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   BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99   

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https://dejure.org/2001,781
BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99 (https://dejure.org/2001,781)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2001 - XII ZR 336/99 (https://dejure.org/2001,781)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2001 - XII ZR 336/99 (https://dejure.org/2001,781)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1578
    Bemessung des Scheidungsunterhalts nach Differenzmethode bei Versorgung eines neuen Partners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts - Differenzmethode - Bestimmung des Unterhaltsbedarfs - Wert der Versorgungsleistungen - Versorgung eines neuen Partners - Vorliegen eines Härtegrundes

  • Judicialis

    BGB § 1578

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578
    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Versorgung eines neuen Partners durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Differenzmethode auch bei Versorgung eines neuen Partners

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3779
  • MDR 2002, 34
  • FamRZ 2001, 1692
  • FamRZ 2001, 1693
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.) entschieden, daß die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab für die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB sein können.

    Dann aber ist auch insoweit der Wert dieser Versorgungsleistungen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltstätigkeit in der Ehe anzusehen, ohne daß es hier noch auf die Frage ankäme, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 aaO; zweifelnd Scholz FamRZ 2001, 1061, 1064).

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung entsprechend der Rechtsprechung des Senats im Ergebnis auf den objektiven Wert abgestellt, den die Versorgungsleistungen und die Wohnungsgewährung für den Partner hat (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490).

    Das Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten liegendes einseitiges Fehlverhalten voraus (st.Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO).

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 50/86

    Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Ist die Erwerbsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hier krankheitshalber - eingeschränkt, versorgt er aber daneben noch einen neuen Partner, ist im Zweifel davon auszugehen, daß er diese häuslichen Tätigkeiten noch zusätzlich übernehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 50/86 - FamRZ 1987, 1011, 1013 a.E.).

    Dann aber ist auch insoweit der Wert dieser Versorgungsleistungen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltstätigkeit in der Ehe anzusehen, ohne daß es hier noch auf die Frage ankäme, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 aaO; zweifelnd Scholz FamRZ 2001, 1061, 1064).

  • BGH, 16.06.1992 - VI ZR 264/91

    Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall; Nichtgezahlte

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO obliegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlichen Tatsachenvortrag außer acht läßt (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - NJW-RR 93, 795, 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den für die Bemessung wesentlichen Umständen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO obliegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlichen Tatsachenvortrag außer acht läßt (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - NJW-RR 93, 795, 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den für die Bemessung wesentlichen Umständen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410).
  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung entsprechend der Rechtsprechung des Senats im Ergebnis auf den objektiven Wert abgestellt, den die Versorgungsleistungen und die Wohnungsgewährung für den Partner hat (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99
    Die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO obliegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder wesentlichen Tatsachenvortrag außer acht läßt (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - NJW-RR 93, 795, 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den für die Bemessung wesentlichen Umständen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410).
  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 10/03

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

    Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).

    Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693, 1694).

  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01

    Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode;

    Abweichend von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05. September 2001 (FamRZ 2001, 1693) folgt der Senat dabei der Rechenweise des erstinstanzlichen Gerichts.

    Insbesondere verbietet sich die Gleichsetzung mit einem Einkommen aus einer Tätigkeit als Haushälterin (so BGH FamRZ 2001, 1693 [1694]).

    Auch noch aus einem anderen Grund führt der vom BGH in seinem Urteil vom 05. September 2001 (FamRZ 2001, 1693) eingeschlagene Weg im Ergebnis zu keinem anderen Unterhaltsbedarf.

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

    Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ein

    Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).

    Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693, 1694).

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 9 UF 47/05

    Nachehelicher Unterhalt: Unzulässige Doppelberücksichtigung der Tilgung von

    Ebenso sind nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693), an der der Bundesgerichtshof nach erneuter Prüfung festgehalten hat (vgl. BGH, FamRZ 2004 a.a.O.), die dem Unterhaltsberechtigten zuzurechnenden Einkünfte wegen geldwerter Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern im Wege der Differenz- bzw. Additionsmethode zu berücksichtigen.

    Auch kann dahinstehen, ob das Familiengericht den der Klägerin zuzurechnenden Wert der Versorgungsleistungen zutreffend mit 535 EUR monatlich veranschlagt hat, woran Zweifel bestehen, nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich behauptet hat, sie würde sich die Haushaltstätigkeit mit ihrem Lebensgefährten teilen und nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Erwägungen das Familiengericht diesen Sachvortrag für unerheblich erachtet hat (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2001, 1693).

  • BGH, 05.05.2004 - XII ZR 15/03

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Herabsetzung der Bezüge des

    Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem konkreten Vorteil aus der sozio-ökonomischen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Zeugen R. gelangen, wird es zu beachten haben, daß dieser nach der Rechtsprechung des Senats nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern der Differenzmethode zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).
  • OLG Saarbrücken, 02.02.2005 - 9 UF 69/03

    Nachehelicher Unterhalt: Bedarfsbemessung nach Erwerb einer im hälftigen

    So etwa fiktive Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit und wegen Versorgungsleistungen für einen neuen Partner (BGH, FamRZ 2001, 1693 ff), aus Rentenbezug aus dem Versorgungsausgleich (FamRZ 2002, 88 ff), selbst wenn nur der Unterhaltsberechtigte Rente bezieht, während der Unterhaltspflichtige noch über Erwerbseinkommen verfügt (BGH, FF 2002, 139).

    Zu Recht hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion auf Seiten der Antragstellerin, jedenfalls in diesem Umfang, bejaht und die danach erzielbaren Erwerbseinkünfte der Antragstellerin im Wege der sogenannten Differenzmethode (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693) in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

  • OLG Hamm, 24.09.2004 - 11 UF 49/04

    Geltendmachung der eheprägenden Finanzierungskosten für einen PKW statt der

    Ein Erwerbstätigenbonus ist von dem Versorgungsentgelt nach der Rechtsprechung des BGH nicht abzusetzen (FamRZ 2001, 1693).
  • OLG Saarbrücken, 15.09.2004 - 9 UF 109/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung der Veräußerung des hälftigen

    Zu Recht hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion auf Seiten der Klägerin in diesem Umfang bejaht und die danach erzielbaren Erwerbseinkünfte der Klägerin im Wege der sogenannten Differenzmethode (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693) in die Unterhaltsberechnung eingestellt.
  • OLG Jena, 18.11.2005 - 1 WF 436/05

    Voraussetzungen und Umfang des Trennungsunterhalts bei Geburt eines

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  • OLG Braunschweig, 29.01.2008 - 3 UF 53/07

    Wirksamkeit einer Prozesserklärung bzgl. des Anerkenntnisses von

    Die Zuwendung zu einem neuen Partner während des Bestehens der Ehe begründet deshalb für sich allein noch kein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Bedürftigen liegendes Fehlverhalten, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGH FamRZ 01, 1693; Wendl / Staudigl / Gerhardt a.a.O. Rz.719).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2002 - 3 W 33/02
  • OLG Hamm, 30.06.2006 - 11 UF 10/06

    Die Haushaltsführung für den Partner ist nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZB 92/03

    Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechtsfrage

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2003 - 2 UF 107/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2002 - 1 UF 2/02

    Ehegattenunterhalt - Abänderung eines Unterhaltsurteils wegen neuer

  • OLG Hamm, 22.05.2002 - 12 UF 102/00

    Abänderung eines die Unterhaltshöhe titulierenden Urteils; Herabsetzung eines

  • OLG München, 23.05.2003 - 16 UF 783/03

    Berücksichtigung der Haushaltsführung für einen neuen Lebensgefährten bei der

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