Rechtsprechung
   KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7952
KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01 (https://dejure.org/2002,7952)
KG, Entscheidung vom 01.02.2002 - 3 UF 184/01 (https://dejure.org/2002,7952)
KG, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - 3 UF 184/01 (https://dejure.org/2002,7952)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,7952) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1569 § 1572 Nr. 1 § 1578
    Berücksichtigung von auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten bei der Unterhaltsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1406
  • FamRZ 2002, 460
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    In seinem Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - (FamRZ 2002 S. 88 ) hat der BGH, nunmehr jedoch diese Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, dass die in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - (FamRZ 2001 S. 986 ) aufgeführten Grundsätze über den Einfluss einer erst nach der Ehescheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf den Bedarfsmaßstab im Sinne des § 1578 BGB (Surrogatstheorie) in gleicher Weise auch für bezogene Renten gälten.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind im Hinblick darauf gegeben, dass der Senat bei der Anrechnung der aus dem Versorgungsausgleich herrührenden Rente von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - abweicht.

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    In seinem Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - (FamRZ 2002 S. 88 ) hat der BGH, nunmehr jedoch diese Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, dass die in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - (FamRZ 2001 S. 986 ) aufgeführten Grundsätze über den Einfluss einer erst nach der Ehescheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit auf den Bedarfsmaßstab im Sinne des § 1578 BGB (Surrogatstheorie) in gleicher Weise auch für bezogene Renten gälten.
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    Nach früherer ständiger gefestigter Rechtsprechung des BGH, (FamRZ 1982 S. 470; 1987 S. 459; 1987 S. 913; 1988 S. 1156; 1989 S. 139; NJW-RR 1989 S. 322 ), die von Literatur und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden ist, stellt der Anteil der einem Unterhaltsberechtigten gewährten Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruht, nicht eine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern eine Folge der Scheidung der Ehe dar.
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZR 32/86

    Voraussetzungen des Vorsorgeunterhalts; Mutwillige Herbeiführung der

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    Denn auch wenn lediglich eine Verschlimmerung im Wesentlichen derselben Leiden, deretwegen die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Scheidung teilweise erwerbsunfähig war, zu dem später festgestellten weitergehenden und hat schließlich völligen Ausschluss ihrer Erwerbsfähigkeit geführt hat, ist die (weitere) Herabsetzung und schließlich der völlige Ausschluss ihrer Erwerbsfähigkeit noch dem Einsatzzeitpunkt der Ehescheidung zuzurechnen (vgl. etwa BGH, NJW 1987 S. 2229 = FamRZ 1987 S. 684 ).
  • BGH, 20.07.1990 - XII ZR 73/89

    Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten bei Wegfall von Kindesunterhalt

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    Der Senat lässt für den vorliegenden Fall dahingestellt, ob den Ausführungen des BGH, überhaupt in dieser Allgemeinheit (auch für die ausschließlich trennungs- oder scheidungsbedingte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und vor allem mit dieser Begründung (Surrogatstheorie) gefolgt werden kann, oder ob nicht in den Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit dann aufgenommen wird, wenn und soweit die Belange der Kindererziehung dem nicht mehr entgegenstehen, das Ergebnis auch mit den nämlichen Überlegungen gewonnen werden könnte, die den BGH, im Urteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - (NJW 1990 S. 2886 = FamRZ 1990 S. 1085 mit Rdn. Scholz, FamRZ 1990 S. 1088, und Dieckmann, FamRZ 1990 S. 1335 ) veranlasst haben, die durch den auch lange Zeit nach der Scheidung eintretenden Wegfall der Belastungen mit Kindesunterhalt eintretende Mittelvermehrung noch als Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse anzusehen.
  • BGH, 27.06.2001 - XII ZR 135/99

    Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    Zwar kann eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 -, NJW 2001 S. 3260 ).
  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus KG, 01.02.2002 - 3 UF 184/01
    Nach früherer ständiger gefestigter Rechtsprechung des BGH, (FamRZ 1982 S. 470; 1987 S. 459; 1987 S. 913; 1988 S. 1156; 1989 S. 139; NJW-RR 1989 S. 322 ), die von Literatur und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden ist, stellt der Anteil der einem Unterhaltsberechtigten gewährten Rente, der auf dem Versorgungsausgleich beruht, nicht eine Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern eine Folge der Scheidung der Ehe dar.
  • KG, 10.06.2015 - 13 UF 12/15

