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   BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04   

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https://dejure.org/2006,890
BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04 (https://dejure.org/2006,890)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2006 - XII ZR 31/04 (https://dejure.org/2006,890)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 (https://dejure.org/2006,890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Erziehungsgeldes als Einkommen des Unterhaltspflichtigen; Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen als Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes; Berechtigung zur vorrangigen Verwendung des Erziehungsgeldes zum notwendigen Selbstbehalt ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1606 Abs. 3; ; BErzGG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 1, 2 § 1606 Abs. 3; BErzGG § 9
    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des Unterhaltsbedarfs; Obliegenheit zu einer Nebenerwerbstätigkeit während des Bezugs von Erziehungsgeld

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltsrechtliche Einsetzbarkeit des Erziehungsgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erziehungsgeld für Kind aus zweiter Ehe - Mutter muss es nicht an ihre minderjährigen Kinder aus erster Ehe weitergeben

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hausmannrechtsprechung - Einsatz von Erziehungsgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2404
  • MDR 2006, 1233
  • FamRZ 2006, 1010
  • FamRZ 2007, 422
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065).

    Der neue Ehepartner hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber Kindern aus früheren Ehen berücksichtigt werden muss (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).

    Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.).

    Darauf, ob dem neuen Ehegatten in solchen Fällen stets der volle Ehegattenselbstbehalt verbleiben muss (zur Bemessung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2006 aaO), kommt es hier aber nicht an.

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 111/01

    Zur Unterhaltspflicht einer wieder verheirateten Hausfrau gegenüber einem vom

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Dabei richtet sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit maßgeblich nach den bestehenden Unterhaltspflichten ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs, wenn und soweit der Eigenbedarf des haushaltsführenden Ehegatten durch den Unterhalt gesichert ist, den ihm sein Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1360, 1360 a BGB schuldet (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).

    Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).

  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Die Kinder aus erster Ehe müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteil vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796, 797).

    Auch wenn der wiederverheiratete Elternteil in der neuen Ehe die ihn hier treffende Verpflichtung, durch Arbeit zum Familienunterhalt beizutragen, grundsätzlich durch die Führung des Haushalts erfüllt (vgl. § 1360 Satz 2 BGB), ist er doch gehalten, die häusliche Tätigkeit auf ein Maß zu beschränken, welches ihm erlaubt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern aus der früheren Ehe nachkommen zu können (Senatsurteil vom 13. März 1996 aaO).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Da das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemisst, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist so die Sicherstellung des eigenen Unterhalts der Beklagten in der neuen Ehe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 aaO, 1067 f., vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 12. November 2003 aaO).
  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24, 25).
  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 218/01

    Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt bei geringfügiger Beschäftigung

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143) trifft den wiederverheirateten barunterhaltspflichtigen Ehegatten ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe und selbst dann, wenn die Rollenwahl in dieser Ehe nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen.
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03

    Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich ein Ehegatte, wenn er selbst Unterhalt begehrt, im Regelfall nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verweisen lassen, solange er ein Kind betreut, das noch nicht acht Jahre alt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04
    Nur im Rahmen des dann noch geschuldeten Familienunterhalts wäre der eigene notwendige Selbstbehalt der Beklagten gegenüber den Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder sichergestellt (vgl. zum rechtsähnlichen Problem der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt Senatsurteile vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 367 ff., vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 218/01 - FamRZ 2004, 795, 797 f.).
  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

    Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

  • OLG Nürnberg, 17.12.1997 - 11 UF 3697/97

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Klage auf Bezahlung

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

  • KG, 24.07.2001 - 18 WF 106/01

    Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe trotz des

  • OLG Frankfurt, 15.01.1991 - 6 UF 173/90

    Minderjährige unverheiratete Kinder; Befriedigung der Unterhaltsansprüche;

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

  • BVerfG, 12.01.2001 - 1 BvQ 38/00

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, den erweiterten Ausschluss der

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

  • OLG Jena, 17.12.1998 - UF 198/98

    Erziehungsgeld; gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen

  • OLG Schleswig, 21.10.1988 - 10 UF 66/87

    Leistung zum Barunterhalt ; Mutter; Kinder; Erste Ehe; Zurechnung erzielbarer

  • OLG Nürnberg, 22.02.1994 - 11 UF 3161/93

    Unterhaltspflicht der nicht sorgeberechtigten Mutter

  • OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 10 WF 45/01

    Eingehung einer neuen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich

  • OLG Dresden, 15.06.2000 - 20 WF 366/00

    Unterhalt

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Darauf hat der Senat insbesondere im Rahmen seiner Hausmannrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013 f. und BGHZ 169, 200, 206 = FamRZ 2006, 1827, 1828) und seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372) abgestellt.
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 485/14

    Familienunterhalt: Eheliche Lebensgemeinschaft bei dauerhafter Heimunterbringung

    Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010 Rn. 36 mwN; ebenso BVerfG FamRZ 1984, 346, 350 mwN; vgl. Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 3 Rn. 43; NK-BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1360 Rn. 14).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 181/14

