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   BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05   

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https://dejure.org/2006,663
BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05 (https://dejure.org/2006,663)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2006 - LwZR 10/05 (https://dejure.org/2006,663)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 (https://dejure.org/2006,663)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2040 Abs. 1
    Kündigung eines Pachtvertrags als Verfügung über Nachlassgegenstand

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Pachtvertrages durch eine Miterbengemeinschaft; Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses als Verfügung über die Rechte des Pachtvertrages; Kündigung des Pachtvertrages als Verfügung über einen Nachlassgegenstand; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Pachtvertrag: Kündigung - Verfügung über Nachlassgegenstand

  • Judicialis

    BGB § 2038 Abs. 1; ; BGB § 2039 S. 1 Alt. 2; ; BGB § 2040 Abs. 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kündigung eines Pachtvertrags über einen Nachlaßgegenstand als Verfügung i.S.v. § 2040 BGB: Begriff der "Verfügung"; Verhältnis von § 2038 BGB zu § 2040 BGB, Gesamthandsprinzip der Erbengemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2040 Abs. 1
    Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Kündigung Grundstückspachtvertrag: Verfügung ü. Nachlassgegenstand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Pachtverträge und landwirtschaftliche Nachlässe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pachtverträge und landwirtschaftliche Nachlässe

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erbengemeinschaft, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Mehrheitsklausel, ordnungsgemäße Verwaltung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Landwirtschaftliche Grundstücke verpachtet - Erbengemeinschaft kündigt Pachtvertrag - müssen alle Miterben das Schriftstück unterzeichnen?

  • dgar.de PDF, S. 33 (Kurzinformation)

    § 2040 BGB
    Kündigung eines Landpachtvertrags als Verfügung über einen Nachlassgegenstand; Befugnis zur Kündigung bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung eines Pachtvertrages über zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung - Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung - Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft nicht zwingend

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 51 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 2040 Abs. 1 BGB
    Kündigung eines Pachtvertrags als Verfügung über Nachlassgegenstand

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kündigung eines Pachtvertrags über einen Nachlaßgegenstand als Verfügung i.S.v. § 2040 BGB: Begriff der "Verfügung"; Verhältnis von § 2038 BGB zu § 2040 BGB, Gesamthandsprinzip der Erbengemeinschaft

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 8.6.2006)

    Keine zwingende Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft // Entscheidend ist nach geänderter Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass der Zweck der Einstimmigkeit gewahrt bleibt, jeden Miterben (und die Nachlassgläubiger) vor einer Entwertung des Nachlasses zu ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 150
  • MDR 2006, 1291
  • NJ 2006, 558
  • FamRZ 2006, 1026
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61

    Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich die Vorschrift des § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen; für die gilt vielmehr die Sonderregelung des § 2040 Abs. 1 BGB (BGHZ 38, 122, 124).

    Im Übrigen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in BGHZ 38, 122, 124 veröffentlichten Entscheidung, in der er generell die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2038 BGB auf Verfügungen über Nachlassgegenstände verneint hat, nicht mehr festhält.

  • BGH, 30.01.1951 - V BLw 36/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1).

    An seiner in dem Beschluss vom 30. Januar 1951 (V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

  • BGH, 15.10.1997 - IV ZR 327/96

    Erfüllung eines Vorausvermächtnisses nach Erwerb des Grundstücks in der

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    cc) Auch der Gesichtspunkt, dass die Erbengemeinschaft nicht unnötig in einen Rechtsstreit mit ihren Gläubigern hineingezogen werden solle, die aus mit Stimmenmehrheit wirksam geschlossenen Verträgen auf Leistung klagen könnten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Oktober 1997, IV ZR 327/96, WM 1998, 659, 660), spricht nicht generell für den Vorrang der Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB vor dem Einstimmigkeitsprinzip nach § 2040 Abs. 1 BGB (anders AnwK-BGB/Ann, § 2040 Rdn. 13).
  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (siehe nur BGHZ 101, 24, 26), gilt auch für diese Vorschrift (AnwK-BGB/Ann, § 2040 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB, § 2040 Rdn. 3; Erman/W. Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2040 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl., § 2040 Rdn. 4; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2040 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002], § 2040 Rdn. 5).
  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    Ob daraus folgt, dass eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die zugleich eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439, 440), entgegen dem in § 2040 Abs. 1 BGB enthaltenen Erfordernis der Einstimmigkeit wirksam ist, wenn sie nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen wird, ist umstritten.
  • RG, 24.11.1914 - III 273/14

