Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.07.2009

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 11 W 1/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8364
OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 11 W 1/09 (https://dejure.org/2009,8364)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2009 - 11 W 1/09 (https://dejure.org/2009,8364)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. März 2009 - 11 W 1/09 (https://dejure.org/2009,8364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Der Verlobten Geld gegeben für ein Haus: Anspruch auf Rückgabe nach dem Scheitern der Verlobung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 938
  • FamRZ 2009, 2004
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 28/91

    Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 11 W 1/09
    Zuwendungen entwickelten Grundsätzen in Betracht kommen (BGH FamRZ 1992, 427. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4.Aufl., Rn 536).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Insofern unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaften zweier Partner auch wesentlich von einem Verlöbnis ( OLG Oldenburg , Beschluss vom 19.03.2009, Az.: 11 W 1/09, u.a. in: FamRZ 2009, Seiten 2004 f. ) oder gar einer Ehe.
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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2009 - X R 33/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,756
BFH, 21.07.2009 - X R 33/07 (https://dejure.org/2009,756)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2009 - X R 33/07 (https://dejure.org/2009,756)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - X R 33/07 (https://dejure.org/2009,756)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    EStG § 79; ; EStG § 82 Abs. 1; ; EStG § 82 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines mittelbar zulageberechtigten Ehegatten auf eine Altersvorsorgezulage; Voraussetzungen der unmittelbaren Zulageberechtigung; Begriff des Altersvorsorgevertrages

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf die Altersvorsorgezulage bei nur mittelbarer Berechtigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstes BFH-Urteil zur Riesterrente ? Mittelbare Förderberechtigung nur mit zertifiziertem Altersvorsorgevertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Riesterzulage für mittelbar berechtigten Ehegatten

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Mittelbare Zulagenberechtigung bei "Riester-Rente"

  • IWW (Kurzinformation)

    "Riester-Rente" - Mittelbare Berechtigung: Zertifizierter Vertrag ist Pflicht

  • IWW (Kurzinformation)

    "Riester-Rente" - Mittelbare Berechtigung: Zertifizierter Vertrag ist Pflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Riesterzulage für den Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines mittelbar zulageberechtigten Ehegatten auf eine Altersvorsorgezulage; Voraussetzungen der unmittelbaren Zulageberechtigung; Begriff des Altersvorsorgevertrages

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    "Riesterzulage" nur bei eigenem Altersvorsorgevertrag für Ehegatte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Altersvorsorgezulage bei nur mittelbarer Berechtigung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Altersvorsorgezulage für Ehegatten von Berechtigten nur auf Basis eines eigenen Altersvorsorgevertrags

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    "Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem Altersvorsorgevertrag

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Riesterzulage für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem Altersvorsorgevertrag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem Altersvorsorgevertrag - Förderzweck für Zulage besteht nicht bei Ehegatten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
    Begünstigte Verträge
    Private Altersvorsorge
    Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
    Rechtsprechung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 79 S 2, EStG § 82 Abs 2
    Altersvorsorgezulage; Ehegatten; Vertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 457
  • FamRZ 2009, 2004
  • DB 2009, 2185
  • BStBl II 2009, 995
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05

    Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 33/07
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1690 veröffentlichten Urteil ab, da die Klägerin gemäß § 79 Satz 1 und 2 EStG weder unmittelbar noch mittelbar zulageberechtigt gewesen sei.

    die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2007 7 K 5216/05 B und unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, die Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2002 in Höhe von 176 EUR zu gewähren.

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 33/07
    a) Nach der Begründung eines Gesetzentwurfs zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens --Altersvermögensgesetz-- (BTDrucks 14/4595, S. 62 f.) handelt es sich bei den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten steuerpflichtigen Personen um solche, bei denen das Rentenniveau zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt wurde und für die ein Anreiz geschaffen werden sollte, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen.

    Es soll damit beiden Ehegatten ermöglicht werden, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen (s. Begründung des Gesetzentwurfs zum Altersvermögensgesetz, BTDrucks 14/4595, S. 65) und ein Anreiz für den von der Rentenkürzung des pflichtversicherten Ehegatten gleichfalls betroffenen Ehepartner geschaffen werden, für eine eigene freiwillige kapitalgedeckte Altersvorsorge zu sorgen.

  • BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger

    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 33/07
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwischenzeitlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung der Förderung gemäß § 10a EStG nach den unterschiedlich von der Versorgungsniveauabsenkung betroffenen Berufsgruppen bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409).
  • Drs-Bund, 09.10.2001 - BT-Drs 14/7064
    Auszug aus BFH, 21.07.2009 - X R 33/07
    Nur die von der Absenkung der zukünftigen Versorgungsbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 betroffenen Personen (z.B. aktive Beamte) wurden danach in die steuerliche Förderung zum Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens einbezogen (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 52).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 11/13

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der

    Da die Mitglieder der Versorgungswerke nach dem AVmEG keine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen müssen, bedarf es auch keiner Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in diese Steuervergünstigung (so bereits im Ergebnis Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995, unter II.1.a).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995 unter II.2.c darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bereits nicht gegeben sei, soweit ein von der abgeleiteten Zulageberechtigung erfasster Ehegatte trotz eigener Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er nicht dem Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG angehört.

  • BFH, 06.04.2016 - X R 42/14

    Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen

    Diese Auffassung wurde vom erkennenden Senat jedoch bereits in seinem Urteil in BFHE 250, 531, BStBl II 2016, 18 unter Hinweis auf den Wortlaut verschiedener Regelungen des EStG, die Begriffsbestimmung im SGB VI, den Dualismus der Versorgungssysteme, sowie den Sinn und Zweck des § 10a EStG abgelehnt (ebenso im Ergebnis Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995, unter II.1.a).
  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/14

    Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei

    Auf das Senatsurteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07 (BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995) kann sich das FG für seine Auffassung ebenfalls nicht berufen; der Satz, den das FG dieser Entscheidung entnehmen will, findet sich darin weder ausdrücklich noch sinngemäß.
  • BFH, 09.03.2016 - X R 49/14

    Mittelbare Zulageberechtigung und Mindesteigenbeitrag - Vermeintliche

    bb) Bereits im Urteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07 (BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995) hatte der Senat eine mittelbare Zulageberechtigung der dortigen Klägerin nicht deshalb verneint, weil diese als von der Rentenversicherungspflicht befreites Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nicht unmittelbar zulageberechtigt war.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 10 K 14215/12

    Altersvorsorgezulage

    Maßgeblich für das Eingreifen des § 79 Abs. 1 EStG ist insoweit lediglich, dass die Klägerin zu einer Personengruppe gehört, der durch § 79 Abs. 1 EStG ein Zulagenanspruch bei Erfüllung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen zugebilligt wird (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, BStBl. II 2009, 995 unter II.1.b der Gründe).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14253/12

    Altersvorsorgezulage 2005 bis 2008

    Es handelt sich bei ihnen insbesondere nicht um "in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte", da diese Formulierung nicht auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke abzielt [vgl. ausdrücklich Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 14/5150, 35; BFH, Urteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 995; ausführlich ferner FG München, Urteil vom 05. März 2012 7 K 2772/09, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DstRE- 2014, 270, nicht rechtskräftig im Hinblick auf die durch den BFH zugelassene Revision X R 11/13; gl.A auch Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Anm. 6 (Dokumentstand 246. Ergänzungslieferung Mai 2011); Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Auflage 2014, § 10a EStG Rz. 11].
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 10 K 10242/13

    Altersvorsorgezulage 2008

    Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Zulageförderung ausdrücklich geschaffen wurde, um die Bildung von Vermögen zur Vorsorge im Alter im Hinblick auf Einschränkungen durch Kürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung abzufedern (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4595, S. 62 Zu Nummer 4 Allgemeines; BFH, Urteil vom 21. Juli 2009 X R 33/07, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2009, 995), geradezu dafür, Versicherungspflicht in § 10a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG im Sinne der rentenrechtlichen Regelungen zu verstehen, da die Nachversicherung dazu dient, aus einer versicherungsfreien Tätigkeit ohne Anspruch auf Altersversorgung Ausscheidenden einen Anspruch auf eine Rentenanwartschaft zu geben, § 8 Abs. 2 SGB VI, und die so Versicherten ebenfalls von der künftigen Kürzung in der Rentenversicherung betroffen sein werden.
  • FG Münster, 25.04.2022 - 6 K 1978/19

    Abzug von Beiträgen zu einer Riester-Rente als Sonderausgaben bei der Ermittlung

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 21.07.2009 (Az. X R 33/07, BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995) unter II.2.c darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bereits nicht gegeben sei, soweit ein von der abgeleiteten Zulageberechtigung erfasster Ehegatte trotz eigener Erwerbstätigkeit nur deshalb nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er nicht dem Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG angehört.
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