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   BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01   

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BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01 (https://dejure.org/2002,3737)
BayObLG, Entscheidung vom 02.05.2002 - 1Z BR 24/01 (https://dejure.org/2002,3737)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - 1Z BR 24/01 (https://dejure.org/2002,3737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2078, 2265 ff., 2270, 2271
    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments aufgrund Irrtums über die Bindungswirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gemeinschaftliches Testament; Voraussetzungen für Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen; Formwirksamkeit; Bindungswirkung; Anfechtungsberechtigung; Verlust des Rechts der Selbstanfechtung; Wechselbezüglichkeit als Erklärungsinhalt

Verfahrensgang

  • AG Ingolstadt - VI 719/99
  • LG Ingolstadt - 1 T 226/00
  • BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 259
  • Rpfleger 2002, 521
  • BayObLGZ 2002, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    Die Rechtsprechung nimmt - unter Billigung der Rechtslehre - an, dass ein Erbvertrag wegen Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1, § 2281 BGB angefochten werden könne, wenn sich der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung nicht im klaren gewesen sei (OLG Hamm OLGZ 1966, 497/498; Rpfleger 1978, 179/180; BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1028; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 194/195; Staudinger/Otte Rn. 10; MünchKomm/Leipold Rn. 18; Soergel/Loritz BGB 12. Aufl. Rn. 12; RGRK/Johannsen Rn. 26; Erman/M. Schmidt BGB 10. Aufl. Rn. 5; Palandt/Edenhofer Rn. 3 jeweils zu § 2078).

    Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen können nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1029), nämlich darauf, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., z.B. BayObLGZ 1999, 1/4).

  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    Der Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlass zu verfügen (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1157; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. Einf. v. § 2265 Rn. 2; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 2265 ff. Rn. 15 ff.) kommt in den gewählten Formulierungen "Unser letzter Wille: wir vererben ... ") und in der äußeren Form einer einheitlichen Urkunde klar zum Ausdruck (vgl. Staudinger/Kanzleiter aaO Rn. 22).

    Fügt der mitunterzeichnende Ehegatte seiner - nach § 2267 BGB genügenden - Unterschrift eine Erklärung bei, so ist dies jedenfalls unschädlich, soweit in ihr das Einverständnis mit dem Inhalt der gemeinschaftlichen Erklärung zum Ausdruck gebracht wird (BayObLG NJW-RR 1993, 1157/1158; Staudinger/Kanzleiter Rn. 16; MünchKomm/Musielak BGB 3. Aufl. Rn. 12 jeweils zu § 2267).

  • OLG Frankfurt, 06.06.1997 - 20 W 606/94

    Anfechtung eines Vorbescheides über einen Erbscheinsantrag; Aufhebung des

    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    Die Rechtsprechung nimmt - unter Billigung der Rechtslehre - an, dass ein Erbvertrag wegen Inhaltsirrtums nach § 2078 Abs. 1, § 2281 BGB angefochten werden könne, wenn sich der Erblasser bei Abschluss des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung nicht im klaren gewesen sei (OLG Hamm OLGZ 1966, 497/498; Rpfleger 1978, 179/180; BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1028; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 194/195; Staudinger/Otte Rn. 10; MünchKomm/Leipold Rn. 18; Soergel/Loritz BGB 12. Aufl. Rn. 12; RGRK/Johannsen Rn. 26; Erman/M. Schmidt BGB 10. Aufl. Rn. 5; Palandt/Edenhofer Rn. 3 jeweils zu § 2078).
  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 1a Z 26/88

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments; Maßgeblichkeit des hypothetischen

