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   BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04   

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BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04 (https://dejure.org/2004,1947)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 (https://dejure.org/2004,1947)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - XII ZB 80/04 (https://dejure.org/2004,1947)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters wegen eines tatsächlichen Hindernisses; Anforderungen an die generelle Verhinderung des Elternteils zur Ausübung der gesamten elterlichen Sorge; Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater

  • Judicialis

    BGB § 1674 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Langfristige Abwesenheit - Voraussetzungen der elterlichen Sorge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1674 Abs. 1
    Ruhen der elterlichen Sorge bei Abwesenheit eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ruhen der elterlichen Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Elterliche Sorge: Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vater in Großbritannien - Mutter mit Kindern in Deutschland - Liegt das elterliche Sorgerecht des abwesenden Vaters auf Eis?

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 221
  • MDR 2005, 274
  • FamRZ 2005, 29
  • Rpfleger 2005, 83
  • FamRB 2005, 27
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 27.02.2003 - 10 UF 760/02

    Entzug der elterlichen Sorge bei Inhaftierung der allein sorgeberechtigten Mutter

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1038) oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 258), sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluß auf die Ausübung des Sorgerechts (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal DAVorm 1993, 1237), ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen.
  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    In solchen Fällen ruht die elterliche Sorge nicht, sondern es ist zu prüfen, ob die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater dem Kindeswohl widerspricht, was aus Sicht des verfassungsrechtlich gebotenen staatlichen Wächteramts ein staatliches Eingreifen begründen könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1021, 1023).
  • OLG Naumburg, 04.07.2001 - 8 WF 135/01

    Elterliche Sorge - Ruhen - tatsächliche Verhinderung - Vorrang vor

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1038) oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 258), sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluß auf die Ausübung des Sorgerechts (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal DAVorm 1993, 1237), ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen.
  • OLG Naumburg, 17.02.2003 - 8 UF 189/02

    Keine Entziehung des elterlichen Sorgerechts wegen Verbüßung von Strafhaft

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Deswegen rechtfertigen nach überwiegender Auffassung die Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts durch Verbüßung einer Strafhaft allein noch keine Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB (OLG Naumburg FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt OLGR 2002, 6; OLG Köln FamRZ 1978, 623).
  • OLG Köln, 11.04.1991 - 16 Wx 43/91

    Gefährdung; Kindeswohl; Sorgerecht; Mißbrauch; Entziehen; Schulausbildung;

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1038) oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 258), sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluß auf die Ausübung des Sorgerechts (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal DAVorm 1993, 1237), ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen.
  • LG Frankenthal, 25.10.1993 - 1 T 316/93
    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Nur dann, wenn der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1038) oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2002, 258), sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluß auf die Ausübung des Sorgerechts (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal DAVorm 1993, 1237), ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen.
  • OLG Köln, 01.06.1977 - 16 Wx 51/77
    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Deswegen rechtfertigen nach überwiegender Auffassung die Behinderungen in der Ausübung des Sorgerechts durch Verbüßung einer Strafhaft allein noch keine Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB (OLG Naumburg FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt OLGR 2002, 6; OLG Köln FamRZ 1978, 623).
  • BayObLG, 08.02.1988 - BReg. 1a Z 7/88

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei türkischer

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - XII ZB 80/04
    Gleiches gilt, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet, weil der sorgeberechtigte Elternteil allein dadurch noch nicht gehindert ist, das Sorgerecht auszuüben (BayObLG FamRZ 1988, 867).
  • OLG Koblenz, 24.02.2011 - 11 UF 153/11

    Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie in

    Nur wenn diese Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht, liegt eine Verhinderung vor, weil die Überlassung der Ausübung des Sorgerechts an Dritte dann auf eine (unzulässige) Übertragung des Sorgerechts hinausliefe (vgl. BGH FamRZ 2005, 29 f.; Staudinger/ Coester BGB 13. Bearbeitung 2000 § 1674 Rdn. 9).

    Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn die Eltern, sei es durch Hilfskräfte, bei der Ausübung der elterlichen Sorge ihr Kind gut versorgt wissen und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen können (vgl. BGH FamRZ 2005, 29 f. m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2010 - 18 UF 124/08

    Begriff der Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge i.S. von § 1674

    Eine Übertragung der Ausübung auf Dritte ist kein solches Hindernis, da sie jederzeit widerruflich ist und die Elternteile letztlich die Verantwortung für die Ausübung der elterlichen Sorge behalten (BGH FamRZ 2005, 29 ).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11

    Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

    Dabei genügt die bloße physische Abwesenheit eines Elternteils nicht, soweit das Sorgerecht mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel- und Reisemöglichkeiten aus der Ferne wahrgenommen werden kann (BGH FamRZ 2005, 29).
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 2 WF 238/13

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren betr.das Ruhen der elterlichen Sorge

    Hieraus folgt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn der vermeintlich verhinderte Elternteil, etwa durch den anderen Elternteil oder Hilfskräfte, das Kind versorgt weiß und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 - FamRZ 2005, 29; Senat, Beschluss vom 27. März 2012 - II-2 WF 213/11 - FamRZ 2012, 1657).
  • OLG Hamm, 28.11.2023 - 4 UF 108/23

    Unbegleiteter; minderjähriger Flüchtling; Ruhen der elterlichen Sorge;

    Dabei ist eine bloße physische Abwesenheit nicht für ausreichend zu erachten, wenn die Eltern - sei es durch einen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen Sorge - ihre Kinder gut versorgt wissen und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004, XII ZB 80/04, juris Rn. 9; Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1674 Rn. 3; Erman/ Döll, aaO Rn. 2; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearb. 2020, § 1674 Rn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2010 - 6 UF 24/10

    Elterliche Sorge: Beginn von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen bei

    Soweit hiernach dem Grunde nach für die Ruhensanordnung ein Bedürfnis verbleibt, ist zu prüfen, ob diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Teilgebiete des Sorgerechts zu beschränken ist (Anschluss an BGH FamRZ 2005, 29).

    Soweit hiernach dem Grunde nach für die Anordnung des Ruhens der väterlichen Sorge Raum und ein Bedürfnis verbliebe, wird das Familiengericht zu untersuchen haben, ob diese - wie es das Jugendamt mit Bericht vom 1. März 2010 angedeutet hat - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf Teilgebiete des Sorgerechts zu beschränken ist (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2005, 29 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 10.08.2015 - 4 UF 117/15

    Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der im Ausland aufhältlichen

    Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - XII ZB 80/04 - FamRZ 2005, 29).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2019 - 3 UF 65/19
    Entscheidend für die Ausübung des Sorgerechts ist nicht die physische Abwesenheit, da stets zu prüfen ist, ob dem abwesenden Elternteil angesichts moderner Kommunikationsmöglichkeiten nicht die Möglichkeit der Sorgerechtsausübung aus der Ferne verblieben ist (BGH, Beschluss vom 06.10.2014, XII ZB 80/04, zit. nach juris Rn. 9).
  • OLG Hamm, 20.07.2015 - 4 UF 117/15

    Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der im Ausland aufhältlichen

    Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 - XII ZB 80/04 - FamRZ 2005, 29).
  • OLG Hamm, 27.03.2012 - 2 WF 213/11

    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung des

    Hieraus folgt, dass eine bloße physische Abwesenheit nicht ausreicht, wenn der vermeintlich verhinderte Elternteil, etwa durch den anderen Elternteil oder Hilfskräfte, das Kind versorgt weiß und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - XII ZB 80/04 - FamRZ 2005, 29).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2011 - 9 WF 47/11

    Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • AG Ludwigslust, 09.10.2009 - 5 F 140/09

    Elterliche Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts wegen länger andauernder

  • AG Stuttgart, 17.03.2006 - 28 F 1818/05

    Kindesunterhalt: Berechnung des Unterhalts unter Zugrundelegung eines fiktiven

  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 7 UF 67/23
  • AG Recklinghausen, 30.03.2023 - 42 F 188/22
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