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   OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00   

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OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,3910)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,3910)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 9 U 17/00 (https://dejure.org/2001,3910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsentschädigung; Entschädigung; Eigentümergemeinschaft; Scheidungsklage

  • Judicialis

    DÜG § 1; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 91 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 156; ; BGB § 1361 b Abs. 2; ; BGB § 745 Abs. 2; ; BGB § 748; ; BGB § 284 Abs. 1; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 18 O 413/99
  • OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 396 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 09.11.1998 - 13 W 55/98

    Keine Nutzungsentschädigung nach Trennung vom die Hauslasten allein tragenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB steht es jedoch gleich, wenn nachfolgend tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsregelung unerträglich erscheinen lassen; in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH NJW 1982, 1753; OLG Köln NJWE-FER 1999, 171).

    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).

    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).

  • OLG Köln, 03.06.1998 - 27 UF 28/98

    Vergütungsanspruch für Überlassung der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann (allgemein BGH NJW 1989, 1030, 1031; für Ehegatten OLG Köln FuR 1998, 431 und OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97).

    Neben dem erzielbaren Mietwert sind aber auch die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen (OLG Köln FuR 1998, 431; Erman-Aderhold a.a.O. m. w. N.).

    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).

  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Zwar indiziert die Stellung des Scheidungsantrages das Scheitern der Ehe und damit die Endgültigkeit der Trennung (BGH FamRZ 1986, 436, 437; OLG Celle OLG Report 1995, 214, 215).

    Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann auch dann unbillig sein, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufgedrängt wird, insbesondere wenn er wirtschaftlich zur Übernahme der Gegenleistungen für die ihm aufgedrängte Alleinnutzung nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, ebenfalls die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entledigen (BGH FamRZ 1986, 436; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1271, 1272).

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 254/94

    Ausgleich unter Ehegatten für die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Mit der (endgültigen) Trennung kann daher jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat (BGH FamRZ 1996, 931, 932 - ständige Rechtsprechung - OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 29; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 146 f.; Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl. 2000 § 745 Rn. 5 sowie Palandt-Brudermüller a. a. O. § 1361 b Rn. 27 m. w. N.; i. E. auch Staudinger-Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1361 b Rn. 46).

    Die an der Billigkeit zu messende Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer bisherigen Lebensgestaltung, des tatsächlichen Wohnbedarfes, der Kosten und Lasten für die Wohnung sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls (BGH FamRZ 1996, 931, 932; OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 29, 31).

  • OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95

    Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Insoweit ist es angemessen, die Nutzungsvergütung während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus anzusetzen, vielmehr für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen festzulegen (OLG Celle, OLG-Report 1998, 193; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549; OLG Köln FuR 1998, 431 und FamRZ 1999, 1272).
  • BGH, 14.11.1988 - II ZR 77/88

    Anspruch eines Teilhabers, der aus einer gemeinsam mit einem anderen Teilhaber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann (allgemein BGH NJW 1989, 1030, 1031; für Ehegatten OLG Köln FuR 1998, 431 und OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97).
  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Dem Fehlen einer Vereinbarung oder eines Mehrheitsbeschlusses über die Verwaltung und Benutzung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB steht es jedoch gleich, wenn nachfolgend tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsregelung unerträglich erscheinen lassen; in diesem Falle ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung zu fordern (BGH NJW 1982, 1753; OLG Köln NJWE-FER 1999, 171).
  • OLG Celle, 11.08.1989 - 4 U 64/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Damit kann auch vor Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein (ausdrücklich OLG Celle NJW-RR 1990, 265; im Ergebnis auch BGH NJW 1983, 1845, 1846; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179, 180; OLG Köln FamRZ 1999, 1272, 1273).
  • OLG Köln, 16.12.1996 - 14 UF 275/96

    Zuweisung der Ehewohnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
    Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht daher insbesondere dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und auch nicht zahlungsfähig ist (OLG Köln, FamRZ 1997, 943).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.1998 - 9 U 64/98
  • OLG Düsseldorf, 20.02.1997 - 7 U 220/96
  • OLG Köln, 23.06.1992 - 4 UF 21/92

    Nutzungsentschädigung; Ehegatten; Ehewohnung; Zuweisung; Leistungsfähigkeit;

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

  • OLG Bamberg, 20.09.1989 - SA-F-25/89
  • OLG Celle, 02.06.1995 - 4 W 55/95

    Nutzungsentschädigung eines Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens und der

  • OLG Hamm, 08.11.1996 - 33 U 38/96
  • OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15

    Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen

    Im Übrigen richtet sich die Abwägung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145).

    Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nicht ausschließlich am objektiven Mietwert der Ehewohnung zu orientieren (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145).

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