    Haftung der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    Daraus folgt, dass die Vertragsbeendigung zum Ende der - noch nicht verlängerten - Laufzeit nur durch eine rechtzeitige Kündigung herbeigeführt werden kann (a.A. RGZ 86, 60, 62).
  • BGH, 29.04.2002 - II ZR 330/00

    Rechtsfolgen einer Verlängerungsklausel in einem Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
    Die Identität des damit in die Zukunft verlängerten Vertrags bleibt erhalten (BGHZ 150, 373, 375 m.w.N. für einen Mietvertrag).
  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für Landwirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Kündigung eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine Erbengemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026).

    Allerdings hat der V. Zivilsenat in dem Verfahren LwZR 10/05 auf Anfrage des Senats für Landwirtschaftssachen mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr festhalte (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).

    In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verhältnis zwischen § 2038 BGB und § 2040 BGB vertreten (zum Meinungsstand s. bereits BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).

    Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch das nach § 2040 Abs. 1 BGB geschützte Interesse der anderen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2040 Rdn. 2; Johannsen WM 1970, 573, 576; Ann MittBayNot 2007, 131, 134 f.; neuerdings auch Brox/Walker Erbrecht 23. Aufl. Rdn. 507).

    Zwar bezieht sich die hier im Streit stehende Kündigung auf ein Mietverhältnis, das bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht erst von den Erben begründet worden ist; sie stellt mithin eine Verfügung über die zum Nachlass gehörende Mietzinsforderung dar (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026 zur Pachtzinsforderung).

    Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die Verwaltungsregelung in § 2038 BGB, die u.a. auch Mehrheitsentscheidungen zulässt, mehrfach durchbrochen (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1028).

    Daraus folgt, dass Kündigungen, die dem Interesse des einzelnen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen können (vgl. auch Soergel/M. Wolf a.a.O. § 2040 Rdn. 1; Frank a.a.O.; offen gelassen von BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09

    Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach

    Zwar stellt die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses durch die Bruchteilseigentümergemeinschaft eine Verfügung dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 Rn. 13; BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026).
  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 159/09

    Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück durch

    a) Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches Grundstück Gegenstand einer Verwaltungsentscheidung sein kann, die unter den Voraussetzungen des § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Januar 1951 - V BLw 36/50, LM Nr. 1 zu § 2038 BGB; Urt. v. 11. November 2009 - XII ZR 210/05, WM 2010, 429, 431 Tz. 20, 26; v. 28. April 2006 - LwZR 10/05, NJW 2007, 150, 151 Tz. 18, jeweils zur Miterbengemeinschaft; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 11; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 745 Rdn. 2, MünchKommBGB/K. Schmidt, 5. Aufl. §§ 744, 745 Rdn. 5, Staudinger/Langhein, BGB Neubearbeitung 2008 § 745 Rdn. 6; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 745 Rdn. 2; RGRK/v. Gamm, BGB 12. Aufl. § 745 Rdn. 7).

    Die von der Revision herangezogene Entscheidung (BGH, Urt. v. 28. April 2006 - LwZR 10/05 aaO) gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

  • OLG Brandenburg, 24.08.2011 - 13 U 56/10

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse innerhalb einer Erbengemeinschaft bei

    Denn der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte sind, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (siehe nur BGHZ 101, 24 ), gilt auch für diese Vorschrift (vgl. BGH FamRZ 2006, 1026 ).

    Deshalb ist u. a. die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BGH FamRZ 2006, 1026 ) eine Verfügung.

  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10

    Nachlassverwaltung durch einzelnen Miterben nach § 2038 BGB auch bei Verfügung

    29 Die Kündigung eines Vertrages ist eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB, nämlich eine Verfügung über die Rechte aus dem Darlehensvertrag, denn durch die Kündigung erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist ab diesem Augenblick der weitere Anspruch der Erbengemeinschaft auf den vereinbarten Darlehenszins (vgl. bezogen auf einen Pacht- bzw. Mietvertrag BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 14 sowie BGH, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 9).