    Minderjährigenunterhalt: Verstoß gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des

    Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. April 2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt allerdings die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 203 f. = FamRZ 2006, 1827 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Da die Kinder unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig sind, darf sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche also nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (Senatsurteile BGHZ 169, 200, 204 f. = FamRZ 2006, 1827, 1828 und vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012).

    c) Nach der zu wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ergangenen Rechtsprechung des Senats trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil selbst dann, wenn die neue Rollenwahl nicht zu beanstanden ist, eine Obliegenheit, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines Nebenerwerbs zum Unterhalt von minderjährigen, unverheirateten Kindern aus der früheren Ehe beizutragen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1013; vgl. dazu BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).

    Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Erziehungsgeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet ist, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).

    Für die Zeit seines Bezugs ersetze das Erziehungsgeld somit im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des barunterhaltspflichtigen Ehegatten (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1014).

    Es ist also - im von § 11 Satz 4 BEEG vorgegebenen Rahmen - nur für den Unterhalt einzusetzen, wenn es zusammen mit anderen Einkünften oberhalb des notwendigen Selbstbehalts liegt (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1011 f.).

  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

    Nur in solchen Fällen ist auch der neue Ehegatte nicht verpflichtet, insoweit auf die Unterhaltspflicht seines Partners außerhalb der Ehe Rücksicht zu nehmen, zum Nachteil seiner Familie auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verzichten und stattdessen die Kinderbetreuung zu übernehmen (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010, 1012 m.w.N.).

    Nur wenn bei unterhaltsrechtlich hinzunehmender Rollenwahl der neue Ehegatte den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen durch sein Einkommen nicht vollständig sicherstellen kann, darf der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit zunächst zur Sicherung des eigenen notwendigen Selbstbehalts verwenden (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO, 1014).

    Deswegen ist der Umstand der Wiederverheiratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich unterhaltsrechtlich beachtlich (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO und vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

    Der Senat hat deswegen in jüngster Zeit allgemein darauf hingewiesen, dass die Wiederverheiratung, ebenso wie sie zur Schmälerung des Unterhaltsanspruchs als Folge des Hinzutretens weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe führen kann, sich auch zum Vorteil der erstehelichen Kinder auswirken kann (Senatsurteile vom 12. April 2006 aaO, vom 12. November 2003 aaO und vom 20. März 2002 aaO).

    Wie der Senat schon ausgeführt hat, besteht eine solche Obliegenheit zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit nicht, solange der betreuende Elternteil Einkünfte aus Erziehungsgeld erzielt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO).

    Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006, aaO 1011 f.).

  • BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04

    Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

    Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Damit dient es sozialpolitischen Zielen und schafft zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung (BT-Drucks. 10/3729 S. 13; Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nur dann könnte die zweite Ehefrau im Einzelfall ihren eigenen Kindern zusätzlich barunterhaltspflichtig sein (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB), was sich über den Gleichrang aller Kinder des Beklagten - wie im Rahmen der sog. Hausmannrechtsprechung entschieden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO) - nach § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB auch zu Gunsten des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder des Beklagten aus erster Ehe auswirken könnte.

    Allerdings scheiden solche Fälle im absoluten Mangelfall regelmäßig schon deswegen aus, weil die erziehungsgeldberechtigte zweite Ehefrau auch ihren eigenen Kindern nur in dem Umfang barunterhaltspflichtig ist, in dem ihr Gesamteinkommen den eigenen notwendigen Selbstbehalt übersteigt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO).

    Insoweit sind einer Manipulation durch die Ehegatten aber schon durch die sog. Hausmannrechtsprechung des Senats Grenzen gesetzt, durch welche die Rollenwahl der neuen Ehegatten im Interesse des Gleichrangs der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder unterhaltsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 2 UF 443/12

    Unterhalt: Keine Obliegenheitsverletzung des unterhaltspflichtigen Elternteils

    Abzustellen ist daher in dieser Konstellation darauf, ob die Rollenverteilung in der neuen Partnerschaft unterhaltsrechtlich zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 12.04.2006, Az.: XII ZR 31/04, zitiert nach Juris, Rn. 22 ff.).

    Zwar gilt die Pflicht zum Nebenerwerb gerade wegen der Gleichrangigkeit der Kinder (BGH, Urteil vom 12.04.2006, Az.: XII ZR 31/04, zitiert nach Juris, Rn. 31).

    Allerdings stellt es für eine Zeit von zwei Jahren ab Geburt des Kindes in zweiter Ehe keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit dar, wenn nach berechtigter Rollenwahl die Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt für ein außerhalb des Haushalts lebendes Kind sich nur noch nach dem Elterngeldbezug richtet (BGH, Urteil vom 12.04.2006, Az.: XII ZR 31/04, zitiert nach Juris a.a.O., Rdn. 40).

