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   BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01   

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BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
BVerfG, Entscheidung vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
BVerfG, Entscheidung vom 09. April 2003 - 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (https://dejure.org/2003,78)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des ausnahmslosen Ausschlusses des leiblichen Vaters eines Kindes von dem Anfechtungsrecht auf Vaterschaftsanerkennung und vom Umgangsrecht auch in Fällen sozial-familiärer Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtliche Stellung eines biologischen Vaters

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des so genannten biologischen Vaters - Zulässigkeit einer Beschwerde des biologischen Vaters im umgangsrechtlichen Verfahren - Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtungsmöglichkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 1592; ; BGB § ... 1592 Nr. 1; ; BGB § 1592 Nr. 2; ; BGB § 1593; ; BGB § 1600; ; BGB § 1600 Abs. 1; ; BGB § 1600 d; ; BGB § 1600 d Abs. 1; ; BGB § 1626 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1634 a.F.; ; BGB § 1666; ; BGB § 1684; ; BGB § 1684 Abs. 1; ; BGB § 1685; ; BGB § 1711 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 1711 Abs. 2 a.F.; ; FGG § 63 a a.F.; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; GG Art. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; EMRK Art. 6; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 8 Abs. 1; ; EMRK Art. 14

  • fr-blog.com

    Sorgerecht der Väter nicht ehelicher Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Rechtsstellung des sog. biologischen (leiblichen, aber nicht rechtlichen) Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss des biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss des sog. biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, teilweise verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Umgangsrecht Verwandter und enger Bezugspersonen des Kindes - Zur Neufassung von § 1685 Abs. 2 BGB (Dr. Stefan Motzer; FamRB 2004, 231)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 82
  • NJW 2003, 2151
  • MDR 2003, 748
  • NVwZ 2003, 1503 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 816
  • FamRZ 2008, 2185 (Ls.)
  • Rpfleger 2003, 417
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Ebenso wie das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 ), betrifft auch der Wunsch eines Mannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht.

    Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Die Trennung eines Kindes von einer bisherigen elterlichen Bezugsperson nimmt ihm ein wichtiges Stück Orientierung und berührt seine Selbstsicherheit und Selbstgewissheit (vgl. Goldstein/Freud/Solnit, Jenseits des Kindeswohls, 1974/1991, S. 33 ff.; BVerfGE 75, 201 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Andererseits verdeutlicht dies, dass diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus grundsätzlich bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    b) Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und verliert dieses Recht sowie die damit verbundene Stellung als Vater nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater des Kindes herausstellt (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Mit dem Elternrecht ist von vornherein als dessen wesensbestimmender Bestandteil die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes verbunden (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 52, 223 ; 61, 358 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Das Elternrecht basiert auf dieser Zuordnung, durch die es zugleich seine Ausrichtung erfährt: Es ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert (vgl. BVerfGE 99, 145 ), und das sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 75, 201 ).

    Vielmehr ist das Kind in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls mit Hilfe Dritter seine eigenen Interessen zu formulieren und in Rechtshandlungen umzusetzen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 99, 145 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Der Elternbegriff umfasst nach dem Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern und der Enge der Beziehung zwischen ihnen und dem Kind (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

    Er kann dabei neben der Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Wenn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst den Eltern die Verantwortung für das Kind überlässt, beruht dies auf der Erwägung, dass sie in gemeinsamer Ausübung dieser Verantwortung in aller Regel die Interessen ihres Kindes am besten wahrnehmen (vgl. BVerfGE 103, 89 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 ).

    Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 zur Anfechtung der Ehelichkeit).

  • BGH, 20.01.1999 - XII ZR 117/97

    Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 1999, S. 716) bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber die positive Vaterschaftsfeststellung bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen keine anderweitige Vaterschaft besteht.

    Hinsichtlich eines Anfechtungsrechts des biologischen Vaters hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 20. Januar 1999 (FamRZ 1999, S. 716) Bezug genommen.

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96
    Wenn aber das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rechte nur zusammen mit Pflichten vermittelt, kann auch Inhaber dieses Rechts nur sein, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft allein auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 75, 201 ; 79, 203 ; 80, 286 ).

    Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ).

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 14 UF 119/01

    Familienrecht; Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen)

  • OLG Köln, 14.06.1996 - 16 Wx 105/96
  • LG Köln, 05.09.1995 - 1 T 657/94
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 ).

    Die Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde im Jahr 2004 in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 u.a. - (BVerfGE 108, 82) eingeführt.

