  • rewis.io

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Veranlassung der Durchführung tatsächlicher Ermittlungen; Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Veranlassung der Durchführung tatsächlicher Ermittlungen; Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung; Vorbringen tatsächlicher Umstände durch das ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Aufhebung der Betreuung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsaufhebung und der Amtsermittlungsgrundsatz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufhebung einer Betreuung und der Amtsermittlungsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1289
  • MDR 2011, 428
  • FGPrax 2011, 118 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 556
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10
    Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 81/09 - FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.).
  • BayObLG, 09.04.2002 - 3Z BR 65/02

    Erneutes Gutachten bei Aufhebung der Betreuung

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZB 467/10
    Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 2002 entschieden hat, dass in einem Aufhebungsverfahren nach § 12 FGG ein neues Gutachten einzuholen sei, wenn ein zeitnahes Gutachten nicht vorliege (BayObLG Beschluss vom 9. April 2002 - 3Z BR 65/02 - juris Rn. 9 f.).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 30 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 - jeweils Sorgerecht; Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 13 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 12 - jeweils Betreuungsrecht und BGH Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11 - FGPrax 2013, 86 Rn. 14 - Freiheitsentziehungssachen).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 500/14

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages

    Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall ein Sachverständigengutachten einzuholen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 363/15

    Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung: Erneute Anhörung des Betroffenen im

    Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).

    Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10).

  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 128/11

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    Angesichts des offenkundig unveränderten Krankheitsbildes des Betroffenen bestand auch kein Anlass, weitere tatsächliche Ermittlungen durchzuführen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 02.02.2011, Az. XII ZB 467/10).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14

    Aufhebungsverfahren für eine Betreuung: Begutachtung des Betroffenen nach

    Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln und damit bei den Grundsätzen der Amtsermittlung (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 19/11

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines

    Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 467/10, FamRZ 2011, 556 Rn. 10).

    Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10 f.).

  • AG Lübeck, 16.04.2012 - 4 XVII H 13700

    Aufhebung einer Betreuung: Konsequente Ablehnung und "Unbetreubarkeit" des

    Weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) waren nicht veranlasst, insbesondere war die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich (vgl. dazu auch BGH BtPrax 2011, 130; OLG München NJW-RR 2006, 512), da die aufhebende Entscheidung nicht die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung berührt, sondern auf den durch das Gericht festzustellenden tatsächlichen Umständen beruht.
  • BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11

    Betreuungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an das einzuholende

    aa) Zwar ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder im Aufhebungsverfahren nach § 294 FamFG (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9) noch im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung gemäß § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG obligatorisch.
  • BGH, 17.10.2018 - XII ZB 313/18

    Verfahren auf Aufhebung der Betreuung: Erneute Betreuerauswahl bei

    Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.).

    Für die Durchführung weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 11; vgl. auch zum Einwilligungsvorbehalt Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 615/17 - MDR 2018, 1187 Rn. 10).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 615/17

    Betreuungssache: Ablehnung der Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts ohne weitere

    Für die Durchführung weiterer tatrichterlicher Ermittlungen bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - vom Betroffenen vorzubringen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10 f. mwN).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15

    Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren

  • BGH, 14.11.2012 - XII ZB 344/12

    Betreuungsverfahren: Bestimmung der Überprüfungsfrist für eine angeordnete

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 442/21

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf

  • BGH, 29.07.2011 - XII ZB 19/11
  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des

  • AG Lemgo, 05.04.2016 - 2 XVII 192/12

    Voraussetzungen für eine Aufhebung der rechtlichen Betreuung auf Antrag des

  • LG Bonn, 25.01.2012 - 4 T 306/11

    Bestellung eines Betreuers bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eines

  • AG Hameln, 14.11.2022 - 18 VI 199/21

    Erbschein; Testierunfähigkeit; Umfang der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG);

