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   OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10   

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OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10 (https://dejure.org/2011,15172)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.01.2011 - 2 UF 43/10 (https://dejure.org/2011,15172)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 2 UF 43/10 (https://dejure.org/2011,15172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über den Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1226
  • FamFR 2011, 128
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10
    Lediglich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010, Az.: 10 UF 182/10, könnte hergeleitet werden, dass - ohne dass es dort für die Entscheidung darauf angekommen wäre - das Oberlandesgericht Celle davon ausgeht, jeder der anderen Beteiligten eines Verfahrens könne sich ohne weitere Voraussetzung, insbesondere also auch ohne eigene Beschwer, dem Hauptrechtsmittel anschließen.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    (a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

    (b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

  • OLG Schleswig, 02.08.2011 - 10 UF 242/10

    Rechtsfolgen der lediglich teilweisen Einlegung der Beschwerde gegen die

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, nach der die nicht angegriffenen Teile einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Anwendung des VersAusglG in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2011, S. 991; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 1086f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris; so wohl auch BGH, FamRZ 2011, S. 547ff; a.A: OLG Dresden, FamRZ 2010, S. 1804f; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 10 UF 182/10, Quelle: juris).

    Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass im Regelfall keine Gesamtsaldierung der Anrechte mehr erfolgt und von der Entscheidung über die Teilung eines Anrechtes bei einem Versorgungsträger der andere Versorgungsträger nicht betroffen ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris).

    Auch die Möglichkeit eines Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG spricht nicht gegen diese Auffassung (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 1086f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris; a.A: OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 10 UF 182/10, Quelle: juris).

    Dies ist aber im Verhältnis der verschiedenen Versorgungsträger bei der Teilung verschiedener Anrechte im Regelfall aber nicht der Fall (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 1086f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris).

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2013 - 18 UF 378/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines

    a) Die Voraussetzungen für eine Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG sind umstritten, insbesondere, ob sich das Anschlussrechtsmittel gegen den Hauptbeschwerdeführer richten muss (so OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Prütting/Helms , FamFG, 2. Auflage 2011, § 66 Rz. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger , FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 10; Musielak/Borth , FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 3; Borth , a.a.O., Rz. 1211; Keidel/Sternal , FamFG, 17. Auflage 2011, § 66 Rz. 8b; auch Johannsen/Henrich , Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 66 FamFG Rz. 3 als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses) oder aber ein kontradiktorisches Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Anschlussbeschwerdeführer nicht erforderlich ist (KG FamRZ 2011, 1733; Zöller/Feskorn , ZPO, 29. Auflage 2012, § 66 FamFG Rz. 4).

    Denn derjenige Beteiligte, der eine Anschlussbeschwerde einlegt, muss jedenfalls durch das Hauptrechtsmittel des anderen Beteiligten selbst konkret betroffen sein (so ausdrücklich OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Borth , a.a.O., Rz. 1211).

    Mit der Anschlussbeschwerde wird einem Beteiligten nämlich die Möglichkeit eröffnet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und sei es nur dadurch, dass er eine eventuelle Verschlechterung in einem Bereich, d. h. in einer Folgesache, durch eine Verbesserung in einem anderen Bereich - jedenfalls aus seiner Sicht - kompensieren kann (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; eine konkrete Betroffenheit fordernd auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris ; ähnlich OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - 4 UF 1/11 - juris ; OLG Schleswig Beschluss vom 02.08.2011 - 10 UF 242/10 - juris ; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger , a.a.O., § 66 Rz. 12; Borth , a.a.O., Rz. 1211; im Ergebnis auch OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2012 - II.3 UF 186/11 - juris ; für eine uneingeschränkte Zulässigkeit OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 - 10 UF 182/10 - juris ).

  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 6 UF 160/14

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, nicht hingegen, um erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496).

    Gerade wenn, wie hier, ein abtrennbarer Teil der Entscheidung auf Grund des Hauptrechtsmittels keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, gewinnt die Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers zwecks Ausübung des Wächteramtes im Sinne der Richtigkeit versorgungsausgleichsrechtlicher Entscheidungen besondere Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2009, 25154); dies gilt umso mehr, als die spätere Abänderbarkeit auf die Versorgungen des § 32 VersAusglG beschränkt ist (Schwamb FamFR 2011, 128, Anmerkung zu OLG Zweibrücken aaO).

  • OLG Bremen, 11.03.2011 - 4 UF 1/11

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

    Aus Sinn und Zweck der Anschlussbeschwerde folgt aber, dass sie nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Geschäftsnummer 2 UF 43/10, zitiert nach juris; Feskorn, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rn 4; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rn 11).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11

    Versorgungsausgleich: Keine Teilrechtskraft bei beschränkter Anfechtung

    Denn hierfür ist es ausreichend, dass durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers konkret ungünstig betroffen sein kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; wohl auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154; Finger in MüKoZPO, 3. Auflage 2007 § 629a ZPO Rn. 21).
  • KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines

    Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde bestehen vorliegend nicht.Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG äußerst umstritten (zum Meinungsstand vgl. OLG Zweibrücken, Bs. v. 24. Januar 2011 - 2 UF 43/10- Tz. 25ff), nach Auffassung des Senates bedarf es jedoch keines kontradiktorischen Verhältnisses zwischen dem Haupt- und Anschlussbeschwerdeführer (so etwa Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 66, RdNr. 4 zu; Prütting-Helms, FamFG, § 66 RdNr. 3; Musielak-Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 66 RdNr. 3; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 66 FamFG RdNr. 3), da diese letztlich aus § 524 ZPO und dem daraus entwickelten Institut der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde in FG-(Folge-) Sachen abgeleitete Argumentation auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht mehr passt.
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2011 - 18 UF 3/11

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung einer Teilanfechtung bei

    Eine Teilanfechtung ist möglich, soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.6.2011 - 18 UF 202/10 - juris; zur Zulässigkeit der Teilanfechtung auch OLG Nürnberg MDR 2011, 607; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2010, 7 UF 182/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 27.10.2010, 15 UF 196/10 - juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24.1.2011, 2 UF 43/10 - juris).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 149/13

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den

    Allerdings wird jedenfalls in Bezug auf einen Versorgungsträger die Auffassung vertreten, dass dieser sich der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, ihm also verwehrt sei, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.1.2011 - 2 UF 43/10, BeckRS 2011, 04108; nicht eindeutig OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2014 - 10 UF 70/14

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs; Umfang der

    Es soll ihm danach verwehrt sein, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1226; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 496).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2014 - 10 UF 149/13

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2011 - 18 UF 202/10

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10

    Beschwerde ist wegen möglichen Hinzuziehens von nach Kontoerrichtung für eine

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