    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    cc) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen auch dann möglich ist, wenn sie wechselbezüglich sind (BayObLG NJW-RR 1989, 1090), dass aber das Recht dritter Personen zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des zuletzt verstorbenen Ehegatten beschränkt ist durch die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 2285 BGB: Wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte bei seinem Tod das Recht zur Selbstanfechtung eigener wechselbezüglicher Verfügungen durch Fristablauf (§ 2283 BGB) verloren hatte, so können auch Dritte diese Verfügungen nicht mehr anfechten (BayObLG aaO; NJW-RR 1992, 1223/1224; Staudinger/Kanzleiter § 2271 Rn. 82).
  • BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 66/89
    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    Daher können neue Tatsachen und Beweismittel, die sich auf die Sache selbst beziehen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden (BayObLG NJW 1990, 775/776; Keidel/Kahl 5 27 Rn. 43).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    cc) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen auch dann möglich ist, wenn sie wechselbezüglich sind (BayObLG NJW-RR 1989, 1090), dass aber das Recht dritter Personen zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des zuletzt verstorbenen Ehegatten beschränkt ist durch die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 2285 BGB: Wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte bei seinem Tod das Recht zur Selbstanfechtung eigener wechselbezüglicher Verfügungen durch Fristablauf (§ 2283 BGB) verloren hatte, so können auch Dritte diese Verfügungen nicht mehr anfechten (BayObLG aaO; NJW-RR 1992, 1223/1224; Staudinger/Kanzleiter § 2271 Rn. 82).
  • KG, 15.08.1972 - 1 W 2500/71
    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    Die Wechselbezüglichkeit ist nicht Erklärungsinhalt (KG NJW 1972, 2133/2134).
  • BayObLG, 15.01.1999 - 1Z BR 110/98

    Nachweis des Überlebens eines Verschollenen

    Auszug aus BayObLG, 02.05.2002 - 1Z BR 24/01
    Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Tatsachen können nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1029), nämlich darauf, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt genügend erforscht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., z.B. BayObLGZ 1999, 1/4).
  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen stellt keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2003, 259).

    Bereits das Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLGZ 2002, 128) hat es als zweifelhaft angesehen, ob trotz des engen Zusammenhangs zwischen den Rechtswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments und dem Tatbestand, auf den sich der (tatsächliche) Wille der Testierenden bezieht - die Gemeinschaftlichkeit des Testierens und die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen - die entsprechende Anwendung der Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen gerechtfertigt ist (so MüKo/Musielak BGB § 2271 Rn. 36 ).

    Die Wechselbezüglichkeit ist daher nicht Erklärungsinhalt (KG NJW 1972, 2133/2134) und tritt nicht deswegen ein, weil die Erblasser entsprechende Willenserklärungen abgeben (BayObLGZ 2002, 128/134 f.).

  • OLG München, 23.07.2014 - 31 Wx 204/14

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung bei Testierunfähigkeit eines Ehegatten

    Dasselbe gilt für die Frage, ob der Wille zum gemeinschaftlichen Testieren rechtsgeschäftlichen Charakter hat (so Palandt/Weidlich Einf. vor § 2265 Rn. 2; Reimann/Bengel/J.Mayer Vor §§ 2265 ff. Rn. 21f; Burandt/Rojahn/Braun § 2265 Rn. 10; a.A. BayObLGZ 2002, 128/135; MünchKommBGB/Musielak BGB 6. Aufl. 2013 Vor § 2265 Rn. 8) und folglich Testierfähigkeit erfordert.
  • BayObLG, 01.04.2004 - 1Z BR 57/03

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden

    Zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden mit der Begründung, der Erblasser habe sich über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen geirrt (im Anschluss an BayObLGZ 2002, 128).

    Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob der hier behauptete Irrtum - die irrige Vorstellung des Erblassers, seine wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des Ehegatten frei widerrufen zu können - überhaupt einen zur Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2078 Abs. 1 BGB berechtigenden Inhaltsirrtum darstellen würde (vgl. zweifelnd BayObLGZ 2002, 128/133 ff.).

    (1) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass an den Nachweis eines Irrtums über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament strenge Anforderungen zu stellen wären (BayObLGZ 2002, 128/135 f.).

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 3 Wx 54/13

    Auslegung eines Ehegattentestaments

    Es mag schon zweifelhaft sein, ob ein Irrtum über die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen überhaupt einen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum darstellen kann (verneinend OLG München NJW-RR 2011, 1020 im Anschluss an BayObLG, FamRZ 2003, 259; a. A. Staudinger-Kanzleiter, BGB 2013 § 227 Rdz. 69 mit Nachw.); dies mag aber letztlich offen bleiben.
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