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   OLG Brandenburg, 19.01.2006 - 11 Wx 59/05   

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https://dejure.org/2006,5927
OLG Brandenburg, 19.01.2006 - 11 Wx 59/05 (https://dejure.org/2006,5927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 11 Wx 59/05 (https://dejure.org/2006,5927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 11 Wx 59/05 (https://dejure.org/2006,5927)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer vormundschaftlichen Genehmigung zur Ausstattung eines Betreuten mit einem Sendechip; Einstufung von Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende Maßnahmen; Vorliegen einer unterbringungsähnlichen Maßnahme

  • OLG Brandenburg PDF
  • rabüro.de

    Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Anbringung von Funkchips an der Kleidung eines demenzkranken Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personenortungsanlage als freiheitsentziehende Maßnahme, Personenortungschip

  • Judicialis

    BGB § 1906; ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1906 Abs. 2; ; BGB § 1906 Abs. 4; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906; FGG § 27 Abs. 1 § 29
    Zur Anbringung einer elektronischen Weglaufanzeige bei einem demenzkranken Bewohner eines Pflegeheims

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sendechip für Betreuten - freiheitsentziehende Maßnahme?

Besprechungen u.ä.

  • htw-saarland.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 1906 Abs. 2 und Abs. 4 BGB
    Zum Anbringen von Funkortungschips ohne Genehmigung des Vormundschafts- gerichts [Personenortungsanlage, Funkortungschip, Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, freiheitsentziehende Maßnahme, Grundrechtseinschränkung, psychomotorische Unruhe, altersdementer Patient]

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1481
  • FamRB 2006, 209
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Hannover, 05.05.1992 - 62 XVII L8
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2006 - 11 Wx 59/05
    In der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte wird die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstattung des Betreuten mit einem Sendechip bejaht (AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, FamRZ 1997, 704).

    Das AG Hannover führt in seiner Entscheidung vom 5.5.1992 (BtPrax 1992, 113) zur Begründung aus, dass bereits die Ausstattung mit einem Sender den Betroffenen unmittelbar in seinem Recht auf Freiheit einschränke.

  • AG Bielefeld, 16.09.1996 - 2 XVII B 32
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2006 - 11 Wx 59/05
    In der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte wird die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstattung des Betreuten mit einem Sendechip bejaht (AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, FamRZ 1997, 704).

    Das AG Bielefeld stellt in einem Beschluss vom 16.9.1996 (BtPrax 1996, 232) die Zweckrichtung der Signalgebung in den Vordergrund, die darauf gerichtet ist, das Pflegepersonal in die Lage zu versetzen, den Betroffenen sofort nach Passieren der Außentür zur Rückkehr zu bewegen und in das Innere des Gebäudes zurückzubegleiten.

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 26.11.1996 - XVII 101/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2006 - 11 Wx 59/05
    In der Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte wird die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausstattung des Betreuten mit einem Sendechip bejaht (AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, FamRZ 1997, 704).

    Das AG Stuttgart-Bad Cannstadt räumt in der Entscheidung vom 26.11.1996 (FamRZ 1997, 704) zwar ein, dass der Sender selbst die Bewegungsfreiheit seines Trägers nicht einschränke, sondern hierzu zusätzliche Maßnahmen des Heimes erforderlich seien.

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.01.2006 - 11 Wx 59/05
    Auszugehen ist hierbei zunächst vom Schutzzweck des Genehmigungsvorbehaltes, der darin liegt, die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsbestimmungsfreiheit zu gewährleisten (BGH FamRZ 2001, 149).
  • AG Brandenburg, 05.03.2019 - 82 XVII 28/19

    Zur gerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Anbringung eines Funkortungschip

    Für die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh eines (demenzkranken) Betroffenen, der an (psychomotorischer) Unruhe mit Weglauftendenz leidet, bedarf es hingegen in der Regel nicht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ( OLG Brandenburg , Beschluss vom 19.01.2006, Az.: 11 Wx 59/05, u.a. in: FamRZ 2006, Seiten 1481 f.; AG Hildesheim , Beschluss vom 21.01.2008, Az.: 76 XVII D 553, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04656 = "juris"; AG Coesfeld , Beschluss vom 31.08.2007, Az.: 9 XVII 214/06, u.a. in: FamRZ 2008, Seite 304; AG Meißen , Beschluss vom 27.04.2007, Az.: 5 X 25/07, u.a. in: FamRZ 2007, Seite 1911; Klasen / Klasen , BtPrax 2018, Seiten 179 ff. Feuerabend , BtPrax 1999, Seiten 93 ff. ).

