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   BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04   

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https://dejure.org/2006,1184
BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04 (https://dejure.org/2006,1184)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2006 - XII ZR 147/04 (https://dejure.org/2006,1184)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 (https://dejure.org/2006,1184)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 2; BErzGG § 9 Satz 1 und 2
    Keine Erhöhung des Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe aufgrund des an die zweite Ehefrau gezahlten Erziehungsgeldes - auch nicht bei absolutem Mangelfall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen des an die zweite Ehefrau des unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlten Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht des Schuldners im Falle einer Gleichrangigkeit des Anspruches der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt; ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2; ; BErzGG § 9 Satz 1; ; BErzGG § 9 Satz 2

  • ra.de
  • RA Kotz

    Kindesunterhalt - Erziehungsgeld und Berücksichtigung bei Unterhaltspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2; BErzGG § 9 S. 1, 2
    Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ausgezahltes Erziehungsgeld berührt Unterhaltspflicht nicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 514 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1225
  • MDR 2006, 1231
  • FamRZ 2006, 1182
  • FamRZ 2007, 422
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

    Rechtsnatur des Erziehungsgeldes; Berücksichtigung im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Das an die zweite Ehefrau des seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Schuldners ausgezahlte Erziehungsgeld berührt dessen Unterhaltspflicht auch dann nicht, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt gleichrangig ist und sich im absoluten Mangelfall deshalb auf die Quote des geschuldeten Kindesunterhalts auswirkt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Damit dient es sozialpolitischen Zielen und schafft zugleich einen finanziellen Anreiz für die Kindererziehung (BT-Drucks. 10/3729 S. 13; Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nur dann könnte die zweite Ehefrau im Einzelfall ihren eigenen Kindern zusätzlich barunterhaltspflichtig sein (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB), was sich über den Gleichrang aller Kinder des Beklagten - wie im Rahmen der sog. Hausmannrechtsprechung entschieden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO) - nach § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB auch zu Gunsten des Unterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder des Beklagten aus erster Ehe auswirken könnte.

    Allerdings scheiden solche Fälle im absoluten Mangelfall regelmäßig schon deswegen aus, weil die erziehungsgeldberechtigte zweite Ehefrau auch ihren eigenen Kindern nur in dem Umfang barunterhaltspflichtig ist, in dem ihr Gesamteinkommen den eigenen notwendigen Selbstbehalt übersteigt (Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO).

    Insoweit sind einer Manipulation durch die Ehegatten aber schon durch die sog. Hausmannrechtsprechung des Senats Grenzen gesetzt, durch welche die Rollenwahl der neuen Ehegatten im Interesse des Gleichrangs der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder unterhaltsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006 aaO).

  • BVerfG, 21.06.2000 - 1 BvR 1709/93

    Erziehungsgeld nicht auf Unterhaltsanspruch anzurechnen

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Nach übereinstimmender Auffassung ist das Erziehungsgeld deswegen im Regelfall nicht als anrechenbares Einkommen bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen (BVerfG FamRZ 2000, 1149).

    Gleichwohl erfasst der Regelungsgehalt dieses Ausnahmetatbestands des § 9 Satz 2 BErzGG lediglich die Fälle, in denen der nach § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtige das Erziehungsgeld bezieht (OLG Hamm FamRZ 1995, 805, 806; für Ansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB BVerfG FamRZ 2000, 1149).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Unterhaltspflichtige durch den Bezug des Erziehungsgeldes auf Seiten des Berechtigten gerade nicht entlastet werden, auch wenn dies dazu führt, dass konkurrierende Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder nicht voll befriedigt werden können (BVerfG FamRZ 2000, 1149).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Die zweite Ehefrau steht hier sämtlichen minderjährigen Kindern aus den beiden Ehen des Beklagten im Rang gleich, nachdem das Berufungsgericht Unterhaltsansprüche der sonst mit den Kindern gleichrangigen ersten Ehefrau des Klägers rechtskräftig abgewiesen hat (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.).

    Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der nach § 1609 Abs. 2 BGB mit den minderjährigen Kindern ranggleichen zweiten Ehefrau des Beklagten (Senatsurteil vom 13. April 2005 aaO), der im Rahmen der Mangelfallberechnung zu berücksichtigen ist, hat das Berufungsgericht das an die zweite Ehefrau gezahlte Erziehungsgeld bedarfsmindernd berücksichtigt.

  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Nur insoweit müssen die beiderseits bekannten Unterhaltslasten gegenüber Kindern aus früheren Ehen bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066).
  • OLG Hamm, 14.09.1994 - 11 UF 31/94

    Anrechnung des Erziehungsgeldes auf Trennungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Gleichwohl erfasst der Regelungsgehalt dieses Ausnahmetatbestands des § 9 Satz 2 BErzGG lediglich die Fälle, in denen der nach § 1603 Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtige das Erziehungsgeld bezieht (OLG Hamm FamRZ 1995, 805, 806; für Ansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB BVerfG FamRZ 2000, 1149).
  • OLG Hamm, 14.03.2003 - 11 UF 87/02

    Zur Unterhaltsberechnung nach der neuen Mängelfallrechtssprechung des BGH

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Überwiegend wird in Rechtsprechung und Literatur jedoch die Auffassung vertreten, dass sich ein Ehegatte sein Erziehungsgeld nur gegenüber den Unterhaltsansprüchen seiner Kinder als Einkommen anrechnen lassen müsse, nicht hingegen bei der Bemessung des eigenen Unterhaltsanspruchs im Rahmen einer Mangelverteilung mit Kindern des unterhaltspflichtigen Ehegatten aus seiner ersten Ehe (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2003, 1962, 1963; Eschenbruch/Mitteldorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6398).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZB 165/00

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Dagegen bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht dem Beklagten keinen Wohnvorteil hinzugerechnet, weil die monatlichen Tilgungsleistungen für die Darlehen, die er zum Um- und Ausbau der selbst genutzten Wohnung aufgenommenen hatte, jedenfalls deren objektiven Wohnwert erreichen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161).
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Für die zweite Ehefrau des Beklagten hat es entsprechend der konkreten Lebenssituation den notwendigen Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung eingestellt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.) und dabei die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten erfahrungsgemäß eintretende Ersparnis berücksichtigt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 157/03

    Überobligationsmäßige Erwerbstätigkeit eines Ehegatten; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
    Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass darin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten sind (Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

  • BVerfG, 22.12.1993 - 1 BvR 54/93

    Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld an die

  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Hausdarlehen (Tilgungs- und Zinsleistungen) sind jedenfalls bis zur Höhe des Wohnwerts der Immobilie zu berücksichtigen (auch zum Kindesunterhalt: BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04, NJW-RR 2006, 1225, Rn. 10; DIJuF-Rechtsgutachten: Wohnvorteil als Einkommen bei der Berechnung von Kindesunterhalt, Themengutachten TG-1205, Ziff. 5).

    Ein positiver Wohnwert kann nur dann angesetzt werden, wenn dieser Wohnwert höher ist als die der Immobilie entsprechende Darlehensverbindlichkeit (zum Kindesunterhalt: BGH, Urteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04, NJW-RR 2006, 1225, Rn. 10).

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006, XII ZR 147/04, FamRZ 2006, 1182).

    Dementsprechend hatte der Senat - unter der Geltung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der früheren unterhaltsrechtlichen Rangvorschriften - entschieden, dass das an die zweite Ehefrau eines den minderjährigen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners ausgezahlte Erziehungsgeld auch dann nach § 9 Satz 1 BErzGG a.F. unbeachtlich zu bleiben hatte, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt im gleichen Rang stand und die Nichtberücksichtigung des Erziehungsgeldes zu einem absoluten Mangelfall und damit zu einer quotalen Kürzung des geschuldeten Kindesunterhalts führte (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.).

