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   BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97   

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BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97 (https://dejure.org/2000,1850)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2000 - XII ZB 52/97 (https://dejure.org/2000,1850)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 (https://dejure.org/2000,1850)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Versicherungskonto - Ausgleichszahlung - Beschwerde - Rentenkonto - Rentensplitting - Zusatzversorgungskasse

  • Judicialis

    VAHRG § 2; ; VAHRG § 3 b; ; VAHRG § 1 Abs. 3; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; ; EGZPO § 7 Abs. 6; ; BGB ... § 1587 b Abs. 1; ; BGB § 1587 b Abs. 3; ; BGB § 1587 b Abs. 2; ; BGB § 1587 b Abs. 2 Satz 1; ; SGB IV § 18

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587b; VAHRG § 2, § 3b

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 477
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Zum Streitstand wird auf die Ausführungen und Nachweise im Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 (XII ZB 109/91, FamRZ 1994, 90, 91) verwiesen.

    Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).

    In diesen Fällen ist dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, die Versorgungen, die eine Realteilung zulassen oder einem analogen Quasi-Splitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspräche (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).

    Das Anliegen, den schuldrechtlichen Ausgleich zurückzudrängen, kann die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung aber dann nicht rechtfertigen, wenn der berechtigte Ehegatte aus besonderen Gründen ein Interesse gerade an der Durchführung des schuldrechtlichen Ausgleichs hat (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VI Rdn. 159).

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Die mit dieser Anbindung verbundene Koppelung des Versorgungsanrechts an das maßgebliche Einkommen ist an sich geeignet, die Volldynamik des Anrechts in der Anwartschaftsphase zu begründen (Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 m.N.).

    Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Eine geringere Qualität als die anderen Ausgleichsformen hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er - abgesehen vom Falle des § 3 a VAHRG - dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamRZ 1986, 543, 547).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Da bei der betrieblichen Altersversorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist, sind nur diejenigen Anwartschaften unverfallbar, deren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 aaO und vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424).
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasi-Splitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZR 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3, Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314) und soweit neben dem durchzuführenden analogen Quasi-Splitting ein grundsätzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterfallendes Anrecht nach § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1993 aaO S. 92).
  • BGH, 20.01.1994 - I ZR 250/91

    Anzeigen-Einführungspreis - Normalpreis

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 79/88

    Rechtanwendung bei Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschiedener

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Das stellt die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde indessen nicht in Frage, weil das Rechtsmittel in einem solchen Fall sowohl beim Bayerischen Obersten Landesgericht als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1990 - XII ZB 79/88 - BGHR EGZPO § 7 Abs. 6, Beschwerdesache, Bayerische 1; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91 - NJW 1994, 1224 für die Revision).
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    In einem solchen Fall ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Senats sogar gehindert, einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich gemäß § 3 b VAHRG gegen den Willen des Berechtigten durchzuführen (Senatsbeschluß vom 30. September 1992 - XII ZB 99/98 - BGHR VAHRG § 3 b I, Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f.).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97
    Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG war die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem früheren § 1587 b Abs. 3 BGB, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verändert wurde (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989, IVb ZB 146/86, FamRZ 1989, 844 und vom 13. Dezember 2000, XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477).

    bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit auf endgehaltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge übertragen, deren Einkommensdynamik in der Anwartschaftsphase wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF noch verfallbar war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479).

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    aa) Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht hat der Senat entschieden, dass bei Anrechten der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Dies setzt allerdings voraus, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein Interesse an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung hat, das über das Interesse der Versorgungsträger an gleichmäßiger Belastung hinausgeht, und dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleibt (vgl. BGH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 XII ZB 109/91, NJW 1994, 48, FamRZ 1994, 90; vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477; vom 20. Juli 2005 XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 289/03

    Einbeziehung einer vor Ehezeitende gezahlten privaten

    b) Stehen beim Versorgungsausgleich verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder §§ 2, 3 b VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber, so sind die auszugleichenden Beträge grundsätzlich nach der sog. Quotierungsmethode zu ermitteln (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2000, 477).

    b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht auch davon aus, daß bei verschiedenen Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 oder § 2 VAHRG auszugleichen sind, grundsätzlich die Quotierungsmethode Anwendung findet, wenn diesen entsprechende Anrechte des Ausgleichsberechtigten gegenüber stehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 m.w.N.).