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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2796
BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10 (https://dejure.org/2011,2796)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2011 - XII ZB 364/10 (https://dejure.org/2011,2796)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - XII ZB 364/10 (https://dejure.org/2011,2796)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 271 Nr 1 FamFG, § 271 Nr 2 FamFG, § 1908b Abs 1 BGB, § 1908c BGB
    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB §§ 1908 b, 1908 c
    Rechtsbeschwerde gegen Entlassung des bisherigen Betreuers: Unanwendbarkeit der §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG; Zulassungserfordernis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren über die Entlassung eines Betreuers ohne Zulassung

  • Bt-Recht

    Betreuerentlassung, Rechtsbeschwerde, Statthaftigkeit

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Verfahren über die Entlassung eines Betreuers ohne Zulassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Entlassung des bisherigen Betreuers und Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 580
  • MDR 2011, 444
  • FGPrax 2011, 118
  • FamRZ 2011, 632
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10
    Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897).

    Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).

    Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9).

    Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126).

    Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).

  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 283/10

    Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren

    Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 und vom 9. Februar 2011, XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632).

    Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).

    Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

    Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen wird (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17).

  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 671/10

    Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde;

    Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011, XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632).

    Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).

    Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

    Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14

    Verlängerungsverfahren in einer Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des

    Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde in einem Verfahren, in dem eine isolierte Entscheidung über einen Betreuerwechsel nach Maßgabe des § 1908 b BGB erfolgt, nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 7 f.).
  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10

    Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der

    Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).

    Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 65/11

    Betreuerentlassung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde

    Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN).

    Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 Rn. 8).

    Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - juris Rn. 9).

  • BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11

    Familiengerichtliches Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung durch ein

    Dadurch ist außerdem die rechtliche Selbstständigkeit der Grundentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung nicht in Frage gestellt worden (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 9 aE; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 220/14

    Betreuungsanordnung: Auslegung des Antrags eines Betroffenen gegen die

    bb) Damit ist die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff. BGB als Einheitsentscheidung (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8) insgesamt zu überprüfen.
  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 692/10

    Betreuungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen

    Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011, XII ZB 364/10, Rn. 9).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 205/14

    Hauptsacheerledigung im Betreuungsverfahren: Antrag einer beschwerdeführenden

    Daran ändert nichts, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die gleichzeitige Auswahl des Betreuers wendet (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 501/15

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen die Betreuerentlassung

  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 313/20

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen mangels Zulassung

  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 508/11

    Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers: Zulässigkeit einer

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 102/12

    Betreuung: Zulassung der Rechtsbeschwerde beim isolierten Betreuerwechsel

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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4661
BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10 (https://dejure.org/2011,4661)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2011 - XII ZB 322/10 (https://dejure.org/2011,4661)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 (https://dejure.org/2011,4661)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1835 Abs 1 BGB, § 1835 Abs 3 BGB, § 1835 Abs 4 BGB, § 1836 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 1 VBVG
    Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des Mündels

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem anwaltlichen Berufsvormund mit der Begründung einer ausreichenden Abdeckung des Anspruchs auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Relevanz der wirtschaftlichen ...

  • Bt-Recht

    Prozesskostenhilfe, anwaltlicher Berufsvormund

  • rewis.io

    Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des Mündels

  • ra.de
  • rewis.io

    Vormundschaft über Minderjährige: Prozesskostenhilfebewilligung für den anwaltlichen Berufsvormund im Umgangsrechtsverfahren bei Bedürftigkeit des Mündels

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem anwaltlichen Berufsvormund mit der Begründung einer ausreichenden Abdeckung des Anspruchs auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten; Relevanz der wirtschaftlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - PKH des anwaltlichen Berufsvormund

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    (1) Nach dem Wortlaut der §§ 114, 115 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei abzustellen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166).

