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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6236
OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08 (https://dejure.org/2008,6236)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2008 - 11 UF 519/08 (https://dejure.org/2008,6236)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Dezember 2008 - 11 UF 519/08 (https://dejure.org/2008,6236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts

  • Judicialis

    BGB § 286; ; BGB § 1360 Satz 1; ; BGB § 1607 Abs. 2; ; BGB § 1607 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1609 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Unterhaltsbedarfs eines volljährigen studierenden Kindes; Anspruch auf Übernahme von Studiengebühren; Berechnung des Ehegattenunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Studiengebühren sind Mehrbedarf

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Studiengebühren als Mehrbedarf

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Volljährigenunterhalt: Studiengebühren sind Mehrbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1153
  • FamRZ 2009, 1682
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2006, 683) ein nach der Scheidung geborenes Kind die ehelichen Verhältnisse prägt, dann ist erst recht ein bereits vor Eheschließung geborenes Kind eheprägend.
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
    Dem Ehegatten muss daher ein Mindestbedarf bleiben (BGH FamRZ 2003, 860, 865; Wendl/Staudigl, § 3 Rdn. 79).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2008 (Az. XII ZR 126/06, FamRZ 2008, 2104, 2106).
  • OLG Hamm, 21.12.2005 - 11 UF 218/05

    Unberechtigte Strafanzeige einer erwachsenen Tochter gegen ihren Vater kann ihren

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
    Nach allgemeiner Ansicht gilt die Ersatzpflicht nach § 1607 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der bisher betreuende, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes barunterhaltspflichtige Elternteil allenfalls fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1607 Rdn. 12; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rdn. 608).
  • OLG Nürnberg, 25.10.1999 - 10 UF 1425/99

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen Schülers - Teilweise Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
    Nach allgemeiner Ansicht gilt die Ersatzpflicht nach § 1607 Abs. 2 BGB auch dann, wenn der bisher betreuende, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes barunterhaltspflichtige Elternteil allenfalls fiktiv zuzurechnende Einkünfte hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 687, 688; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1607 Rdn. 12; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rdn. 608).
  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.12.2008 - 11 UF 519/08
    Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens verbleiben muss (BGH FamRZ 2004, 24).
  • OLG Düsseldorf, 30.05.2012 - 3 UF 97/12

    Umfang des Ausbildungsunterhalts; Studierendenschafts- und Sozialbeiträge als

    Soweit das OLG Koblenz in der Entscheidung vom 23.12.2008 (11 UF 519/08) in den Semesterbeiträgen einen zusätzlich zum Regelunterhalt zu zahlenden Mehrbedarf gesehen hat, überzeugt dies nicht, weil dort nicht zwischen Studiengebühren und Semesterbeiträgen differenziert wird.
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Ausbildungsunterhalt i. S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) - zu dem wie im Streitfall auch Studiengebühren gehören können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008 11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153) - ist kein atypischer Unterhaltsaufwand.
  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

    Die Übernahme von Schulgeld wie auch von Studiengebühren stellt einen typischen Unterhaltsaufwand dar (so auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341), zum Ausbildungsunterhalt i.S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören auch Studiengebühren (vgl. Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23. Dezember 2008  11 UF 519/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 1153).
  • KG, 01.10.2010 - 13 UF 91/10

    Minderjährigenunterhalt: Leistungsfähigkeit bei Bezug von Leistungen nach dem SGB

    Ist der Unterhaltsschuldner arbeitslos und bezieht er lediglich Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, so hat er sich zumindest um einen Nebenerwerb zu bemühen, durch den ihm ein zusätzliches Einkommen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften verbleibt (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 330; OLG Schleswig, OLGR 2009, 367).
  • OLG Naumburg, 28.01.2010 - 8 UF 160/09

    Trennungsunterhalt: Ermittlung der bereinigten Nettoeinkommen der Parteien und

    Unerheblich ist es auch, dass der Beklagte - vom Monat Juni 2009 abgesehen - keine Unterhaltszahlungen an J. B. geleistet hat (vgl. OLGR Koblenz 2009, 367).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5368
OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09 (https://dejure.org/2009,5368)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 15 UF 4/09 (https://dejure.org/2009,5368)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 15 UF 4/09 (https://dejure.org/2009,5368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ehevertrag: Richterliche Kontrolle einer zu einem Globalverzicht führenden Scheidungsfolgenvereinbarung einschließlich eines Verzichts auf Krankheitsunterhalt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 138 BGB; § 242 BGB; § 1585c BGB
    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

Kurzfassungen/Presse

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag mit Globalverzicht kann wirksam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1302
  • FamRZ 2009, 1682
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04

    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Gleichwohl verbleibt den Eheleuten für die vertragliche Gestaltung der Scheidungsfolgen ein nicht unerheblicher Spielraum, da ein unverzichtbarer Mindestgehalt der Scheidungsfolgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht (vgl. zum Betreuungsunterhalt BGH FamRZ 2007, 974.2005, 1444).

