Rechtsprechung
   BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3050
BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02 (https://dejure.org/2003,3050)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 1Z BR 130/02 (https://dejure.org/2003,3050)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 1Z BR 130/02 (https://dejure.org/2003,3050)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3050) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 2247; ; BGB § 2267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247 § 2267
    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament verfügten Erbeinsetzung im Falle des Nacheinanderversterbens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör ; Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel in der Rechtsbeschwerdeinstanz; Zulässigkeit der Auslegung eines Testaments entgegen dem eindeutigen Wortlaut nach dem tatsächlichen Willen ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 80
  • FamRZ 2004, 1235
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat beigetreten ist, kann jedoch der Auslegung durch den Wortlaut keine Grenze gesetzt sein, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f.).

    Der Richter ist daher auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/46).

    Der wirkliche Wille des Erblassers kann nur Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (sogenannte Andeutungstheorie; BGHZ 80, 242/244; 86, 41/47; BayObLG FamRZ 1994, 853/854; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 8 bis 10; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. Rn. 8 und 9 jeweils zu §§ 2084; Staudinger/Otte BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 28 ff.).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung (BGHZ 86, 41) angenommen hat, die Formfrage stelle sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt sei; erst dann könne entschieden werden, ob der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst finde (aaO S. 47), ist dies nur im Sinne einer regelmäßigen, nicht aber in jedem Falle zwingenden Prüfungsreihenfolge zu verstehen (vgl. BGH FamRZ 1987, 475/476 f.; Soergel/Loritz aaO Rn. 15).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    a) Die Rechtsprechung ging früher davon aus, dass die Auslegung eines Testaments niemals in Widerspruch zu dessen klarem und eindeutigem Wortlaut geraten dürfe; dieser setze der Auslegung eine nicht zu überschreitende Grenze; eine eindeutige testamentarische Verfügung sei weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig (vgl. BGHZ 80, 246/248).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat beigetreten ist, kann jedoch der Auslegung durch den Wortlaut keine Grenze gesetzt sein, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f.).

    Der Richter ist daher auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; 86, 41/46).

  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Damit ist aber nicht gesagt, einer Willenserklärung dürfe auch ein solcher Sinn beigelegt werden, der in ihr überhaupt nicht zum Ausdruck kommt (BGH FamRZ 1987, 475/476).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner grundsätzlichen Entscheidung (BGHZ 86, 41) angenommen hat, die Formfrage stelle sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt sei; erst dann könne entschieden werden, ob der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst finde (aaO S. 47), ist dies nur im Sinne einer regelmäßigen, nicht aber in jedem Falle zwingenden Prüfungsreihenfolge zu verstehen (vgl. BGH FamRZ 1987, 475/476 f.; Soergel/Loritz aaO Rn. 15).

  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene letztwillige Verfügung konnte nach dieser Rechtsprechung insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch gelten solle, wenn die Eheleute nacheinander versterben (BayObLGZ 1979, 427/431 f.; KG FamRZ 1970, 148).

    In einem durch besondere Umstände gekennzeichneten Ausnahmefall hat der Senat angenommen, dass eine Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens auch den Fall umfasst, dass die Eheleute nacheinander - in erheblichem zeitlichen Abstand - versterben (BayObLGZ 1979, 427).

  • BayObLG, 27.03.2001 - 1Z BR 130/00

    Testaments von Nichtehegatten

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Dieser Regelungsbedarf besteht nicht nur für den Fall des in engerem Sinn gleichzeitigen Todes, sondern auch in Fällen, in denen die Ehegatten innerhalb eines kürzeren Zeitraums nacheinander sterben, sei es auf Grund ein und derselben Ursache, z.B. eines Unfalls, sei es auf Grund verschiedener Ursachen (vgl. BayObLG aaO; OLG Stuttgart aaO S. 332), wenn der Überlebende nach dem Tod des Erstversterbenden praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein Testament zu errichten (BayObLG FamRZ 2001, 1563/1564).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1989 - 16 A 2423/86
    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Neue Tatsachen und Beweismittel können, soweit sie sich auf die Sache selbst beziehen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht eingeführt werden (BayObLG FamRZ 1990, 219/210; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 45).
  • BayObLG, 16.11.1993 - 1Z BR 73/93

