Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.01.2012

Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11   

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https://dejure.org/2012,9135
BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11 (https://dejure.org/2012,9135)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11 (https://dejure.org/2012,9135)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - XII ZB 583/11 (https://dejure.org/2012,9135)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 1 S 1 BGB, § 1896 Abs 2 BGB
    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht; Verhältnismäßigkeitsprüfung im Bereich der Vermögenssorge; Zuweisung nur einer einzigen Angelegenheit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896 Abs. 1 u. 2
    Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

  • rabüro.de

    Zur Bestellung eines Betreuers trotz Bestehen einer Vorsorgevollmacht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsorgevollmacht, Umfang der Betreuung, Aufgabenkreis

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht; Verhältnismäßigkeitsprüfung im Bereich der Vermögenssorge; Zuweisung nur einer einzigen Angelegenheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2
    Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vorsorgevollmacht und Bestellung eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuerbestellung und die Vorsorgevollmacht

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Betreuung wegen 39 €

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmachten haben Vorrang vor der gerichtlichen Betreuerbestellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine gerichtliche Betreuung bei Vorsorgevollmacht

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 49 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 1896 Abs. 1, 2
    Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betreuung bei Vorsorgevollmacht: BGH stärkt die Selbstbestimmung - auch bei Demenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 772
  • MDR 2012, 587
  • DNotZ 2012, 753
  • FGPrax 2012, 109
  • FamRZ 2012, 868
  • Rpfleger 2012, 383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 584/10

    Anordnung der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11
    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011, XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11
    Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 80/11, FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

    Die Bestellung eines Betreuers muss zudem verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 353/00

    Zum zulässigen Umfang einer Betreuung

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11
    Der Begriff "Aufgabenkreis" im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG München, 13. Dezember 2000, 3Z BR 353/00, NJWE-FER 2001, 151).
  • BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18

    Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen

    Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der XII. Zivilsenat bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB davon ausgegangen ist, dass die Einrichtung einer Betreuung unter anderem zum Zweck der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren entbehrlich sein kann, sofern der Schuldner eine entsprechende Vollmacht bereits erteilt hat oder noch erteilen kann (Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11, NJW-RR 2012, 772 Rn. 16; Beschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 481/12, NJW-RR 2014, 385 Rn. 9 bis 11).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12

    Betreuungsverfahren: Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

    Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er - auch unverschuldet - objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, XII ZB 583/11, FamRZ 2012, 868).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868 Rn. 12).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Soweit dem Senatsbeschluss vom 7. März 2012 (XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.
  • AG Unna, 24.01.2014 - 7 XVII 339/11

    Bestellung eines Betreuers bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten; Erteilung

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH, NJW-RR 2012, 772 m.w.N.).
  • LG Würzburg, 26.03.2018 - 3 T 614/18

    Beschwerderecht im Betreuungsverfahren (hier: Lebensgefährte als

    Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11; Rn. 11, 12; BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 m.w.N.; KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1081
BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11 (https://dejure.org/2012,1081)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - XII ZB 497/11 (https://dejure.org/2012,1081)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - XII ZB 497/11 (https://dejure.org/2012,1081)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 205 BGB, § 1835a BGB, § 1836d BGB
    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem Recht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 195, 199, 205, 1835a, 1836d, 1836e, 1908i; EGBGB Art. 229 § 23
    Verjährungsfrist des Aufwandsentschädigungsanspruchs eines Betreuers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Führen der Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB zur Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB

  • Bt-Recht

    Vergütungsansprüch, Aufwendungsersatzansprüche, Verjährung, Verjährungsbeginn, Mittelosigkeit des Betreuten, Hemmung der Verjährung, Übergangsregelung des Art. 229 Betreuervergütung, Regressanspruch des Staates

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch; Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mittellosigkeit des Betreuten nach neuem Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Führen der Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von § 1836d BGB zur Hemmung der Verjährung nach § 205 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Aufwandsentschädigung des Betreuers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung des Aufwandsentschädigungsanspruch des Betreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 109 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 629
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99

    Aufwendungsersatz für Betreuer - Anwendbarkeit neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11
    Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. (2001) § 1836 e Rn. 1).

    Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt.

  • OLG Zweibrücken, 21.10.1999 - 3 W 217/99
    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11
    Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. (2001) § 1836 e Rn. 1).
  • LG Kleve, 06.06.2011 - 4 T 86/11

    Beginn und Verjährungsfrist für Regressforderungen gem. § 1836 e BGB bestimmen

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11
    cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung vermag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Verjährung nichts zu ändern (so aber LG Schweinfurt BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.).
  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 474/11

    Betreuungsverfahren: Einrede der Verjährung durch den Verfahrenspfleger

    Wegen der Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 verwiesen (XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 und XII ZB 605/10 - BtPrax 2012, 118; zu dem auf die Staatskasse übergegangenen Aufwandsentschädigungsanspruch siehe Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 497/11 - FamRZ 2012, 629 [Leitsatz]).
  • LG Kleve, 23.01.2017 - 4 T 515/16

    Betreuer; Betreuervergütung; Regress; Staatskasse; Verjährung; Hemmung; Erlass;

    Die Ansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der Regelverjährung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: XII ZB 497/11 = BeckRS 2012, 04960).

    Mit dem Übergang endet die Hemmung nach § 207 BGB (BGH, Beschluss vom 25.01.2012, Az.: XII ZB 497/11, Rn. 19 = BeckRS 2012, 04960).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 17/12

    Betreuungsverfahren: Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände in der

    Schließlich findet die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB auf den Regressanspruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung (vgl. insgesamt Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 und XII ZB 605/10 - BtPrax 2012, 118; zu dem auf die Staatskasse übergegangenen Aufwandsentschädigungsanspruch siehe Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 497/11 - FamRZ 2012, 629).
  • SG Duisburg, 03.08.2018 - S 52 SO 399/18
    Mit Mail vom 24.09.2013 wies eine Mitarbeiterin des Landschaftsverbandes Rheinland die Beklagte darauf hin, dass ihrer Auffassung nach unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2012 XII ZB 497/11 die Rückforderung der Betreuervergütung durch das Amtsgericht nur für die letzten drei Jahre hätte erfolgen dürfen.
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