    Vorliegend führt auch der kompensationslose Ausschluss des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der auch keiner modifizierten Regelung zu Anspruchshöhe oder dauer zugeführt wurde (BGH FamRZ 2007, 974, 976), nicht zur Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung.

    Insoweit ist maßgeblich, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (BGH FamRZ 2007, 974, 976).

    Dabei sollen durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, ausgeglichen werden (vgl. BGH FamRZ 2007, 974, 977.2008, 582, 586).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Die Regelungen des notariellen Ehevertrags halten im Ergebnis einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 138, 242 BGB stand (BGH FamRZ 2004, 601 ff.).

    In diesem Zusammenhang ist auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschuss, die Einkommens und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder abzustellen (BGH FamRZ 2004, 601, 606.2005, 1444, 1446 f.).

    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 601, 606) zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge auf den vertraglichen Ausschluss beruft.

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Auch wenn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien über einen Kinderwunsch Einigkeit bestand und beide von der Versorgung und Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin ausgegangen waren, kann es vorliegend dahin stehen, ob die auch auf den Betreuungsunterhalt bezogene Regelung in § 1 des Ehevertrages objektiv zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, weil jedenfalls subjektiv die im Rahmen des § 138 BGB erforderliche (vgl. OLG München FamRZ 2007, 1244. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1585 c Rz. 16. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 609a zu § 6. Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1585c Rz. 7 f, /Rehme § 1408 Rz. 27. FAKommFamR/Weinreich, 3. Aufl., § 1408 Rz. 27. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rz. 366 m) Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unterlegenheit des anderen Ehegatten bzw. dessen sehr viel schwächere Verhandlungsposition (vgl. BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 654) oder eine einseitige Dominanz, die faktisch zu einer einseitigen Bestimmung des gesamten Vertrages oder einzelner Regelungen geführt haben, nicht erkennbar sind.

    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).

    Allerdings kann auch eine solche Regelung den Bestand der verbleibenden Regelungen nicht begründen, wenn der Vertrag bei einer Gesamtwürdigung für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist (BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. Brambring FPR 2005, 130, 133).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Der hierin liegende Globalverzicht kann grundsätzlich zu einer einseitigen und evidenten Lastenverteilung führen, insbesondere wenn der Verzicht kompensationslos erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2005, 691 ff. [zum wirksamen Globalverzicht mit Kompensationsregelung]. 2005, 1444 [zum wirksamen Globalverzicht mit modifiziertem Betreuungsunterhalt], Bergschneider, Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen, S. 93. FAFamR/Bergschneider, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 31h).

    Allerdings können die Eheleute diese Ansprüche insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH FamRZ 2005, 691, 692.2008, 582).

    Den Ausschluss der Ansprüche auf Aufstockungs- und Billigkeitsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1576 BGB) können die Parteien wegen der geringeren Bedeutung im System der Scheidungsfolgen ohne die Folge der Sittenwidrigkeit vereinbaren (BGH FamRZ 2005, 691, 692).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZR 132/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Für die rechtliche Beurteilung einer Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (BGH FamRZ 2008, 582).

    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).

