Rechtsprechung
OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Anforderungen an die Notwendigkeit der Durchführung eines Zugewinnausgleichs; Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Berufungsverfahren
- Judicialis
BGB § 749
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 749
Auflösung eines in Bruchteilsgemeinschaft geführten Sparbuches von Eheleuten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Trennungsfall: Gemeinsame Ersparnisse von Eheleuten
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Gemeinsames Konto wird bei Trennung hälftig geteilt
- streifler.de (Kurzinformation)
Gemeinschaftskonto: Gemeinsam angespartes Geld gehört im Zweifel beiden Ehegatten zur Hälfte
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gemeinsame Ersparnisse von Eheleuten auf Sparkonto eines der Partner: Bei einer Trennung steht jeder Seite die Hälfte zu - Eheleute bilden eine Bruchteilsgemeinschaft
Verfahrensgang
- LG Stendal, 30.01.2006 - 21 O 83/05
- OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 1105
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.04.1966 - II ZR 275/63
Ansparung von Mitteln zur Finanzierung einer Ehewohnung als Gesellschaftszweck - …
Auszug aus OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06
Es entspricht allgemein höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in den Fällen, in denen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto einzahlen, jedenfalls durch konkludentes Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung begründet wird, wenn Einvernehmen darüber besteht, dass die gesparten Beträge beiden gemeinsam zu Gute kommen sollen (vgl. schon BGH, FamRZ 1966, 442, 443). - BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Auszug aus OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06
Zu dieser Zeit hatte die Beklagte entsprechend ihrer im Rechtsstreit erteilten Auskunft mehr erhalten, als ihr im Innenverhältnis entsprechend der dargelegten konkludenten Abrede mit dem Kläger zugestanden hat (vgl. auch BGH, FamRZ 2000, 948, 947).
- OLG Schleswig, 20.12.2011 - 3 U 31/11
Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall
Nach der in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichenden, aber auch in den letzten Jahren immer wieder bestätigten Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegatten jederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (…OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, bei juris Rn. 16;… grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn. 17 ff.;… s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10 U 23/06, bei juris Rn. 38;… OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 - 18 UF 120/07, bei juris Rn. 29). - OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10
Zugewinnausgleich: Teilhabe geschiedener Ehegatten an einem gemeinsamen …
Insoweit handelt es sich um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1105). - OLG Koblenz, 21.03.2018 - 13 UF 52/18
Aufteilung eines zum Zweck der Finanzierung des Familienheimes angesparten …
Im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten war dieses Verhalten - wie bereits dargelegt - abredewidrig, so dass die Antragstellerin weiterhin aus § 749 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehr des vereinnahmten Geldbetrages hat (OLG Naumburg, 10 UF 23/06 = FamRZ 2007, 1105 Tz. 39-42; OLG Brandenburg 10 UF 15/10 = FamRZ 2011, 114 Tz. 52).