    Wegfall des Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes bei

    Wenn ihm jedoch krankheitsbedingt die Therapieeinsicht fehlt und er nicht in der Lage ist, zu erkennen, dass Behandlungsmaßnahmen notwendig sind, kann ihm das unterhaltsrechtlich nicht angelastet werden: Wer aufgrund eines krankhaften und nicht vorwerfbaren Verhaltens nicht bzw. nicht mehr in der Lage ist, seiner Erkrankung gegenzusteuern und Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu ergreifen, muss keine unterhaltsrechtlichen Nachteile befürchten (vgl. KG, Urteil vom 1. Februar 2002 - 3 UF 184/01, FamRZ 2002, 460 [bei juris LS 2 und Rz. 104]; OLG Bamberg, Urteil vom 11. März 1997 - 7 UF 50/96, FamRZ 1998, 370 [bei juris LS 2 und Rz. 26ff.] sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 789f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12

    Sozialhilfe

    Ein solches Beziehen schon auf den Zeitpunkt der Scheidung könnte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte - was hier aufgrund der dargelegten Umstände durchaus denkbar ist - bereits im Scheidungszeitpunkt aufgrund einer schon ausgebrochenen, manifesten Erkrankung teilerwerbsunfähig war und eine Verschlimmerung im Wesentlichen derselben Leiden nach der Scheidung dazu führt, dass eine vollständige Erwerbsunfähigkeit eintritt (BGH vom 25.03.1987 - IVb ZR 32/86, NJW 1987, 2229-2233; KG Berlin vom 01.02.2002 - 3 UF 184701, FamRZ 2002, 460-462).
  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01

    Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode;

    Zweifelhaft, ob die der Surrogatstherorie zugrunde liegenden Erwägungen noch zu einer angemessenen Bewertung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen führen, wird es aber dann, wenn es nicht um eine erziehungsbedingte Erwerbspause geht (so aber BGH NJW 2001, 2254 [2258]; zweifelnd KG Urteil vom 01. Februar 2002, FamRZ 2002, 460; Bienko FamRZ 2000, 13; Rauscher FuR 2001, 385 [390]).
  • OLG Dresden, 25.09.2009 - 24 UF 717/08

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt; Befristung und Begrenzung des

    Auch das Kammergericht ist zwar in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 01.02.2003 (Az.: 3 UF 184/01) von der Rechtsprechung des BGH abgewichen, aber nur der 3. Senat.
  • KG, 03.01.2003 - 13 UF 249/02

    Nachehelicher Unterhalt: Prägendes Einkommen des den Haushalt führenden und die

    Der 3. Zivilsenat des Kammergerichts ist dieser Ansicht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2002 (FamRZ 2002, 460) nicht gefolgt.

    Denn sie trägt dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs und dem in der Grundsatzentscheidung vom 13. Juni 2001 heraus gearbeiteten Grundsatz der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit eher als die Entscheidung des 3. Senats des Kammergerichts Rechnung (vgl. auch Anmerkung Müller zu der Entscheidung des 3. Zivilsenates, FamRZ 2002 1406 f).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 1 UF 5/22

    Altersrenten ausnahmsweise nicht Surrogat der Mitarbeit in Ehe

    In dieser besonderen Konstellation tritt das Renteneinkommen, das aus dem Versorgungsausgleich herrührt, gerade nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens, sondern es tritt neben dieses, denn es fehlt in dieser Konstellation der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Rente aus dem Versorgungsausgleich einerseits und der Kürzung auf Seiten des Pflichtigen, die sich noch nicht auswirkt, solange der Pflichtige noch erwerbstätig ist (vgl. OLG Hamm v. 4.10.2018 - 11 UF 228/17 = FamRZ 2019, 593; vgl. auch KG FamRZ 2002, 460; Scholz Anm. zu BVerfG v. 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 = FamRZ 2002, 733, 6.; Scholz, FamRZ 2003, 265, 4.; sh.
  • OLG Hamm, 17.06.2002 - 6 UF 229/01

    Widerruf eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen

    Letztlich bedarf diese noch nicht abschließend geklärte und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (vgl. OLG Celle in OLG-Report 2002, 99 und KG in FamRZ 2002, 460) hier keiner Entscheidung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht