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   OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04   

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https://dejure.org/2005,7140
OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04 (https://dejure.org/2005,7140)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.01.2005 - 2 WF 604/04 (https://dejure.org/2005,7140)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Januar 2005 - 2 WF 604/04 (https://dejure.org/2005,7140)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1113
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93

    Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04
    Er hat sich jedoch hierbei nicht mit seiner ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach der eine Herabsetzung des Selbstbehalts im Hinblick auf das Zusammenleben immer konkrete Feststellungen erfordert, dass solche Ersparnisse vorliegen, wobei bei entsprechenden Feststellung eine Schätzung gem. § 287 ZPO hinsichtlich der Höhe erfolgen kann (BGH FamRZ 1995, 343; 1991, 182).
  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04
    Der BGH (FamRZ 2004, 24) hat zwar in einem von ihm entschiedenen Fall die pauschale Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts um rd.
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04
    Er hat sich jedoch hierbei nicht mit seiner ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, nach der eine Herabsetzung des Selbstbehalts im Hinblick auf das Zusammenleben immer konkrete Feststellungen erfordert, dass solche Ersparnisse vorliegen, wobei bei entsprechenden Feststellung eine Schätzung gem. § 287 ZPO hinsichtlich der Höhe erfolgen kann (BGH FamRZ 1995, 343; 1991, 182).
  • OLG Hamm, 09.05.2003 - 35 U 59/02

    Ausnutzen fremden Vertragsbruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 04.01.2005 - 2 WF 604/04
    Eine pauschale Kürzung des Selbstbehalts in Höhe von bis zu 27% ist unangemessen, zumal sie nicht berücksichtigt, dass der Vorteil beiden zusammenlebenden Partnern in gleicher Weise, d.h. zur Hälfte zukommt und nicht ausschließlich zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners herangezogen werden kann (so konsequent OLG Hamm - 11. FS - OLGR 2004, 26, welches mit 13, 5% nur den halben des mit insgesamt 27% angenommenen Vorteil berücksichtigt).
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