    Insofern ähnelt seine Rechtsstellung im Umgangsrechtsverfahren der einer Partei kraft Amtes, die zwar als Prozesspartei auftritt, dabei aber kraft des ihr übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertritt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    Dieser Rechtsprechung des Senats haben sich die obergerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum angeschlossen (vgl. OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2010, 64 Rn. 17 f. und Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 20 W 85/09 - juris; OLG Köln BtPrax 2009, 839 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1835 Rn. 47; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 13; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010 § 1835 BGB Rn. 86; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 16).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07

    Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Rn. 6 und vom 18. November 2010 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN) und höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 152/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme bei bereits zuvor

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Rn. 6 und vom 18. November 2010 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010, 197 Rn. 5 mwN) und höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    a) Der Senat hat für den Fall der Vertretung eines mittellosen Betreuten in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Anwaltsbetreuer entschieden, dass dann, wenn dem Betreuten ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zustehe, ihm diese auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigten zu gewähren sei (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 FamRZ 2007, 381 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.1994 - 2 UF 261/93

    Vormund; Aufenthaltspfleger; Gleichbehandlung ; Prozeßkostenhilfeverfahren;

    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    Die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des Vormunds im Umgangsrechtsverfahren mit der einer Partei kraft Amtes gebietet es jedoch, im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern als Inhaber der Personensorge unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 373).
  • OLG Jena, 19.03.1998 - WF 18/98
    Auszug aus BGH, 19.01.2011 - XII ZB 322/10
    Bei der Prozessführung durch einen Vertreter sind daher allein die Vermögensverhältnisse des Vertretenen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich (OLG Jena FamRZ 1998, 1302; Münch-KommZPO/Motzer 3. Aufl. § 114 Rn. 46; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 114 Rn. 12; Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel ZPO § 116 Rn. 2; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2020 - 12 S 1502/18

    Bedürftigkeitsprüfung im PKH-Verfahren; wirtschaftlichen Verhältnisse eines

    Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels, hier der J. S., abzustellen, wenn der Vormund, hier die Klägerin, die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie hier im Falle der Geltendmachung eines höheren Pflegegeldanspruchs nach § 39 SGB VIII - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.01.2020 - 12 E 656/19 -, 09.01.2020 - 12 E 1057/19 -, und vom 24.07.2017 - 12 E 132/17 -, jeweils in juris).
  • VG Hannover, 12.09.2019 - 3 A 12157/17
    Soweit sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des BGH (für den Fall der Vertretung eines mittellosen Betreuten: Beschluss vom 20.12.2006, XII ZB 118/03, juris; weitergehend für den Fall der Wahrnehmung der Interessen des Mündels als unmittelbar selbst am Verfahren beteiligter personensorgeberechtigter (Berufs-)Vormund in Verfahren zum Umgangsrecht: Beschluss vom 19.01.2011, XII ZB 322/10, juris) beruft (vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.11.2018 - SN_2018_:1082_Ho, JAmt 2019, S. 77 f.), greift das nicht durch.

    Auch hatte die Klägerin mit der Klage mitnichten lediglich fremdnützige Interessen, nämlich "ausschließlich die Interessen des ihm (ihr) anvertrauten Mündels verfolgt" (BGH, Beschluss vom 19.01.2011, XII ZB 322/10, juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2017 - 12 E 132/17
    vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, 19, m. w. N.
  • OLG Schleswig, 23.11.2011 - 12 UF 89/11

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen zum Ergänzungspfleger eines

    Wie bei einer Partei kraft Amtes ist daher auch bei ihr für die Beantwortung der Frage nach der Bedürftigkeit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des offenkundig mittellosen Kindes ... abzustellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10, Rdnrn. 16 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2020 - 12 E 656/19
    Hinsichtlich der Hilfe zur Erziehung für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 8. Mai 2019 hat die Rechtsverfolgung, deren Kosten von dem insoweit in den Blick zu nehmenden Kind, vgl. für die Rechtsverfolgung eines selbst als Partei auftretenden Vormunds in einem für das Kind geführten Umgangsverfahren BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N., offenkundig nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufgebracht werden können, hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - 12 E 1057/19
    Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung.
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