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Dabei sind die betrieblichen Anrechte der Antragstellerin für den Ausgleich zwar grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Werte heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 478 und vom 20. Oktober 1994 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 91 f.).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    d) Bei Aufeinandertreffen mehrerer Anrechte wurden entweder die gleichartigen Anrechte nach § 1587b Abs. 1, Abs. 2 BGB a.F. verrechnet oder aber nach dem Wertverhältnis der erworbenen Anrechte quotiert, wenn nicht das Familiengericht aus besonderen Gründen eine abweichende Zuordnung vornahm (vgl. BGH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 XII ZB 109/91, NJW 1994, 48, FamRZ 1994, 90; vom 13. Dezember 2000 XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477; vom 20. Juli 2005 XII ZB 289/03, FamRZ 2005, 1530).
  • OLG Oldenburg, 28.07.2006 - 11 UF 61/06

    Verfassungsmäßigkeit der bisherüblichen Umrechnung von Versorgungsanrechten beim

    Im Rahmen dieser einen Ausgleichsform ist bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern eine Aufteilung des Höchstbetrages von 321, 84 EUR nach dem Wertverhältnis der Anrechte vorzunehmen (BGH FamRZ 1984, 1214, 1216; 2001, 477, 478).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2004 - 6 UF 83/02

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat anschließt, dass dann, wenn verschiedenen Anrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die nach § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG auszugleichen sind, entsprechende Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten gegenüberstehen, im Grundsatz die Quotierungsmethode anzuwenden ist (vgl. BGH, FamRZ 2001, 477; NJW 1994, 48; OLGR Saarbrücken 2000, 117).

    Sämtliche genannten Anrechte sind nach § 1 Abs. 2, 3 VAHRG auszugleichen und es ist kein vorrangiges Interesse des Antragsgegners an einer anderen Aufteilung erkennbar, zumal der Versorgungsausgleich hier insgesamt öffentlich-rechtlich durchgeführt werden kann und der Antragsgegner auch bei Anwendung der Quotierungsmethode nicht - teilweise - auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden muss (vgl. BGH, FamRZ 2001, 477).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 UF 202/05

    Anforderungen an die Rechtsmittelfähigkeit von Beschlüssen: Begründungszwang,

    Obere Grenze der Heranziehung dieses weiteren Anrechts ist, dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleibt, da anderenfalls der Berechtigte eine bessere Sicherung erhielte als der Verpflichtete (vgl. BGH FamRZ 1994, 90; 2001, 477 ff; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, § 3b VAHRG, Rn. 9).
  • OLG Oldenburg, 19.01.2010 - 13 UF 112/09

    Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

    Um eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Versorgungsträger zu gewährleisten, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen alle Versorgungsanrechte anteilsmäßig für den Ausgleich heranzuziehen, und zwar quotiert nach den Wertverhältnissen der noch auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem noch offenen Ausgleichsbetrag (BGH, FamRZ 1994, 90 ff.; NJW-RR 1994, 130 f.; FamRZ 2001, 477 ff.).
  • OLG Naumburg, 07.04.2008 - 4 UF 154/07

    Vorrang der Realteilung vor anderen Ausgleichsformen

  • OLG Naumburg, 08.10.2007 - 4 UF 126/07

    Versorgungsausgleich: Voller Ausgleich nur für eines der betroffenen Anrechte bei

  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 6 UF 221/04

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Anwartschaften der betrieblichen

  • OLG Oldenburg, 25.06.2007 - 11 UF 39/07

    Versorgungsausgleich im Hinblick auf Versorgungsanrechte zur Abdeckung eines

  • OLG Brandenburg, 19.02.2006 - 15 UF 169/06

    Zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleiches

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