    Adoption; Adoptionsgesetz; Annahme; Volljähriger; Abkömmling; Annehmender;

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Der wirkliche Wille des Erblassers kann nur Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (sogenannte Andeutungstheorie; BGHZ 80, 242/244; 86, 41/47; BayObLG FamRZ 1994, 853/854; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 8 bis 10; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. Rn. 8 und 9 jeweils zu §§ 2084; Staudinger/Otte BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 28 ff.).
  • OLG Frankfurt, 03.03.1998 - 20 W 143/95

    Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung eines Betreuten zugunsten Angehöriger

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt ist in einem vergleichbaren Fall (FamRZ 1998, 1393) davon ausgegangen, dass eine letztwillige Verfügung von Ehegatten für den Fall, dass sie "zugleich versterben", nur dann als Schlusserbenbestimmung für den Todesfall des Längerlebenden ausgelegt werden kann, "wenn sich für einen dahingehenden Willen der Testierenden eine hinreichende Stütze in dem Testament selbst findet", und hat diese Stütze nicht in dieser Ausdrucksweise ("sollten wir zugleich versterben ...") gefunden, sondern in anderen in jenem Testament enthaltenen Wendungen.
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    Der wirkliche Wille des Erblassers kann nur Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (sogenannte Andeutungstheorie; BGHZ 80, 242/244; 86, 41/47; BayObLG FamRZ 1994, 853/854; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. Rn. 8 bis 10; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. Rn. 8 und 9 jeweils zu §§ 2084; Staudinger/Otte BGB Bearb. 2003 Vorbem. zu §§ 2064 ff. Rn. 28 ff.).
  • OLG Stuttgart, 29.12.1993 - 8 W 583/92

    Zum Begriff des "gleichzeitigen Versterbens"

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02
    b) In der Rechtsprechung - auch des Senats - wurden letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament neben der gegenseitigen Erbeinsetzung für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" getroffen hatten, unter Beachtung des Sinnes einer derartigen Regelung auch über den strengen Wortsinn hinaus - nach dem nur der Fall geregelt wäre, in dem die untereinander erbberechtigten Personen im gleichen Bruchteil einer Sekunde den Tod finden (vgl. BayObLGZ 1996, 243/247) - so ausgelegt, dass sie auch noch Fallgestaltungen betrafen, in denen von einem "gleichzeitigen Tod" nur in einem weiteren Sinne die Rede sein konnte, in denen aber im Hinblick auf den Sinn einer derartigen Regelung praktisch kein Unterschied zum gleichzeitigen Tod beider Ehegatten im engeren Sinn bestand (vgl. BayObLG aaO S. 248 f.; OLG Stuttgart OLGZ 1994, 330/333).
  • BayObLG, 30.09.1996 - 1Z BR 42/96

    Auslegung der Formulierung "gleichzeitiger Tod" in einem gemeinschaftlichen

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89

    Form; Beweisaufnahme; Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zweck; Bedeutung;

  • OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10

    Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem

    Auf diese Fallgestaltung wollen Ehegatten mit der Verwendung von Formulierungen wie "bei gleichzeitigem Ableben" die (Schluss-) Erbeneinsetzung regelmäßig beschränken und so dem Überlebenden von ihnen die Bestimmung überlassen, wer ihn beerben soll (vgl. BayObLG FGPrax 2004, 80/81 m.w.N.; Reimann/Bengel/ J.Mayer § 2269 Rn. 20; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2018 - 21 W 38/18

    Testamentsauslegung "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens"

    Da nach der Auffassung des Senats das Testament keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Schlusserbeneinsetzung bietet, konnte von der Beweiserhebung und damit Ermittlungen zu der Frage, ob die Eheleute tatsächlich Äußerungen gegenüber den Beschwerdeführern getätigt haben, aus denen sich ein entsprechender Erblasserwille ergibt, abgesehen werden (vgl. BayObLG v. 18.12.20013, 1Z BR 130/02, ZEV 2004, 200, 201; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2012, § 2 Rz. 69).
  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 35/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zum "gleichzeitigen Ableben" -

    Im Hinblick auf diesen scharf umgrenzten Wortsinn des Begriffs des gleichzeitigen Versterbens hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass dieser Begriff grundsätzlich eindeutig sei (BayObLGZ 1996, 243/247 m.w.N.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

    Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung setzt der Wortlaut jedoch keine Grenze, weil es stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht und weil dieser auch in den seltenen Fällen klaren und eindeutigen Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45 f.; BayObLG FGPrax 2004, 80/81).

