Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 12.12.2001 - 10 UF 3278/01 e.A |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kindesunterhalt; Gesteigerte Unterhaltsobliegenheit; Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit; Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit
- Judicialis
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz)
BGB § 1603 Abs. 2 Satz l
Pflicht eines Unterhaltsschuldners zur Aufnahme einer Nebentätigkeit
Verfahrensgang
- AG Regensburg - 4 F 1865/00
- OLG Nürnberg, 12.12.2001 - 10 UF 3278/01 e.A
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1426 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06
Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit
In der Rechtsprechung wird bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit die Frage der Zumutbarkeit von Nebentätigkeiten nicht einheitlich beantwortet (OLGR Nürnberg 2002, 215: allgemein nicht zumutbar; OLG Celle FamRZ 2002, 694: nicht zumutbar; OLG Koblenz FamRZ 2002, 481;: geringer Nebenverdienst zumutbar; KGR Berlin 2002, 146: neben Kindererziehung; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1477: leichte Erwerbsfähigkeit neben Erwerbsunfähigkeitsrente; OLGR Düsseldorf 2006, 572: zur Sicherung des Regelbetrags geringfügige Nebentätigkeit; OLG Stuttgart FuR 2001, 569: Nebentätigkeit eines Arbeitslosen bis zur Anrechnungsgrenze; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2041: neben Arbeitslosengeld; OLG Bamberg FamRZ 2005, 2090: Unzumutbarkeit bei Beeinträchtigung des Umgangs; OLG Bamberg FamRZ 2005, 1114: mehr als 200 Std. - OLG Nürnberg, 16.03.2010 - 10 UF 1612/09
Kindesunterhaltsanspruch: Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden aus der …
Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch bei gesteigerter Unterhaltsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ein Unterhaltsschuldner, der einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf vollschichtig ausübt und mindestens tarifmäßig entlohnt wird, nur dann gehalten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn ihm dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist und er dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2001, Az. 10 UF 3278/01, abgedruckt in OLGR Nürnberg 2002, 215; siehe auch BVerfG FamRZ 2003, 661; BGH FamRZ 2009, 314).
Rechtsprechung
OLG Köln, 04.03.2002 - 4 WF 143/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- rechtsportal.de
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Brühl - 33 F 117/01
- OLG Köln, 04.03.2002 - 4 WF 143/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1426
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 11.04.2003 - 4 WF 31/03
Unterhaltspflicht (gesteigerte) - Ausnutzung der Arbeitskraft
Soweit es danach um die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Ausnutzung der Arbeitskraft geht, bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Antragsstellers als Unterhaltsschuldner nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften (vgl. Senat FamRZ 2002, 1426).
Rechtsprechung
AG Warendorf, 08.02.2002 - 9 F 488/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Hamm, 31.05.2000 - 11 UF 30/00
- AG Warendorf, 09.11.2001 - 9 F 488/01
- AG Warendorf, 08.02.2002 - 9 F 488/01
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 1426 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98
Auszug aus AG Warendorf, 08.02.2002 - 9 F 488/01
Der "Abschlag" von der Steuer aus Steuerklasse V ist unter Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen, im Zweifel aber in Höhe der sich aus Steuerklasse IV ergebenden Vorteile, wobei aber Unbilligkeiten für den neuen Ehegatten zu vermeiden sind (…vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rand-Nr. 864; BGH, FamRZ 1980, 984 (985); OLG Hamm, FamRZ 2000, 311).Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2000, Seite 311 ff.) ist jedoch dieser Selbstbehaltsbetrag bei demjenigen Unterhaltsverpflichteten, der mit einem neuen Ehepartner, der ebenfalls Einkommen bezieht, in häuslicher Gemeinschaft lebt, auf 73 %, also rund 1.200,00 DM, zu kürzen.
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80
Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …
Auszug aus AG Warendorf, 08.02.2002 - 9 F 488/01
Der "Abschlag" von der Steuer aus Steuerklasse V ist unter Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen, im Zweifel aber in Höhe der sich aus Steuerklasse IV ergebenden Vorteile, wobei aber Unbilligkeiten für den neuen Ehegatten zu vermeiden sind (…vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rand-Nr. 864; BGH, FamRZ 1980, 984 (985); OLG Hamm, FamRZ 2000, 311).