Weitere Entscheidung unten: OLG München, 12.09.2007

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07   

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OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07 (https://dejure.org/2007,8167)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 10 WF 45/07 (https://dejure.org/2007,8167)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2007 - 10 WF 45/07 (https://dejure.org/2007,8167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfallen einer Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines Termins durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt; Möglichkeit der Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung; Beauftragung eines nicht beigeordneten Rechtsanwalts mit ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Anwaltsblatt

    § 46 RVG
    Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten

  • Judicialis

    RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 46 Abs. 1; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 121 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 46 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 4
    Kostenerstattung bei Wahrnehmung des mündlichen Termins durch Unterbevollmächtigten anstelle des beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1287
  • NJ 2007, 229
  • FamRZ 2008, 628
  • AnwBl 2007, 728
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Niedersachsen, 12.07.2006 - 10 Ta 351/06

    Zulässigkeit der Beiordnung eines neuen Anwalts im Falle einer unverschuldeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07
    In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40).
  • OLG Zweibrücken, 08.09.2003 - 5 WF 112/03

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung Rechtsanwalt, Unterbevollmächtigter,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07
    Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).
  • OLG Brandenburg, 06.02.1995 - 9 WF 5/95

    Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07
    Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).
  • KG, 01.11.2004 - 19 WF 222/04

    Kostenerstattung in Familiensachen: Erstattungsfähige Kosten des auswärtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07
    In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07
    Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).
  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Zudem haben sich Obergerichte zu der vergleichbaren Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07, juris Rn. 3; OLG München, Entscheidung vom 25.07.1980, 11 WF 943/80, JurBüro 1980, 1694 f.; vgl. auch LG München, Beschluss vom 07.08.2006, 27 O 8044/04, juris Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 6 WF 185/15

    Beiordnung eines nicht im Bezirk des "Prozessgerichts" niedergelassenen

    Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Celle FamRZ 2012, 1321; OLG Dresden FamRZ 2008, 164; OLG Brandenburg AGS 2008, 293; Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.12.2013, LF AS 818/13; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2009, 104; BVerwG 1994, 3243; Zöller/Geimer § 121 ZPO Rn. 2; Heilmann/Dürbeck, § 78 FamFG, Rn. 15; differenzierend Musielak/Voit/Fischer; § 121 ZPO, Rn. 18a, f: Beiordnung nur bis zur Höhe der Reisekosten eines Hauptbevollmächtigten), soll die Beiordnung eines unterbevollmächtigten Terminsvertreters nicht möglich sein, weil § 121 Abs. 4 ZPO diese Form der Vertretung nicht umfasse.
  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    Soweit teilweise in der Literatur und vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der pauschalen Vergütungsvereinbarung mit dem Terminsvertreter entstandenen Kosten seien als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach Vorbemerkung Teil 7 Anm. Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB, ähnlich den Kosten von Hilfspersonen, im Rahmen der Kostenfestsetzung - zumindest bis zur Höhe der ersparten (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten - erstattungsfähig (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage, zu VV 3401 Rn. 137 b und N. Schneider in AGS 2018, 489 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5.03.2007 - 10 WF 45/07 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 1.11.2004 - 19 WF 222/04 -, juris), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen:.
  • OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines

    Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04).
  • OLG Hamm, 18.10.2013 - 6 WF 166/13

    Umfang der Verfahrenskostenhilfe; Vergütung eines unterbevollmächtigten

    Denn die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sind gemäß § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang aus der Staatskasse zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären, (so schon BVerwG NJW 1994, 3243 und OLG Schleswig JurBüro 1985, 247 noch zu § 126 Abs. 1 BRAGO; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 628; Gebauer/Schneider RVG, 3. Aufl., § 46 Rz. 40ff; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 46 RVG Rz. 31f).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    dd) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminsvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.) .
  • AG Frankfurt/Main, 28.02.2023 - 30 C 731/22