    30 Der Bundesgerichtshof hat dagegen jedenfalls die Verlängerung des Bezugszeitraums für Erziehungsgeld nicht als Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 1603 BGB gewertet und - allerdings ohne explizite Auseinandersetzung mit der Proble-matik - das tatsächliche Einkommen aus hälftigem Erziehungsgeld der unterhaltspflichtigen Mutter der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 12. April 2006 zu XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010, zitiert nach Juris, Rn. 40) Ähnliche Berechnungen sind ebenfalls auch von anderen Oberlandesgerichten akzeptiert worden, ohne dass auf die Frage einer fiktiven Anrechnung infolge der Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eingegangen worden wäre (OLG Nürnberg, Urteil zu 11 UF 3697/97, FamRZ 1998, 981, zitiert nach Juris, Rn.14; OLG Thüringen, Urteil vom 17. Dezember 1998 zu UF 198/98, FamRZ 1999, 1526, zitiert nach Juris, Rn. 6; OLG Hamm, Urteil zu 12 UF 88/98, FamRZ 2000, 311-312, zitiert nach Juris, Rn.73).

    Ebenso, wie nach einhelliger Meinung während dieser Erziehungszeiten keine Nebentätigkeit als zumutbar angesehen werden kann, weil die eigene Betreuung des jüngeren Kindes hier einen Vorrang genießt (BGH, Urteil vom 12. April 2006 zu XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010, zitiert nach Juris, Rn. 26) , kann es beanstandet werden, wenn die Verlängerung des Elterngeldbezuges mit dem Ziel erfolgt, den Zeitrahmen der eigenen Betreuung zu verlängern oder gar zu ermöglichen.

  • OLG Frankfurt, 29.04.2014 - 7 UF 2/14

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Mindestkindesunterhalts

    Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern um unterhaltsrelevantes Einkommen (BGH, NJW 2006, 2404, 2405; BeckOK-BGB/Reinken, § 1603 Rdn. 26j).

    Zu einer Erwerbstätigkeit war die Antragsgegnerin während des Elterngeldbezugs nicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2006, 2404, 2407; Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdn. 281).

  • OLG Koblenz, 21.09.2016 - 13 UF 257/16

    Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt: Leistungsunfähigkeit der

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen (Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010; Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738) anerkannt, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht.

    Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche vielmehr nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt (BGH, FamRZ 2006, 1827 [1828] und FamRZ 2006, 1010 [1012]; BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14, FamRZ 2015, 738-740, Rn. 15-17 m. w. Nachw.).

  • OLG Hamm, 09.02.2007 - 10 UF 126/06

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Geschwistertrennung

    Vielmehr wird in Fällen der Geschwistertrennung, wie sie hier bezüglich der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne vorliegt, in Rechtsprechung und Literatur wegen des Gleichrangs aller minderjährigen Kinder eine Beschäftigungspflicht beider Eltern nach den Grundsätzen der sog. Hausmannrechtsprechung verlangt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1010, 1013).

    Mit Beginn des Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 4 MuschG und während des Bezuges von Erziehungsgeld besteht, wie der BGH entschieden hat (BGH FamRZ 2006, 1010 ff. und FamRZ 2006, 1827 ff.), neben der Betreuung des Kindes aus der neuen Verbindung überhaupt keine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

  • OLG Hamm, 20.12.2006 - 11 UF 151/06

    Zur Höhe des Kindesunterhalts für Kinder aus erster Ehe bei gesteigerter

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Erziehungsgeld unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 - XII ZR 31/04 -NJW 2006, 2404 - nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

    Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 (XII ZR 31/04, NJW 2006, 2404) ist das Erziehungsgeld hier für den Unterhalt der Beklagten zu 2) und 3) als Einkommen einzusetzen.

  • OLG Koblenz, 24.08.2016 - 13 UF 257/16

    Unterhaltspflicht der Kindesmutter nach Geburt eines Kindes in einer neuen

  • OLG Köln, 05.09.2006 - 4 UF 88/06

    Erziehungsgeld als einsetzbares Einkommen

  • OLG Brandenburg, 24.04.2008 - 9 UF 171/07

    Auswirkungen einer Betreuung von drei Kleinkindern durch eine

  • OLG Brandenburg, 21.09.2006 - 10 UF 82/06

    Kindesunterhalt: Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

  • OLG Brandenburg, 22.07.2008 - 10 WF 40/08

    PKH: Leitungsfähigkeit eines mit einem neuen (hier: erwerbslosen) Partner

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2007 - L 19 B 97/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Brandenburg, 12.09.2006 - 10 UF 82/06
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2006 - XII ZR 103/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6191
BGH, 03.05.2006 - XII ZR 103/03 (https://dejure.org/2006,6191)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2006 - XII ZR 103/03 (https://dejure.org/2006,6191)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - XII ZR 103/03 (https://dejure.org/2006,6191)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1010
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