    In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 GG den leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, in seinem Interesse schützt, die Stellung des rechtlichen Vaters einzunehmen, und ihm damit grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Zudem muss der Gesetzgeber festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfGE 127, 132 ).

    Als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG natürliches Recht der Eltern hängt es nicht von einer Verleihung durch den Staat ab, sondern wird als vorgegebenes Recht von diesem anerkannt (vgl. BVerfGE 59, 360 ; 108, 82 ).

    Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 61, 358 ; 108, 82 ).

    Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung (Rn. 3) oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 79, 203 ; 80, 286 ; 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18).

    Ebenso garantiert es den Eltern den Bestand der Elternschaft, und zwar auch dann, wenn diese nicht auf Abstammung, sondern auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 135, 48 ; siehe auch bereits BVerfGE 108, 82 ).

    Dieser kann ein Elternverhältnis sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind jedenfalls die im herkömmlichen Sinn leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat (Rn. 3; vgl. BVerfGE 24, 119 ; 133, 59 ), Eltern im verfassungsrechtlichen Sinn; auf den Familienstand der Eltern und ihre konkrete soziale Beziehung zum Kind kommt es dabei nicht an (vgl. insoweit BVerfGE 92, 158 ; 108, 82 ).

    Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass diejenigen Personen, die dem Kind "das Leben gegeben haben", von Natur aus bereit und berufen sind, die mit dem Elterngrundrecht notwendig verbundene Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).

    Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; 162, 378 ; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ist ein wesensbestimmender Bestandteil des Elterngrundrechts unabhängig davon, ob die verfassungsrechtliche Elternstellung auf Abstammung oder auf fachrechtlich begründeter Zuordnung beruht (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken (anders noch BVerfGE 108, 82 ; 133, 59 ).

    Jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt (Rn. 3, 38), bei denen die Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung angenommen werden kann (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ), sind im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen.

    Einem Nebeneinander von leiblichem und rechtlichem Vater, denen zusammen mit der Mutter Elternverantwortung für das Kind übertragen wird, stehen die Struktur des Elterngrundrechts prägende Merkmale, insbesondere dessen Ausrichtung auf das Kindeswohl, grundsätzlich nicht entgegen (siehe aber BVerfGE 108, 82 ).

    Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Zum anderen dürfte es im Vergleich zu dem auf zwei Personen begrenzten Innehaben von Elternverantwortung häufig schwieriger sein, elterliches Versagen bei der Wahrnehmung der Pflicht zu Pflege und Erziehung den einzelnen Elternteilen so zuordnen zu können, dass der Staat das ihm im Interesse des Kindes überantwortete Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG kindeswohlorientiert gegenüber den jeweils einzelnen Elternteilen wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    aa) (1) Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes (Rn. 3, 38) auszurichten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Allerdings ist es ihm bei Regelungen zur Begründung rechtlicher Vaterschaft erlaubt, dafür nicht eine Feststellung der leiblichen Abstammung im Einzelfall zu verlangen, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der sozialen Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft zur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung zu schließen und daran die Zuordnung der rechtlichen Eltern auszurichten, wenn dies in der Regel zu dem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Entsprechendes gilt für die mit Zustimmung der Mutter erfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann (vgl. § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 BGB), die zum Ausdruck bringt, dass dieser zur Übernahme von Elternverantwortung bereit ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Schließt das Fachrecht - verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig (vgl. Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 365; Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, S. 187; siehe auch Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind - Ein Plädoyer für die rechtliche Mehrelternschaft, 2016, S. 37), wenn auch nicht geboten (Rn. 43) - eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (b) Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trotz des Gebots der Ausrichtung rechtlicher Elternschaft als Statusverhältnis an der Abstammung nicht stets einen Vorrang leiblicher Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Frühzeitiges und umfassendes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft erlaubt regelmäßig den Schluss, dass der leibliche Vater als einer der beiden Elternteile, die dem Kind das Leben gegeben haben, bereit ist, die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Kindes als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 159, 223 ) verlangt eine klare Zuweisung der Elternrolle (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Eine solche Zuordnung schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind (vgl. BVerfGE 108, 82 ) vor allem dann, wenn die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der Statusebene möglichst als dauerhaft ausgestaltet ist.

    Dann fördert die Beendigung seiner Vaterschaft jedenfalls bei der geltenden Rechtslage zur Vaterschaftsanfechtung das Erreichen des Ziels, eine Übereinstimmung der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft herbeizuführen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ).