    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2006 - 2 UF 18/06

    Verzicht auf Versorgungsausgleich in notariellem Ehevertrag unmittelbar vor

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Auch wenn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien über einen Kinderwunsch Einigkeit bestand und beide von der Versorgung und Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin ausgegangen waren, kann es vorliegend dahin stehen, ob die auch auf den Betreuungsunterhalt bezogene Regelung in § 1 des Ehevertrages objektiv zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, weil jedenfalls subjektiv die im Rahmen des § 138 BGB erforderliche (vgl. OLG München FamRZ 2007, 1244. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1585 c Rz. 16. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 609a zu § 6. Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1585c Rz. 7 f, /Rehme § 1408 Rz. 27. FAKommFamR/Weinreich, 3. Aufl., § 1408 Rz. 27. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rz. 366 m) Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unterlegenheit des anderen Ehegatten bzw. dessen sehr viel schwächere Verhandlungsposition (vgl. BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 654) oder eine einseitige Dominanz, die faktisch zu einer einseitigen Bestimmung des gesamten Vertrages oder einzelner Regelungen geführt haben, nicht erkennbar sind.
  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 119/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts durch einen aus dem

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    Im Hinblick darauf, dass beide Parteien durch ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst über einen gesicherten Arbeitsplatz und eine damit einhergehende gesicherte Altersversorgung verfügten, konnten sie den Ausgleich individuell höherer Pensionsansprüche wirksam wechselseitig ausschließen, zumal hiermit auch nicht die Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin verbunden war (hierzu unter e. vgl. BGH FamRZ 2008, 582 einerseits sowie Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - und FamRZ 2008, 2011 andererseits).
  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 25/04

    Wirksamkeit eines Ehevertrages mit einer Schwangeren

    Auszug aus OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09
    etwa durch eine andere Staatsbürgerschaft und Sprachschwierigkeiten (BGH FamRZ 2006, 1097), die drohende Ausweisung einer Ausländerin (BGH FamRZ 2007, 450, 1157) oder die Schwangerschaft der Ehefrau (BGH FamRZ 2006, 1359. Urteil vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06).
  • OLG München, 12.12.2006 - 2 UF 1148/06

    Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ; Sittenwidrigkeit

  • OLG München, 24.04.2007 - 4 UF 330/06
  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher, Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366 m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 -zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366 m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14

    Ehevertrag: Wirksamkeit von Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss;

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
  • OLG Hamm, 27.03.2014 - 4 UF 222/13

    Inhaltskontrolle eines in einem Ehevertrag enthaltenen Ausschlusses des

    Er muss insbesondere außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände darlegen, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380, 382; 457, 460; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1408 Rz.. 10).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Die Ehepartner können aber die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
  • OLG Hamm, 20.12.2012 - 11 UF 180/12

    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - 15 UF 4/09 - NJW-RR 2009, 1302).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2012 - XII ZR 129/10; OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Brudermüller, in: Palandt, BGB 71. Aufl., § 1408 Rdn. 10).

  • OLG Hamm, 08.06.2011 - 5 UF 51/10

    Ehevertrag, Ausschluss des Versorgungsausgleichs, Wirksamkeitskontrolle

    Die Ehepartner können die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 15 UF 4/09, NJW-RR 2009, S. 1302).
  • AG Ludwigslust, 29.09.2010 - 5 F 169/09

    Versorgungsausgleich: Inhalts- und Ausübungskontrolle einer

    Es sind hier jedoch weder eine intellektuelle Unterlegenheit noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar (vgl. OLG Celle NJW-RR 2009, 1302), zumal die Parteien bei dem Abschluss der notariellen Vereinbarung bereits über eineinhalb Jahre getrennt lebten.
  • AG Flensburg, 21.11.2011 - 92 F 246/10

    Ehevertrag: Sittenwidrigkeit Wirksamkeit & Ausübungskontrolle

    Beruht das Nachgeben eines Ehegatten, selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts weder auf Unerfahrenheit, Unterlegenheit oder einer anderweitig begründeten erheblich schwächeren Verhandlungsposition, ist der Vertrag wirksam (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.06.2008 - 15 UF 95/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19111
OLG Brandenburg, 02.06.2008 - 15 UF 95/07 (https://dejure.org/2008,19111)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.06.2008 - 15 UF 95/07 (https://dejure.org/2008,19111)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 15 UF 95/07 (https://dejure.org/2008,19111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der gemeinsamen Sorge angesichts eines erheblichen Konfliktpotentials zwischen den Eltern insbesondere und gerade auch in den Belangen der gemeinsamen Kinder

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 2 Ziff. 2
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1682
  • FamRZ 2009, 709
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.06.2008 - 15 UF 95/07
    Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (grundlegend BGH, NJW 2000, 203, 204; ebenso BVerfG, NJW-RR 2004, 577 ).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.06.2008 - 15 UF 95/07
    Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (grundlegend BGH, NJW 2000, 203, 204; ebenso BVerfG, NJW-RR 2004, 577 ).
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