    Bei einer derartigen Personenortungsanlage, die es lediglich ermöglicht festzustellen, ob der Betroffene infolge seiner krankheitsbedingten Weglauftendenz das Gebäude bzw. das Gelände verlassen will und sich dadurch ggf. in erhebliche Gesundheitsgefahren bringt, handelt es sich nämlich in der Regel - so wie auch hier - nicht um eine freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahme ( OLG Brandenburg , Beschluss vom 19.01.2006, Az.: 11 Wx 59/05, u.a. in: FamRZ 2006, Seiten 1481 f.; AG Hildesheim , Beschluss vom 21.01.2008, Az.: 76 XVII D 553, u.a. in: BeckRS 2009, Nr. 04656 = "juris"; AG Coesfeld , Beschluss vom 31.08.2007, Az.: 9 XVII 214/06, u.a. in: FamRZ 2008, Seite 304; AG Meißen , Beschluss vom 27.04.2007, Az.: 5 X 25/07, u.a. in: FamRZ 2007, Seite 1911; Klasen / Klasen , BtPrax 2018, Seiten 179 ff. Feuerabend , BtPrax 1999, Seiten 93 ff. ), da das Tragen eines derartigen Chips keinen Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen darstellt.

  • LG Ulm, 25.06.2008 - 3 T 54/08

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung: Genehmigungsbedürftigkeit eines

    Kann letzteres nicht gänzlich ausgeschlossen werden, handelt es sich beim Anbringen des Funkchips und der dem Pflegepersonal vorgegebenen Reaktion auf das Verlassen des Heims durch den Bewohner um eine Maßnahme, die als Ganzes darauf ausgerichtet ist, die Betroffene über einen längeren Zeitraum die Freiheit zu entziehen (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, FamRZ 2006, 1481, wonach bei einem Personenortungssystem, das darauf gerichtet ist, notfalls durch Zwang am Verlassen des Hauses zu hindern, jedenfalls die möglicherweise erforderlich werdenden Zwangsmaßnahmen einer vorherigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu unterstellen sind; vgl. ferner Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn 34 und OLG Hamm vom 22.06.1993, 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 zum Anbringen eines Bettgitters und Bauchgurtes im Rollstuhl).
  • AG Fulda, 30.03.2016 - 88 XVII 364/15

    Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen

    Nach Ansicht des OLG Brandenburg (vgl. FamRZ 2006, 1481) bedarf das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen nicht der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB.
  • AG Meißen, 27.04.2007 - 5 X 25/07

    Anbringung eines Sicherheitschips bzw. Funkortungschips an der Kleidung eines

    Zu dieser Auffassung neigt auch die ­ soweit ersichtlich ­ bislang einzige obergerichtliche Entscheidung (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1481).
  • AG Hildesheim, 22.09.2008 - 42 XVII W 1285

    Abgrenzung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Altenheimbewohner;

    Solche elektronischen Warneinrichtungen stellen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen dar; sie sind deshalb nicht genehmigungsbedürftig (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1481; AG Coesfeld, FamRZ 2008, 304; AG Meißen, FamRZ 2007, 1911; Bauer , in: Prüttig/Wegen/Weinrich, BGB-Kommentar, 3. Auflage 2008, § 1906 Rn. 6, 9; Palandt- Diederichsen , 67. Auflage 2008, § 1906 BGB Rn. 37; Feuerabend , BtPrax 1999, 93 ff.; Erman- Roth , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. II, 12. Auflage 2008, § 1906 Rn. 29; MüKo-BGB- Schwab , Bd. 8, 4. Auflage 2002, § 1906 Rn. 34; Soergel- Zimmermann , Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 20 - Familienrecht 4, 13. Auflage 2000, § 1906 Rn. 80).
  • AG Hildesheim, 21.01.2008 - 76 XVII D 553

    Anbringung; Einrichtung; Einsatz; freiheitsentziehende Maßnahme;

    Im Einklang mit der mittlerweile vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05, FamRZ 2006, 1481; AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07, FamRZ 2007, 1911; Palandt- Diederichsen , § 1906 Rn. 37; Soergel- Dammrau , § 1906 Rn. 80; MüKo- Schwab , § 1906 Rn. 34; ausführlich zum Ganzen: Feuerabend , Zur Freiheitsentziehung durch so genannte Personenortungsanlagen, BtPrax 1999, 93 ff.) hält das Gericht deshalb den Einsatz von Funkortungschips für nicht genehmigungsbedürftig.
  • AG Auerbach, 21.09.2021 - 6 XVII 234/18

    Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung eines DESO-Bandes

    Die Anbringung eines Sicherheitschips, der - ohne am Verlassen der Einrichtung zu hindern - lediglich einen Alarm auslöst, bedarf hingegen in der Regel nicht der Genehmigung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, Az. 11 Wx 59/05; AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, Az. 5 X 25/07; AG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019, Az. 82 XVII 28/19 - juris -), da die Fortbewegungsfreiheit als solche nicht beeinträchtigt ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2011 - L 4 KR 1557/09
    Der auch klägerseits zitierte Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2006 11 Wx 59/05 - rechtfertige zwar im Sinne des Betreuungsrechts technische Möglichkeiten zur Beaufsichtigung, sei jedoch aus Gründen der Menschenwürde als zweifelhaft anzusehen.
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