  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

    Dann hat der Beklagte das gemäß § 9 Satz 2 BErzGG erlangte Erziehungsgeld für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder einzusetzen (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.).
  • BGH, 21.01.2009 - XII ZR 54/06

    Verpflichtung eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Studenten zum Umzug an

    Auch die Höhe der Fahrtkosten hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei unter Heranziehung der Kilometerpauschale ermittelt (BGH Urteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 99).
  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

    Soweit der Senat das Erziehungsgeld im Rahmen des Kindesunterhalts für nicht einsetzbar erklärt hat (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 ff. mit Anm. Luthin), war das Erziehungsgeld kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern das seines Ehegatten.
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2011 - 2 UF 45/09

    Kindesunterhalt: Anspruch eines volljährigen studierenden Kindes auf Finanzierung

    Da es beim laufenden Unterhalt um eine Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse geht, sind möglichst realitätsnahe Einkommensverhältnisse zu ermitteln, d. h. bei längerer Verfahrensdauer ist das Einkommen zu aktualisieren (BGH FamRZ 2006, 1182).
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Dabei sind für den künftigen Unterhalt stets die aktuellsten Zeiträume zugrunde zu legen, da es sich beim Unterhalt um eine monatliche Dauerleistung handelt, bei dem eine Prognosewirkung für die Zukunft getroffen werden muss (BGH FamRZ 2006, 1182).

    Für den künftigen Unterhalt sind stets die aktuellsten Zeiträume zugrunde zu legen, da es sich beim Unterhalt um eine monatliche Dauerleistung handelt, bei dem eine Prognosewirkung für die Zukunft getroffen werden muss (BGH FamRZ 2006, 1182).

    Für den künftigen Unterhalt sind stets die aktuellsten Zeiträume zugrunde zu legen, da es sich beim Unterhalt um eine monatliche Dauerleistung handelt, bei dem eine Prognosewirkung für die Zukunft getroffen werden muss (BGH FamRZ 2006, 1182).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    So hatte er auch bereits früher schon zum Kindesunterhalt BGH, NJW-RR 2006, 1225, zit. nach juris, Rdn. 10, entschieden.
  • OLG Brandenburg, 10.07.2007 - 10 UF 58/07

    Unterhaltsabänderungsklage: Anspruch auf Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen

    Es ist im Rahmen des Anspruchs der Ehefrau auf Familienunterhalt gegenüber dem Kläger nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn - wie hier - ein absoluter Mangelfall vorliegt (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1182/1184 f.).

    Der BGH hat bei zusammenlebenden Ehegatten, bei denen eine steuerliche Zusammenveranlagung erfolgt ist, gebilligt, Steuererstattungen entsprechend den anteiligen Steuerzahlungen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen und sie im Übrigen als Eigeneinkommen des Ehepartners zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1182/1183).

    Unter Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis (vgl. hierzu etwa BGH, FamRZ 2006, 1182/1183) sowie die Höhe der Arbeitseinkünfte der Ehefrau in dieser Zeit kann eine Kürzung um 12, 5 % auf rund 639 EUR vorgenommen werden.

  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 10 UF 6/07

    Ausbildungsunterhalt: Höhe und Dauer des Anspruches studierender Kinder unter

    Von diesem Aufteilungsmaßstab ausgehend, den der Bundesgerichtshof für zusammenlebende und steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten gebilligt hat (vgl. BGH, FamRZ 2006, 1182/1183), ist die erstattete Steuer anteilig als Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen.

    Auf Grund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft und des gemeinsamen Wirtschaftens der Eltern von S... ist eine erfahrungsgemäß dadurch eintretende Ersparnis zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1182/1183).

  • OLG Hamm, 14.03.2008 - 13 UF 148/07

    Zu den für eine Abänderungsklage maßgeblichen Umständen für eine Änderung -

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 10 UF 35/07

    Abänderungsklage: Anspruch auf Herabsetzung von Kindesunterhalt für zwei Kinder

  • OLG Brandenburg, 23.06.2009 - 10 UF 133/08

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch während des Besuchs eines Fachgymnasiums;

  • OVG Saarland, 28.11.2012 - 3 A 368/11

    Unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung bei Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

  • OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08

    Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

  • OLG Jena, 12.05.2010 - 1 WF 143/10

    Streitwertbemessung in Ehesachen: Ermittlung des Einkommens der Parteien

  • OLG Schleswig, 16.10.2006 - 13 WF 179/06

    Gegenstandswert: Scheidung

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11

    Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

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