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   BFH, 20.12.2006 - X R 31/03   

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https://dejure.org/2006,727
BFH, 20.12.2006 - X R 31/03 (https://dejure.org/2006,727)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2006 - X R 31/03 (https://dejure.org/2006,727)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - X R 31/03 (https://dejure.org/2006,727)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ansparrücklage - Veräußerungsbedingte Auflösung - Erträge

  • Judicialis

    EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 5; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 16 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3, 5 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
    Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung einer Ansparabschreibung wegen Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ? Grundsätzlich Erhöhung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ? Anschluss an neuere Rechtsprechung ? Abweichung von Verwaltungsauffassung ? Aber keine Rücklagenbildung bei Unmöglichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ansparrücklage und Veräußerungsgewinn

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung - Auflösung bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparrücklage und Veräußerungsgewinn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der steuerfreien Rücklage bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe; Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung; Auflösung der Ansparrücklage mit Ablauf des letzten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres des werbenden Betriebes

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich Betriebsveräußerung kein laufender Gewinn

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Entgegen BMF: Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung erhöht regelmäßig den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Entschluss zur Betriebsveräußerung keine Rücklagenbildung mehr zulässig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 4 S 2, EStDV § 8b S 2 Nr 1, EStG § 16, EStG § 34
    Ansparrücklage; Auflösung; Laufender Gewinn; Veräußerungsgewinn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 288
  • NJW 2007, 1168 (Ls.)
  • BB 2007, 595
  • BB 2007, 992
  • DB 2007, 605
  • BStBl II 2007, 862
  • FR 2007, 789
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).

    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1996 gebildeten drei Ansparrücklagen zum 3. Januar 1998 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten; vgl. ferner z.B. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 7g EStG Anm. 119; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 90; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D 44 "Betriebsaufgabe"; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG Rz 74 und 115; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 984, 992; BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, 340 Tz. 30; a.A. z.B. Handzik in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 91, betreffend Betriebsveräußerung).

    Die Ansparrücklage kann folglich abweichend zur Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG nicht zurückbehalten und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).

    Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und in BFH/NV 2005, 845) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65; Weßling, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 2005, 299, 301; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 4/2005, S. 555; Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1; a.A. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; FG Köln, Urteil vom 8. Juli 2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005, 490).

    Damit besteht aber ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Auflösung der Rücklage mit der Betriebsveräußerung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.2.c).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 56/03

    Auflösung einer Ansparrücklage wegen Betriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845).

    Im Grundsatz zutreffend ist das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beteiligten davon ausgegangen, dass die erstmals in der Bilanz des Klägers zum 31. Dezember 1996 gebildeten drei Ansparrücklagen zum 3. Januar 1998 (= Ende des Rumpfwirtschaftsjahres 1998) im Hinblick auf die mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt stattgefundene Veräußerung des Betriebes gewinnerhöhend aufzulösen waren (vgl. auch BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1., betreffend Betriebsveräußerung; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, unter II.1., betreffend den der Betriebsveräußerung vergleichbaren Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 20 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG-- 1995 zu Teilwerten; vgl. ferner z.B. B. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 7g EStG Anm. 119; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 90; Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D 44 "Betriebsaufgabe"; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG Rz 74 und 115; Meyer/Ball, Finanz-Rundschau --FR-- 2004, 984, 992; BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, 340 Tz. 30; a.A. z.B. Handzik in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 7g Rz 91, betreffend Betriebsveräußerung).

    Der Senat schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. Urteile in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und in BFH/NV 2005, 845) und der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Auffassung an (vgl. z.B. Schmidt/ Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 7g Rz 24; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 318; Blümich/Stuhrmann, a.a.O., § 16 Rz 417; B. Meyer in HHR, a.a.O., § 7g EStG Rz 119; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz 65; Weßling, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 1165, 1168; Meyer/Ball, FR 2004, 984, 992; Patt, Der Ertrag-Steuer-Berater --EStB-- 2005, 299, 301; Grune, Aktuelles Steuerrecht --AktStR-- 4/2005, S. 555; Dötsch, juris Praxis-Report Steuerrecht 10/2005, Beitrag 1; a.A. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. September 2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387; FG Köln, Urteil vom 8. Juli 2003 1 K 4237/02, EFG 2003, 1607; FG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 11 K 2035/01 E, EFG 2003, 1768; kritisch zur h.M. auch P. Fischer, FR 2005, 490).

    Denn die Auflösung der Rücklage stellt wirtschaftlich betrachtet die Folge der Betriebsveräußerung und nicht des Ablaufs des letzten Rumpfwirtschaftsjahres dar, dessen Bildung ihrerseits allein darauf beruht, dass der Steuerpflichtige seinen Betrieb vor Ablauf des (zwölf Monate umfassenden) Regelwirtschaftsjahres veräußert hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 845, unter II. vor 1.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    In seinem Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass das Gesetz zwar nicht den Nachweis einer Investitionsabsicht verlangt.

    Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.4.a und b; BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05, DStR 2007, 19).

    Des Weiteren hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184 (unter II.4.d) hervorgehoben, dass die von ihm in dieser Weise befürwortete Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt geboten ist, dass es anderenfalls möglich wäre, die Ansparrücklage "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung --möglicherweise-- mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen würde.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der entsprechenden Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Damit übereinstimmend hat der BFH in seinen Urteilen vom 13. Mai 2004 IV R 11/02 (BFH/NV 2004, 1400) und vom 17. November 2004 X R 41/03 (BFH/NV 2005, 848) betont, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim FA wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 31/01

    Vorwegabzug: Kürzung bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch?

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Der seitens der Kläger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Der seitens der Kläger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 44/04

    Maßgeblicher Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Der seitens der Kläger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 20.12.2006 - X R 31/03
    Der seitens der Kläger gestellte Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist unzulässig, weil über die Notwendigkeit der Hinzuziehung das FG als das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 31/01, BFHE 203, 33, BStBl II 2004, 6; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, und vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 15.03.2000 - I R 17/99

    Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

  • FG Köln, 08.07.2003 - 1 K 4237/02

    Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

  • FG Hamburg, 04.04.2011 - 2 K 33/10

    Körperschaftsteuergesetz dem BVerfG vorgelegt

    Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Erläuterung, dass § 8c KStG der Gedanke zugrunde liege, dass sich die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners ändere und daher die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste unberücksichtigt blieben, soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement entfielen (BT-Drs. 16/4841, S. 76), könnte zwar auf einen derartigen Paradigmenwechsel hinweisen, nämlich weg von der Missbrauchsregelung, hin zu einem wertneutral verstandenen Gedanken des wirtschaftlichen Engagements der Gesellschafter, der Unternehmeridentität (s. a. v. Lishaut, FR 2007, 789, 790; Drüen, Ubg 2009, 23, 28).
  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Darüber hinaus scheidet die Anerkennung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.d, Rz 25, und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4., Rz 18).

    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Investition wegen einer zwischenzeitlichen Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs objektiv nicht mehr möglich ist oder die Investition durch den Steuerpflichtigen ausgeschlossen erscheint, weil die Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar noch nicht vollzogen, aber --z.B. durch Abschluss entsprechender obligatorischer Verträge-- bereits in die Wege geleitet worden ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1400; in BFH/NV 2005, 848; in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, und in BFH/NV 2008, 554).

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    So darf eine Ansparabschreibung bzw. ein Investitionsabzug nicht mehr vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung beim FA --und damit ggf. weit nach dem Bilanzstichtag-- den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb aufzugeben oder zu veräußern (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).
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