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   OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10784
OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01 (https://dejure.org/2002,10784)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.2002 - 2 UF 211/01 (https://dejure.org/2002,10784)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Februar 2002 - 2 UF 211/01 (https://dejure.org/2002,10784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Entscheidung über eine rechtswidrig abgetrennte Folgesache nach Auflösung des Verfahrensverbundes; Zulässigkeit einer Klageänderung in einen vorzeitigen Zugewinnausgleich

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1572
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 02.04.1982 - 5 WF 147/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01
    Eine solche Klageänderung ist zulässig (OLG Hamm FamRZ 1982, 609), denn ein Folgesachenantrag kann auch in der Weise geändert werden, dass der Antragsteller von diesem Antrag zur unbedingten Klage übergeht (Zöller, a.a.O., § 623, Rdn. 32 c, 34; Philippi FamRZ 1991, 1426).
  • KG, 21.03.2000 - 13 UF 9188/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01
    Die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann allerdings nicht im Scheidungsverbund erhoben werden und ist keine Folgesache (Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1386, Rdn. 8; KG FamRZ 2001, 166).
  • BGH, 01.06.1990 - V ZR 48/89

    Verhältnis von Wandelungs- und Minderungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01
    Mit der Klageänderung trat der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich an die Stelle des alten Zugewinnausgleichsantrags, dessen Rechtshängigkeit mit der Zulassung der Klageänderung endete (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 263 Rdn. 18; BGH NJW 1990, 2682), so dass es einer förmlichen Rücknahme des alten Zugewinnausgleichsantrags nicht bedurfte.
  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.2002 - 2 UF 211/01
    Eine solche Klageänderung ist zulässig (OLG Hamm FamRZ 1982, 609), denn ein Folgesachenantrag kann auch in der Weise geändert werden, dass der Antragsteller von diesem Antrag zur unbedingten Klage übergeht (Zöller, a.a.O., § 623, Rdn. 32 c, 34; Philippi FamRZ 1991, 1426).
  • BGH, 26.06.2019 - XII ZB 299/18

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen

    Aufgrund einer Beendigung des Güterstands durch Scheidung wird ein noch nicht rechtskräftig ausgesprochener vorzeitiger Zugewinnausgleich gegenstandslos und erledigt sich das darauf gerichtete Verfahren in der Hauptsache (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1386 Rn. 14).

    So kann nur der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; KG FamRZ 2001, 166).

    Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es folglich - wie auch im umgekehrten Fall - einer wirksamen Klage- bzw. Antragsänderung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572).

  • OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16

    Ehescheidungsverfahren: Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache aus

    Das in diesem Zusammenhang anhängig gemachte Verfahren gemäß § 1386 BGB wird sich durch die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erledigen (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 466; OLG Düsseldorf FamRZ 02, 1572).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d.

    Bezieht sich der begehrte Zugewinnausgleichsanspruch nicht auf den Endstichtag der Zustellung des Scheidungsantrages gemäß § 1384 BGB, sondern auf einen durch gesonderte Entscheidung bereits rechtskräftig festgestellten Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB, kann er nicht im Rahmen des Scheidungsverbundes geltend gemacht werden (Anschluß an OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2002 - 2 UF 211/01 - FamRZ 2002, 1572 f. = juris - noch zum alten Verfahrensrecht).

    Der Senat hat die Beteiligten bereits vor dem Verhandlungstermin schriftlich ausführlich darauf hingewiesen, daß es sich bei dem geltend gemachten vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruch nicht um eine Folgesache handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2002 - 2 UF 211/01 - FamRZ 2002, 1572 f. = juris; KG - Urteil vom 21. März 2000 - 13 UF 9188/99 - FamRZ 2001, 166 - jeweils noch zum alten Verfahrensrecht; Zöller 29 -Lorenz, FamFG § 137 Rz. 18; Prütting/Helms 2 -Helms, FamFG § 137 Rz. 37) und es sich bei der amtsgerichtlichen Entscheidung angesichts der Endscheidung lediglich über einen Teil des rechtshängig gewordenen Anspruches um ein unzulässiges Teilurteil handeln dürfte.

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 23 SchH 2/13

    Überlange Verfahrensdauer: Entschädigungsanspruch bei Verzögerung eines

    Die Gestaltungsklage auf vorzeitigen Zugewinn kann auch während des Scheidungsverfahrens - allerdings nicht im Verbund - anhängig gemacht werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 466; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; Bamberger/Roth , BGB, 2. Auflage 2008, § 1386 Rz. 5; Schröder/Bergschneider , a.a.O., Rz. 4.489 f.).

    gg) Mit Rechtskraft der Ehescheidung am 21.7.2009 hatte sich das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn in der Hauptsache erledigt, denn mit der Beendigung des Güterstandes geht die Gestaltungswirkung des Urteils auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ins Leere (OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1572; Bamberger/Roth , a.a.O., § 1386 Rz. 5; Büte , Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2012, Rz. 358; Haußleiter/Schulz , Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage 2011, Rz. 600; NK/ Fischinger , BGB, 2. Auflage 2010, § 1386 Rz. 36).

  • OLG Köln, 27.05.2008 - 21 UF 43/08

    Ermittlung des Stichtags für den Zugewinnausgleich

    Diese Rechtsfolge lässt sich weder aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 4. Februar 2002 (FamRZ 2002, 1572) noch aus den Kommentierungen zu §§ 1384 bis 1387 BGB entnehmen.
  • OLG München, 10.07.2007 - 4 UF 481/06
    Die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens, das vorliegend bereits vier Jahre rechtshängig ist, bedeutet für sich allein gesehen, keine solche Härte ( OLG Hamburg, FamRZ 2001, 1228 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1572 ; Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, 4. Aufl., § 628 ZPO, Rdnr. 7 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO , 26. Aufl., § 628, Rdnr. 6 m.w.N.).
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