    Diese Frage ist in der Literatur streitig (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 21-25 sowie BGH, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 12-15), wobei zum Teil ein Vorrang des § 2038 BGB und teils des § 2040 BGB befürwortet wird, daneben aber auch vermittelnde Auffassungen vertreten werden.

  • OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Schon in Entscheidungen aus den Jahren 2005 (NJW 2006, 439) und 2006 (NJW 2007, 150) hat der BGH Zweifel an der h. M. angedeutet.

    Der BGH hat schon in einer früheren Entscheidung angemerkt, dass es nicht einsichtig sei, dass diese Ausnahmen nur bei Verpflichtungsgeschäften zum Tragen kommen sollten, nicht aber zumindest bei solchen Verfügungen, die sich nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirkten (BGH NJW 2007, 150, 152 Rn. 22).

    Stützel verweist zur Begründung dieser Auffassung auf eine Urteilspassage (BGH NJW 2007, 150, 151 Rn. 11), in der es heißt, dass nach § 2038 Abs. 1 Hs. 1 BGB jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet sei, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich seien.

  • KG, 08.05.2018 - 4 U 24/17

    Sparbuch als einziger Nachlassgegenstand: Kündigung des Sparguthabens durch

    Dieser allgemeine Verfügungsbegriff gilt auch für § 2040 Abs. 1 BGB, so dass u. a. die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Verfügung in diesem Sinne darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05, MDR 2006, 1291).
  • OLG München, 06.08.2018 - 34 Wx 196/18

    Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen

    Lediglich Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können gemäß § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (BGH NJW 2007, 150/151).

    Verfügungen, mit denen ein Mehrheitsbeschluss umgesetzt wird, können im Außenverhältnis auch dann wirksam sein, wenn sie - entgegen der in § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen grundsätzlich geforderten Einstimmigkeit - nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen werden; in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist die Wirksamkeit jedenfalls dann, wenn es sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache oder allgemeiner um die Ausübung eines Gestaltungsrechts im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses (z.B. eines Darlehensvertrags) handelt (BGH NJW 2007, 150; NJW 2010, 765/767; ZEV 2015, 339 mit OLG Schleswig ZEV 2015, 101/103 ff m. Anm. Eberl-Borges; OLG Nürnberg MDR 2014, 1097/1098; enger: MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2038 Rn. 51 - 53).

    Verfügungen über Nachlassgegenstände können als Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung allerdings nur angesehen werden, wenn sie die bis zur Nachlassteilung auf Erhalt des Bestands und auf Schutz vor Entwertung gerichteten Interessen der anderen Miterben und der Nachlassgläubiger nicht beeinträchtigen und aus objektiver Sicht vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Beurteilers nach den individuellen Gegebenheiten vernünftig erscheinen (vgl. BGHZ 164, 181/186 f; BGH NJW 2007, 150/151 f; NJW 2010, 765/768; OLG Stuttgart ZEV 2015, 288/289).

  • VG Bayreuth, 11.09.2023 - B 8 K 20.1447

    Doppelbeantragung, Nutzungsrecht, Landwirtschaftliche Förderung bei

    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang auch die Kündigung oder der Abschluss von Pacht- oder Mietverträgen als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anerkannt (BGH, U.v. 28.04.2006 - LwZR 10/05 - BeckRS 2006, 6394; BGH, U.v. 29.03.1971 - II ZR 255/68, NJW 1971, 1265).
  • VG Bayreuth, 11.09.2023 - B 8 K 20.1448

    Doppelbeantragung, Nutzungsrecht, Landwirtschaftliche Förderung bei

    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang auch die Kündigung oder der Abschluss von Pacht- oder Mietverträgen als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anerkannt (BGH, U.v. 28.04.2006 - LwZR 10/05 - BeckRS 2006, 6394; BGH, U.v. 29.03.1971 - II ZR 255/68, NJW 1971, 1265).
  • KG, 29.03.2018 - 4 U 24/17
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