Rechtsprechung
BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1355 Abs. 5, 242; EGBGB Art. 226 Abs. 2; EheG § 37
Grundsätzlich keine Untersagung der Fortführung des Ehenamens nach Scheidung nach neuem Recht - Kanzlei Prof. Schweizer
Fortführung des erheirateten Namens - Namensführung nach Eheauflösung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Ablegen des Ehenamens aus einer aufgehobenen Ehe; Entsprechende Rechtsfolgen bei Eheaufhebung und Scheidung; Verwirkung des Rechts auf Namensführung oder Anspruch auf Ablegung des Ehenamens ; Durch Eheschließung erworbener Familien- (Ehe-)name als gegenüber ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
§ 37 EheG
Ehenamen: Fortführung nach Aufhebung der Ehe - Judicialis
EGBGB Art. 226 Abs. 2; ; EheG § 37; ; BGB § 1355 Abs. 5; ; BGB § 242 D
- ra.de
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Keine Untersagung des Weiterführens des Ehenamens nach Ende der Ehe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untersagung der Fortführung des Ehenamens durch den geschiedenen Ehegatten
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)
BGB §§ 1355 Abs. 5, 242; EGBGB Art. 226 Abs. 2; EheG § 37
Grundsätzlich keine Untersagung der Fortführung des Ehenamens nach Scheidung nach neuem Recht - anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Ehenamen nach Scheidung fortführen?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ex-Mann soll Ehenamen ablegen - Das kommt höchstens in krassen Ausnahmefällen in Frage!
Besprechungen u.ä.
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Keine Untersagung des Weiterführens des Ehenamens nach Ende der Ehe
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 06.06.2001 - 53 C 4467/01
- LG Düsseldorf, 20.06.2002 - 21 S 293/01
- BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02
- BGH, 09.11.2005 - XII ZR 204/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1521
- MDR 2006, 155
- FamRZ 2005, 1658
- FamRB 2005, 333
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …
Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02
Als eigener und nicht nur "geliehener" Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlaß für den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 515, 517). - OLG Celle, 31.01.1991 - 13 U 142/90
Auszug aus BGH, 25.05.2005 - XII ZR 204/02
Zum Teil wird ein solches Untersagungsrecht verneint, weil der Ehename kein nur abgeleiteter Name, sondern zu eigenem Recht erworben sei; niemandem aber könne die Führung "seines" Namens untersagt werden (OLG Celle FamRZ 1992, 817).
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 185/05
Verpflichtung zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe in einem …
Nur in krassen Einzelfällen kann deshalb ein Ehegatte dem anderen nach Auflösung der Ehe die Fortführung des Ehenamens untersagen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 204/02 - FamRZ 2005, 1658, 1659).