  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 191/23

    Gemeinschaftliches Testament, Wechselbezüglichkeit der Verfügungen,

    Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 19.06.2019, IV ZB 30/18, juris Rn. 16 f. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003, 1Z BR 130/02, juris Rn. 25).
  • OLG Jena, 23.02.2015 - 6 W 516/14

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments - Tod des

    Diese Überlegung rechtfertigt es, dem Sinngehalt einer Formulierung näher nachzugehen, die ihrem Wortlaut nach - wie hier - eine gerade und nur für einen extrem seltenen Sonderfall gewollte Regelung nahelegt (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 368; BayObLG ZEV 2004, 200/201 und grundlegend: BGHZ 80, 246).

    Der Wortlaut setzt - wie allgemein bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen - keine Grenze, weil es nach §§ 133, 2084 BGB stets um die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers geht, der auch in den seltenen Fällen eines klaren und objektiv besehen eindeutigen Wortlauts den Vorrang vor eben diesem Wortlaut hat (BGHZ 80, 246/249; 86, 41/45f.; BayOblG FGPrax 2004, 80/81).

    Versterben die Ehegatten demgegenüber - wie vorliegend - in größerer zeitlicher Abfolge, so gilt eine für den Fall "gemeinsamen" bzw. "gleichzeitigen" Versterbens getroffene Erbeinsetzung nur ausnahmsweise, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein dahin gehender Wille der testierenden Eheleute festgestellt werden kann, der sich zumindest andeutungsweise in dem Testament niedergeschlagen hat (OLG München a.a.O. sowie FamRZ 2008, 921; NJW-RR 2011, 444; OLG Düsseldorf, FamRZ  2012, 249; OLG Hamm ZEV 2011, 536; BayObLG FGPrax 2004, 80/81; OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 1393).

  • OLG München, 24.10.2013 - 31 Wx 139/13

    Gemeinschaftliches Testament: Auslegung der Formulierung "Für den Fall des

    Auf diese Fallgestaltung wollen Ehegatten mit der Verwendung von Formulierungen wie "bei gleichzeitigem Ableben" die Erbeinsetzung des Drittbedachten regelmäßig beschränken und so dem Überlebenden von ihnen die Bestimmung überlassen, wer ihn beerben soll (vgl. BayObLG FGPrax 2004, 80/81 m.w.N.; Reimann/Bengel/ J.Mayer § 2269 Rn. 20; Palandt/Weidlich BGB 72. Auflage § 2269 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 06.01.2011 - 15 Wx 484/10

    Auslegung eines Testaments und Ermittlung des Erblasserwillens durch das

    Dabei ist der Kammer zuzugeben, dass die von ihr angeführten Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2004, 1235) in diesem Sinne verstanden werden könnte.
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als

    Selbst in den - seltenen - Fällen "klaren und eindeutigen Wortlauts" ist der Auslegung eines Testaments eben durch diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt (BGH, Beschluss vom 09.04.1981 - IVa ZB 6/80 = BGHZ 80, 246 (249) = NJW 1981, 736 = BeckRS 9998, 103668; BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 = BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672; BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1Z BR 130/02 = FGPrax 2004, 80 (81) = FamRZ 2004, 1235; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014, 15 W 98/14).

    1a Z 60/89">NJW-RR 1991, 6; BayObLG, Beschluss vom 16.11.1993 - 1Z BR 73/93 = FamRZ 1994, 853 (854) = DNotZ 1994, 399; BayObLG ZEV 1994, 47 (49); BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 1Z BR 130/02 = ZEV 2004, 200).

  • OLG Braunschweig, 13.03.2006 - 2 W 121/05

    Anforderungen an die Form des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments

    Allerdings stellt sich dann die Formfrage, ob der so ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament selbst findet, damit er formgültig erklärt ist (vgl. BGHZ 80, 246ff; BGHZ 86, 41ff; BGH FamRZ 1987, 475ff ; BGH NJW 1993, 256 [BGH 07.10.1992 - IV ZR 160/91] f; BayObLG FamRZ 2004, 1235 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht