Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8431
OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15 (https://dejure.org/2016,8431)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.01.2016 - 6 UF 126/15 (https://dejure.org/2016,8431)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Januar 2016 - 6 UF 126/15 (https://dejure.org/2016,8431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1689
  • FamRB 2016, 303
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15
    Die Anwendungsbereiche der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG schließen sich nicht gegenseitig aus (entgegen BGH FamRZ 2012, 192).

    Zwischen § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG bestehe kein Stufenverhältnis, sondern die Anwendungsbereiche beider Absätze schlössen sich aus (BGH FamRZ 2012, 192 ff. und 325 f., m. w. N. auch zum früheren Streitstand).

    Das wäre auch vorliegend nach der Rechtsprechung des BGH ohne weiteres möglich, wenn das Anrecht des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Entgeltpunkten Ost bestünde und somit nicht gleichartig wäre mit dem der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH FamRZ 2012, 192).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 5 UF 278/10

    Versorgungsausgleich: Prüfungsumfang bei § 18 VersAusglG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15
    Jedoch gibt es nicht selten Fallkonstellationen, in denen sich neben einem den Grenzwert überschreitenden Anrecht eines Beteiligten noch zwei untereinander nicht gleichartige geringfügige Anrechte beider Eheleute gegenüber stehen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10 bei juris; Schwamb a. a. O., S. 90, 91, dort Beispiele 1 und 2).

    Wie ausgeführt, kann im vorliegenden Einzelfall nach der hier vertretenen Auffassung dem Halbteilungsgrundsatz sogar besser Rechnung getragen werden, wenn die beiderseits geringfügigen Anrechte (hier des Antragsgegners mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 594, 24 Euro und der Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 612, 75 Euro) beide gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen werden (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2011, 5 UF 278/10 bei juris; Wick a. a. O.; Schwamb a. a. O., S. 90 f., Beispiele 1 und 2).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15
    Zudem wird bei dieser Auslegung vermieden, dass in zahlreichen Einzelfällen zunächst umfangreich geprüft werden muss, ob zwei sich gegenüber stehende Anrechte gleichartig sind, obwohl von vornherein feststeht, dass die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, was dem weiteren Ziel des Gesetzgebers, auch das Gerichtsverfahren zu vereinfachen, nicht entspricht (vgl. nur BGH FamRZ 2013, 1636 bis Rn. 30, ehe sich ab Rn. 31 ff. die Prüfung von § 18 Abs. 2 VersAusglG anschließen konnte).
  • OLG München, 01.04.2010 - 4 UF 78/10

    Versorgungsausgleich im Ost-West-Fall: Ausgleich der in den alten und neuen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15
    Soweit der Bundesgerichtshof seine Auffassung über ein Ausschlussverhältnis der beiden Absätze bereits auf den Wortlaut des § 18 VersAusglG stützt, erschließt sich nicht, weshalb ein "gleichartiges" Anrecht im Sinne von Absatz 1 bei Fehlen von dessen weiteren Voraussetzungen nicht auch als "einzelnes" Anrecht im Sinne von Absatz 2 gelten und entsprechend geprüft werden kann (Norpoth a. a. O. Rn. 7; Schwamb a. a. O., S. 90 m. w. N. in Fn. 3 und 5); allein die beiden Worte "gleichartig" und "einzeln" in jeweils unterschiedlichem Zusammenhang gebieten diese Auslegung jedenfalls nicht (vgl. insoweit auch OLG München FamRZ 2010, 1664 und OLG Hamburg FamRZ 2011, 1403, obwohl beide - mit anderer Begründung - ebenfalls ein Ausschlussverhältnis annehmen).
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Mai 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.
  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

    Ist ein Unterhaltsjahr abgeschlossen und vollständig dokumentiert, so ist auf der Grundlage dieser belegten Zahlen - und nicht auf der Basis derjenigen des Vor- oder Folgejahres - zu rechnen, während für ein laufendes, im Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenes Unterhaltsjahr - vorbehaltlich dargelegter Änderungen - das Vorjahresdurchschnittseinkommen fortgeschrieben werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 935; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 - 6 UF 76/18 -, NJW-Spezial 2019, 356, vom 12. Mai 2016 - 6 UF 12/16 - und vom 21. April 2016 - 6 UF 126/15).

    Hat der Unterhaltsschuldner dies nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2020, 21; 2016, 887; 2012, 956; 2009, 1207 und 1391; 2007, 793; Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - 6 UF 126/15 bzw. 6 UF 84/15 -).

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17

    Satzungsmäßige Regelung der EZVK zum Versorgungsausgleich nichtig

    An seiner bisher gegenteiligen Rechtsprechung ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.1.2016, 6 UF 126/15 ) hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 22.6.2016 nicht mehr fest.
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

    Ist ein Unterhaltsjahr abgeschlossen und vollständig dokumentiert, so ist auf der Grundlage dieser belegten Zahlen - und nicht auf der Basis derjenigen des Vor- oder Folgejahres - zu rechnen, während für ein laufendes, im Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenes Unterhaltsjahr - vorbehaltlich dargelegter Änderungen - das Vorjahresdurchschnittseinkommen fortgeschrieben werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 935 ; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 - 6 UF 76/18 -, NJW-Spezial 2019, 356 , vom 12. Mai 2016 - 6 UF 12/16 - und vom 21. April 2016 - 6 UF 126/15).

    Hat der Unterhaltsschuldner dies nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2020, 21 ; 2016, 887 ; 2012, 956; 2009, 1207 und 1391; 2007, 793; Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 - 6 UF 126/15 bzw. 6 UF 84/15 -).

  • OLG Frankfurt, 28.07.2021 - 3 UF 55/21

    Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 VersAusglG

    Trotz der vielfachen kritischen Stimmen insbesondere aus der Literatur (MünchKommBGB/Dörr 7. A., § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede - Stand Mai 2018 - VersAusglG § 31 Rn. 65; Borth, Versorgungsausgleich, 8. A. Kap. 3 Rn. 198 ff; Götsche FamRB 2016, 303, 304) hat der Bundesgerichtshof "auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik" in zwei nachfolgenden Entscheidungen (BGH, FamRZ 2018, 1238 ff, Rn. 17; BGH FamRZ 2018, 1496 ff, Rn. 13 - jeweils zitiert nach juris) an dieser Auffassung festgehalten und sich dabei eingehend mit den vorgebrachten einzelnen Einwendungen auseinandergesetzt.
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17A
    An seiner bisher gegenteiligen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.1. 2016, 6 UF 126/15) hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 22.6.2016 nicht mehr fest.
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/19

    VersAusglG

    An seiner bisher gegenteiligen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.1.2016, 6 UF 126/15) hält der Senat im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 22.6.2016 nicht mehr fest.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht