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   OLG Bremen, 05.03.2002 - 4 WF 18/02   

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https://dejure.org/2002,4766
OLG Bremen, 05.03.2002 - 4 WF 18/02 (https://dejure.org/2002,4766)
OLG Bremen, Entscheidung vom 05.03.2002 - 4 WF 18/02 (https://dejure.org/2002,4766)
OLG Bremen, Entscheidung vom 05. März 2002 - 4 WF 18/02 (https://dejure.org/2002,4766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückführung des damals achtjährigen Sohnes aus Sardinien nach Deutschland entstanden sind; Festsetzungsfähigkeit von Kosten, die nach der Herausgabeanordnung des Gerichtes entstanden sind; Möglichkeit die Kosten der ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 103 f.; ; ZPO § 788; ; FGG § 13a III; ; FGG § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 103 104; FGG § 33
    Erstattung der Kosten der Rückholung des entführten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2962
  • FamRZ 2002, 1720
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus OLG Bremen, 05.03.2002 - 4 WF 18/02
    Der Kindesvater beruft sich für seine Ansicht, (auch) ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch sei gegeben, auf eine Entscheidung des BGH vom 24.4.1990 (FamRZ 1990, 966).
  • BayObLG, 25.01.1991 - BReg. 1a Z 62/90

    Verzug; Herausgabeanordnung; Außergerichtlich ; Aufwendungen; Kostenerstattung;

    Auszug aus OLG Bremen, 05.03.2002 - 4 WF 18/02
    Das FGG sieht vielmehr für die Vollstreckung bzw. den Vollzug der gerichtlichen Grundanordnung ein eigenes, in § 33 FGG geregeltes Verfahren vor (vgl. Rahm/Künkel/Schneider, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, III B Rn. 1281 ff.), in dem auch eine Kostenentscheidung zu ergehen hat (vgl. BayObLGZ 1991, 45, 49; Keidel/Kuntze/Zimmermann, § 33 Rn. 30, 49; Rahm/Künkel/Schneider, III B Rn. 1344, und Rahm/Künkel/Lappe, IX Rn. 401), die Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung von Vollstreckungskosten ist.
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