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OLG Karlsruhe, 28.04.2003 - 16 WF 5/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwertfestsetzung bei Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich
- Judicialis
GKG § 11 - Kostenverzeichnis-Nr. 1211 Buchstabe c; ; ZPO § 254
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bemessung der Gerichtskosten bei Teilurteil über Hilfsanspruch auf Auskunft im Rahmen der Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Tauberbischofsheim, 29.08.2002 - 2 F 200/01
- OLG Karlsruhe, 28.04.2003 - 16 WF 5/03
Papierfundstellen
- FamRZ 2004, 1663
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 31.05.1997 - 4 WF 64/97
Prozeßkostenhilfe für Stufenklage
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.04.2003 - 16 WF 5/03
Ein Wert der Auskunftsklage tritt hinter dem Wert des auch unbezifferten Leistungsantrages zurück (§ 18 GKG), weil jener nur der Vorbereitung dienen soll und das Interesse an der Bemessung der Leistungshöhe nicht größer sein kann als das Interesse am Empfang der Leistung (OLG Köln Beschl. v. 31.05.1997 - 4 WF 64/97 - FamRZ 1998, 1601 m.w.N.).
- OLG Jena, 07.03.2014 - 1 W 83/14
Berechnung von Gerichtsgebühren bei Stufenklage
Dem Vergleich ging nämlich ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch voraus (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1663).Da gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgeblich ist und die dreifache Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1210 das gesamte Verfahren abdecken soll, ist für den Ansatz eines gesonderten Wertes für das Teilurteil über den Auskunftsantrag kein Raum (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1663).
- OLG München, 28.01.2022 - 11 W 6/22
Zum einheitlichen Gebührenstreitwert - keine kostenrechtliche Trennung nach …
Dieser bestimmt sich vorliegend nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG; nur dieser Gesamtstreitwert ist dem Kostenansatz zugrunde zu legen (eindeutig etwa auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2003 - 16 WF 5/03 Tz 6; aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 11.06.2018 - 11 W 460/18; Beschluss vom 14.12.2018 - 11 W 1682/18, unter II. 2.).