Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06   

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https://dejure.org/2008,34
BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06 (https://dejure.org/2008,34)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06 (https://dejure.org/2008,34)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2008 - XII ZR 22/06 (https://dejure.org/2008,34)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1603, 1603 ff.
    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Vorteils mietfreien Wohnens nach Trennung der Parteien; Bestimmung des Gebrauchswerts einer durch einen Ehegatten alleine weiter genutzten Wohnung nach dem Mietzins auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Trennungsunterhalt - mietfreies Wohnen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhalt und mietfreies Wohnen

  • Judicialis

    BGB § 1361 Abs. 1

  • fr-blog.com

    Einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 Abs. 1
    Berechnung des geldwerten Vorteils mietfreien Wohnens nach Trennung der Parteien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vorteil mietfreien Wohnens nach Trennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wohnvorteil: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten des Unterhaltsberechtigten

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Wohnwert während der Trennungszeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Über den Vorteil des mietfreien Wohnens nach Trennung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Wohnvorteil: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten des Unterhaltsberechtigten

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Neubeurteilung des Wohnwerts im Unterhaltsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Unterhaltsberechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit während des Getrenntlebens?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.3.2008)

    Erwerbstätigkeit alleinerziehende Mütter gestützt // Vater muss sich an Kosten einer Ganztagsbetreuung beteiligen

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht, 14.4.2008)

    Wohnvorteil ab Einreichung des Scheidungsantrages und ab Ehevertragsschluss

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht, 21.5.2008)

    Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit während des Getrenntlebens?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhalt - Neue Erkenntnisse zum Wohnvorteil

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnvorteil ab Einreichung des Scheidungsantrages und ab Ehevertragsschluß

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Fokus-Familienrecht-Serie: Bausteine des Unterhaltsrechts - #02: Wohnwert und Zugewinnausgleich - Hinzurechnung fiktiver Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1946
  • MDR 2008, 747
  • FamRZ 2008, 1600
  • FamRZ 2008, 963
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879).

    Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert solcher Nutzungsvorteile den sonstigen Einkünften der Parteien hinzuzurechnen, soweit er die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen übersteigt (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.).

    Der Gebrauchswert der - für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen - Wohnung ist deswegen regelmäßig danach zu bestimmen, welchen Mietzins er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.).

    Weil für die Trennungszeit wegen des sich erst aus der Zustellung des Scheidungsantrags ergebenden Endstichtags zunächst noch ein Zugewinnausgleich stattfindet, hat der Senat im Rahmen des Trennungsunterhalts grundsätzlich neben den verbrauchsunabhängigen Grundstückskosten und den Zinsbelastungen auch die Tilgungsleistungen des Grundstückseigentümers berücksichtigt (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f. m.w.N.).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159).

    Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1820 f.).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1820 f.).

    Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821).

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Denn der Senat hat inzwischen entschieden, dass auch die Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Lebensverhältnisse der Parteien bestimmt haben (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1536).
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet der Beklagte seinem volljährigen Sohn C. allerdings nur Unterhalt in einer Höhe, wie er sich nach Abzug der bereinigten Ausbildungsvergütung und des vollen Kindergeldes ergibt (Senatsurteil BGHZ 164, 375, 382 f. = FamRZ 2006, 99, 101 f.).
  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98

    Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Während einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 351; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1296).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Die Klägerin ist aber nicht zur Aufnahme irgendeiner Berufstätigkeit, sondern zur Ausübung einer nach § 1361 Abs. 2 BGB angemessenen Berufstätigkeit verpflichtet, die sich insbesondere aus einer schon ausgeübten Tätigkeit ergeben kann (vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 286).
  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil er zur einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten führt (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f.).
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 12/96

    Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil er zur einseitigen Vermögensbildung eines Ehegatten führt (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 952 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 f.).
  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 11 mwN).

    Der volle Wohnvorteil kommt grundsätzlich erst dann zum Tragen, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, wenn die Wohnung gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht besteht (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 und BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.; Hahne FF 1999, 99, 100).