    Unterbevollmächtigter Terminsvertreter, Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Entsprechend wird dies im Rahmen der Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe unbeanstandet gehandhabt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 10 WF 45/07 für die vom Terminsvertreter verdiente Terminsgebühr; allgemeiner: OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013 Az. 6 WF 166/13).
  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.).
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Rechtsprechung
   OLG München, 12.09.2007 - 11 WF 1346/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,21528
OLG München, 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 (https://dejure.org/2007,21528)
OLG München, Entscheidung vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 (https://dejure.org/2007,21528)
OLG München, Entscheidung vom 12. September 2007 - 11 WF 1346/07 (https://dejure.org/2007,21528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Rechtsanwaltvergütung bei einem Vergleichsschluss im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

  • Anwaltsblatt

    § 48 RVG, § 55 RVG
    Verfahrensgebühr bei Beiordnung zur Einigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3337 VV RVG, Nr. 3335 VV RVG
    0,5 Verfahrensgebühr bei Vergleich im PKH-Prüfungsverfahren

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 173
  • FamRZ 2008, 628
  • AnwBl 2008, 74
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 25.05.2009 - 13 WF 87/09

    Erfallen der Verfahrens und der Terminsgebühr bei Bewilligung von

    Dagegen soll nach Auffassung sowohl des 11. Zivilsenats des OLG München als auch des 6. Familiensenats des OLG Hamm auch bei einer auf den Vergleich beschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Verfahrensgebühr aus der Staatskasse zu erstatten sein, wobei allerdings die Höhe der Verfahrensgebühr unterschiedlich gesehen wird (OLG München, FamRZ 2008, 628: 0,5 Verfahrensgebühr gemäß VV 3337, 3335.

    Begründet wird dies in beiden Entscheidungen damit, dass die Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr ohne die zugehörige Gebühr für das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen könne (OLG München, FamRZ 2008, 628.

  • OLG Hamm, 15.09.2008 - 6 WF 149/08

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs im

    Das gilt zum einen hinsichtlich der Auffassung des Beteiligten zu 3), dass dem Beteiligten zu 1) deshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus der Landeskasse zusteht, weil eine - dem Beteiligten zu 1) unstreitig aus der Landeskasse zu erstattende - Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr ohne zugehörige Gebühr für das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen kann (so auch: OLG München AnwBl 2008, 74; Gerold/Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdn. 29 zu VV 3335).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

    Der Abschluss eines Vergleiches setzt stets ein Tätigwerden voraus, sodass eine Einigungsgebühr nicht ohne eine Verhandlungsgebühr anfallen kann (OLG München FamRZ 2009, 1779; FamRZ 2008, 628; OLGR München 2009, 530; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 48 Rn 121, 120, 117, 116; VV 3335, Rn 30ff.).
  • OLG Stuttgart, 09.10.2017 - 8 WF 202/17

    Verfahrenskostenhilfe: Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Abschluss

    Die gegenteilige Ansicht, die der Senat in seiner Entscheidung vom 05.07.2010 - 8 WF 21/10 in Übereinstimmung mit dem OLG München (Beschluss vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07) vertreten hat, wird aufgegeben.
  • OLG Braunschweig, 16.04.2008 - 3 WF 36/08

    Anwaltsgebühren im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

    Die Gegenauffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 - unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., VV 1000 Rn. 83), das wegen der Bindung der Verfahrensgebühr an die Einigungsgebühr eine notwendige Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Verfahrensgebühr annimmt, überzeugt nicht.
  • OLG Braunschweig, 21.04.2008 - 3 WF 36/08

    Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt; Entstehung einer

    Die Gegenauffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 - unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., VV 1000 Rn. 83), das wegen der Bindung der Verfahrensgebühr an die Einigungsgebühr eine notwendige Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf die Verfahrensgebühr annimmt, überzeugt nicht.
  • OLG Oldenburg, 19.12.2008 - 13 WF 226/08
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde macht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 12.09.2007 - 11 WF 1346/07 -) geltend, dass eine Einigungsgebühr niemals ohne eine Tätigkeitsgebühr anfallen könne und wegen dieser notwendigen Bindung die Prozesskostenhilfebewilligung auch die Verfahrensgebühr umfasse.
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