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   BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00   

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https://dejure.org/2005,6877
BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00 (https://dejure.org/2005,6877)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2005 - XII ZB 71/00 (https://dejure.org/2005,6877)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 (https://dejure.org/2005,6877)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs ; Durch die Bedürftigkeit einer Partei begründetes Unvermögen, einen Rechtanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, als ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 233; ; BSHG § 88

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 § 114 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung eines Rechtsmittelfrist bei Bedürftigkeit der Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 789
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00
    Eine Partei, der in erster Instanz Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, darf nämlich grundsätzlich davon ausgehen, daß bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in zweiter Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387).
  • BGH, 07.02.1996 - XII ZB 157/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach

    Auszug aus BGH, 23.02.2005 - XII ZB 71/00
    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 - FamRZ 1996, 933, 934 m.N.).
  • BVerfG, 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12

    Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im

    Nach übereinstimmender Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (stellvertretend: BSG, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7 RAr 102/95 -, SozR 3-1500 § 67 Nr. 11; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 -, FamRZ 2005, S. 789; BFH, Beschluss vom 11. Mai 2009 - II S 4/09 (PKH) -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2009 - BVerwG 6 B 33/09 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169; BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 -, juris) kann ein - potenzieller - Rechtsbehelfsführer Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Rechtsbehelf beantragen, dabei von der Einlegung des Rechtsbehelfs zunächst absehen und nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe den Rechtsbehelf einlegen, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    aa) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert gemäß § 233 ZPO anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 9; vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789 und bereits Senatsbeschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546 f.).

    cc) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht verkannt, dass eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätzlich davon ausgehen darf, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ihre Bedürftigkeit auch in der zweiten Instanz bejaht wird (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789).

  • BGH, 19.11.2008 - XII ZB 102/08

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb

    Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass eine Partei, der bereits in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihr bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz die Prozesskostenhilfe nicht mangels Bedürftigkeit versagt wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12

    Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen

    Die besonders hohen Voraussetzungen für die Adoption gegen den Willen der Eltern gem. § 1748 BGB (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2005, 789, 793 und 1988, 807 mit Anm. Gawlitta) dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass Pflegeeltern standardmäßig und mit einem gewissen Automatismus zu Vormündern bestellt werden.
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZB 61/14

    Verschuldete Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss

    aa) Allerdings darf eine Partei, der - wie hier der Klägerin - in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99, NJW-RR 2000, 1387; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00, FamRZ 2005, 789, juris Rn. 8 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720, juris Rn. 21).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 173/10

    Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei

    aa) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert gemäß § 233 ZPO anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 9; vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789 und bereits Senatsbeschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - FamRZ 1997, 546 f.).

    cc) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht verkannt, dass eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätzlich davon ausgehen darf, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ihre Bedürftigkeit auch in der zweiten Instanz bejaht wird (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZB 79/09

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostehilfe als Einlegung der Berufung; Darlegung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789, vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
  • OLG Stuttgart, 13.04.2010 - 15 UF 201/09

    Entfallen der Eigenschaft eines Hausgrundstücks als Schonvermögen bei Auszug

    Im Übrigen kann im Fall der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Versagung rechnen konnte (BGH FamRZ 2005, 789 ff. ).

    Zwar kann die Partei, der im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in zweiter Instanz ihre Bedürftigkeit nicht verneint wird (BGH FamRZ 2005, 789 ).

  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - FamRZ 2005, 789; vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 und vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871).
  • OLG Stuttgart, 13.04.2010 - 15 UF 199/09

    Anforderungen an eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Im Übrigen kann im Fall der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Versagung rechnen konnte (BGH FamRZ 2005, 789 ff. ).

    Zwar kann die Partei, der im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in zweiter Instanz ihre Bedürftigkeit nicht verneint wird (BGH FamRZ 2005, 789 ).

  • OLG Köln, 14.02.2006 - 2 U 135/05

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters - keine Wiedereinsetzung bei

  • OLG Schleswig, 30.01.2017 - 10 UF 153/16

    Verfahren auf Trennungsunterhalt: Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

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