    Der Wert der in dem Wohnvorteil liegenden Nutzungen nach § 100 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem ortsüblichen Mietwert zu bemessen und entspricht - abgesehen von Korrekturen im Rahmen der Angemessenheitsbetrachtung - den Kosten, die der Eigentümer gegenüber einem Mieter erspart (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965; st. Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356; Dose Jugendamt 2009, 57, 58).

    Allerdings hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig verbrauchsunabhängige Kosten im Gegensatz zu verbrauchsabhängigen Kosten als in diesem Sinne abzugsfähig aufgeführt (Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354 m. Anm. Quack FamRZ 2000, 665; vom 22. April 1998 - XII ZR 191/96 - FamRZ 1998, 899, 901; vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 und vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 m.w.N.).

    Der Senat hat zum Volljährigenunterhalt mehrfach im zuletzt genannten Sinne entschieden (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. = FamRZ 2006, 99, 101 f. , vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -FamRZ 2008, 2104, 2107).

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

    Dies würde nunmehr auf eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinauslaufen (vgl. zum Wohnvorteil Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 Tz. 17 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1939
BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03 (https://dejure.org/2008,1939)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.2008 - 2 BvR 912/03 (https://dejure.org/2008,1939)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - 2 BvR 912/03 (https://dejure.org/2008,1939)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einzelner gesetzlicher Benachteiligungen von Ehegatten gegenüber Ledigen im Fall einer insgesamt vorteilhaften gesetzlichen Regelung oder eheneutralen Wirkung; Vereinbarkeit der Kürzung des Vorwegabzugs im Zusammenhang mit ...

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

  • datenbank.nwb.de

    Übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs bei nichtselbständigen Einkünften der Ehefrau als Beamtin; Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Versicherungsbeiträgen in den Veranlagungszeiträumen 1990 und 1997

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2327
  • FamRZ 2008, 963
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98

    Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 -,.

    Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Köln durch Urteil vom 16. Dezember 1999 - 2 K 8306/98 - abgewiesen.

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -,.

    Die Revision vor dem Bundesfinanzhof war erfolglos (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - geklärt.
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    Auf dieser Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts für frühere Veranlagungszeiträume entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt (Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR 1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75, 361 ).
  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV 1998, S. 1466; BFH/NV 2001, S. 773; BFH/NV 2003, S. 1573).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    Auf dieser Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts für frühere Veranlagungszeiträume entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt (Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR 1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75, 361 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    a) Soweit es insbesondere um Beiträge zum Anwaltsversorgungswerk sowie zu Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen geht, fehlt der Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 - verwiesen.
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    Auf dieser Grundlage hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts für frühere Veranlagungszeiträume entschieden, dass die übergreifende Kürzung des Vorwegabzugs nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG verstößt (Beschluss vom 16. Januar 1991 - 2 BvR 1400/90 -, HFR 1991, S. 672; vgl. auch BVerfGE 32, 260 ; 75, 361 ).
  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03
    Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BFH/NV 1998, S. 1466; BFH/NV 2001, S. 773; BFH/NV 2003, S. 1573).
  • BFH, 24.07.2003 - XI B 51/01

    Begrenzung für Vorsorgeaufwendungen, Ehegatten

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    c) Im gleichen Sinne hat der XI. Senat des BFH mit Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 2 BvR 912/03) für Streitjahre bis 1997 entschieden.
  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Das BVerfG hat zudem im Anschluss an die Entscheidung in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618 in seinen Beschlüssen vom 13. Februar 2008 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 240) und vom 25. Februar 2008 2 BvR 912/03 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 245) ausgeführt, es bedürfe keiner inhaltlichen Entscheidung mehr, ob die Höchstbeträge des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen der Höhe nach verfassungsgemäß seien.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - 7 K 4351/01

    Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur

    Die verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BGBl. I 2002, 1305, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGE- 105, 73), die Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 2004, 1427) und die Nichtannahmebeschlüsse vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2008, Beilage 3, 240 bis 243) und vom 25.02.2008 (2 BvR 274/03 und 2 BvR 937/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244; 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; 2 BvR 325/07, BFH/NV 2008, Beilage 3, 246) geklärt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Renten- und Kranken- sowie Pflegeversicherung ist ebenfalls geklärt, dass die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG selbst nicht wegen ihrer Höhe verfassungswidrig sind (siehe dazu BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - XI B 171/03, BFH/NV 2006, 49 mit umfangreichen Nachweisen; die zu dieser Frage anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse vom 25.02.2008 nicht zur Entscheidung angenommen worden, 2 BvR 274/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 244 und 2 BvR 912/03, BFH/NV 2008, Beilage 3, 245; siehe auch Herrmann/ Heuer/Raupach/Kulosa, Köln, Loseblatt Stand September 2006, § 10 Tz. 383 mit Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

    Vor Ergehen der Einspruchsentscheidung seien - außer dem Verfahren 2 BvL 2/99 und neben dem Verfahren bei dem BFH IV 90/99 - noch weitere Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen anhängig gewesen, deren abschlägige Entscheidung nunmehr vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 zur Prüfung stehe.

    Nach der Zurückverweisung des Verfahrens wurde dieses unter dem Aktenzeichen 4 K 53/06 fortgeführt und mit Beschluss vom 14. Juli 2006 gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 "zur Frage des beschränkten Vorsorgeaufwands" ausgesetzt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 1665/06

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

    2 BvR 912/03 - Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - einheitlicher Sonderausgabenabzug bei Ehegatten - Begriff der Vorsorgeaufwendungen.

    Die dem Vorläufigkeitsvermerk zu Grunde liegenden Musterverfahren beim BVerfG (2 BvR 274/03, 2 BvR 472/03 und 2 BvR 912/03 zum beschränkten Abzug von Vorsorgeaufwendungen sowie 2 BvL 1/06 zum beschränkten Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen) betreffen allesamt Veranlagungszeiträume, die vor dem Streitjahr liegen.

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

    Eine weitere Aussetzung des Verfahrens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der X. Senat in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen erhoben hat (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2005 X R 20/04, BFHE 211, 351, BStBl II 2006, 312; anhängiges Verfahren beim BVerfG: 2 BvL 1/06) und außerdem beim BVerfG gegen das BFH-Urteil in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03 und gegen das BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 912/03 anhängig sind.
  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

    Das BVerfG hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2008 2 BvR 912/03 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 245) und unter Bezugnahme auf den Beschluss in BFH/NV 2008, Beilage 3, 240 ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    (d) Das Verfahren der Klägerin ist auch mit dem Verfahren 2 BvR 912/03 nicht im Wesentlichen gleich gelagert.
  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

    Hätten die Kläger von Anfang an die Verfassungswidrigkeit des beschränkten Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht, so wäre ihnen insoweit das Rechtsschutzinteresse für ein Klage- und Revisionsverfahren abzusprechen gewesen, weil die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses Punktes im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Musterverfahren vorläufig war (vgl. die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 274/03 und 2 BvR 912/03 gegen die BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, und vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, aufgeführt in der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste der beim BFH, BVerfG und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren in Steuersachen).
  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 394/02

    Keine Abzugsfähigkeit von Umrechnungskosten bei Fremdwährungseinnahmen - keine

    Dagegen ist Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az. 2 BvR 912/03) eingelegt worden.
  • BFH, 11.12.2008 - X B 179/08

    Keine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit der

  • FG Saarland, 20.10.2009 - 2 K 1260/07

    Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • BFH, 23.12.2005 - XI B 98/04

    Vorläufigkeitsvermerk im Klageverfahren

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 120/04

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG Berlin, 09.12.2003 - 7 K 7067/01

    Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeleistungen verfassungsgemäß - Ausschluss von

  • FG Hamburg, 22.10.2007 - 2 V 194/07

    Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen;

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