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   OLG Koblenz, 23.06.2003 - 13 UF 257/03   

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https://dejure.org/2003,8359
OLG Koblenz, 23.06.2003 - 13 UF 257/03 (https://dejure.org/2003,8359)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2003 - 13 UF 257/03 (https://dejure.org/2003,8359)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - 13 UF 257/03 (https://dejure.org/2003,8359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1408
    Keine unangemessene Benachteiligung durch Ehevertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsausschlusses bei beiderseitiger Berufstätigkeit; Ausschluss von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich durch Ehevertrag bei gleichen Verhältnissen ; Maßgeblichkeit der angestrebten Familienkonstellation bei Überprüfung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehevertrag bei Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich nichtig?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Russische Braut verzichtet im Ehevertrag auf Versorgung - Ausschluss von Zugewinn- und Versorgungsausgleich ist nicht automatisch eine "unangemessene Benachteiligung"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1569 § 138 Abs. 1 § 1408
    Wirksamkeit eines Ehevertrages

Verfahrensgang

  • AG Koblenz - 19 F 536/02
  • OLG Koblenz, 23.06.2003 - 13 UF 257/03

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2920
  • FamRZ 2004, 200
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.06.2003 - 13 UF 257/03
    Für solche Vereinbarungen besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit; Schranken ergeben sich insoweit nur, als durch eine Inhaltskontrolle zu prüfen ist, ob die Regelungen die Grundrechte nicht verletzen (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2001, 343 ff).
  • OLG Koblenz, 12.12.2003 - 13 WF 836/03

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Es ist richtig, dass der Senat zur Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages im Verfahren 13 UF 257/03 ausführlich Stellung genommen und diese dort verneint hatte.
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