    Dieses Interesse ist aber nicht von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    (ee) Beschränkt der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft als Eltern-Kind-Zuordnung (Statusebene) auf zwei Elternteile, müssen Regelungen zur rechtlichen Elternschaft den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Familie berücksichtigen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe auch BVerfGE 133, 59 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ) und Stieffamilien (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ) einbezieht, die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 99, 216 ; 108, 82 ; 133, 59 ; stRspr).

    Schutzgegenstand ist nämlich jeweils die Beziehung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil (vgl. BVerfGE 78, 38 ; 108, 82 ).

    Das Familiengrundrecht schützt dann das Interesse von Kind und Vater am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die für seine Entwicklung erforderliche Sicherheit des Kindes erstreckt sich nicht nur auf die rechtliche Zuordnung zu seinen Eltern auf der Statusebene, sondern bezieht sich auch auf die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für es trägt (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).

    Darüber hinaus bedarf es bei einer die Mutter und zwei rechtliche Väter umfassenden rechtlichen Elternschaft einer klaren und eindeutigen Zuweisung der jeweiligen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auch deshalb, um personell festmachen zu können, wem gegenüber das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auszuüben ist und gegen wen gegebenenfalls sorgerechtliche Maßnahmen (vgl. §§ 1666 ff. BGB) zu richten sind (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Mit der impliziten Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile verfolgt der Gesetzgeber, wie sich aus der Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) ergibt (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 7, 11), das als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel, dem Kindeswohl möglicherweise nicht dienliche Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Elternteilen zu vermeiden (vgl. auch BVerfGE 108, 82 ).

    Einerseits will er ein Vaterschaftsanfechtungsrecht für leibliche Väter einführen (infolge von BVerfGE 108, 82 ff.).

    Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen sozialen Familie und den innerfamiliären Frieden insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 82 ; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der Eltern-Kind-Beziehung auch BVerfGE 151, 101 - Stiefkindadoption).

    Das nicht unerhebliche Gewicht der Beeinträchtigung folgt zudem daraus, dass zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vätern als Trägern des Elterngrundrechts ein Anfechtungsrecht auch dann versagt bleibt, wenn nach einer ersten, wegen des damaligen Eingreifens der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglosen Anfechtung eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater nicht mehr besteht (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Insbesondere fehlt es an der für die verfassungsrechtliche Elternverantwortung auch maßgeblichen Pflichtenkomponente (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 ; 151, 101 ; 159, 223 ; stRspr).

    Deshalb ist es im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen wird, sogar wenn er zuvor selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (vgl. BVerfGE 108, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19 m.w.N.; zur notwendigen Möglichkeit der Berücksichtigung vor allem dieses Umstandes vgl. Rn. 91).

    Das Interesse des leiblichen Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind ist in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind unmöglich gemacht wird (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 ).

    Dieses Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Umgekehrt erhielte das Kind bei einer (erneuten) Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater nach Wegfall der Negativvoraussetzung (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Dem kommt grundsätzlich Bedeutung zu, weil aus einer Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung Konflikte entstehen können, die dem Kindeswohl abträglich sein können und zudem dem Kind die Orientierung erschweren können, zu wem es gehört (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des durch den Beschluss des Senats vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 ) erteilten Regelungsauftrags allein die in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannte sozial-familiäre Beziehung zum Entscheidungskriterium gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 25 f.).

    Er hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien dabei daran orientiert, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters Vorrang vor dem Verfahrensanspruch des leiblichen Vaters auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ) hat, wenn mit der rechtlichen Vaterschaft eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind einhergeht (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11).

    Für diese Konstellation hatte der Senat in seinem vorgenannten Beschluss den Vorrang der sozial-familiären Beziehung im bestehenden Familienverband gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters an der rechtlichen Vaterschaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).

    Für das Kindeswohl spielen auch die in der Familie gegebenen Verwandschaftsverhältnisse, Rollenverteilungen und sozialen Zuordnungen eine wichtige Rolle (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 108, 82 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Einfachrechtlich können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem "nur-rechtlichen Vater" zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    a) Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.

    Zwar misst das Grundgesetz der sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE 108, 82 m.w.N.).

    a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 108, 82 ).

    Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ; 79, 256 ), die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ; 79, 51 ; 80, 81 ; 99, 216 ; 108, 82 ).

    Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 45, 104 ; 79, 256 ; 108, 82 ).

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