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   BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07   

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https://dejure.org/2008,380
BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07 (https://dejure.org/2008,380)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07 (https://dejure.org/2008,380)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 (https://dejure.org/2008,380)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1610 Abs. 2
    Kindergartenbeiträge oder vergleichbare Betreuungskosten können Unterhaltsmehrbedarf begründen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt; Anspruch auf den aus Kindergartenkosten resultierenden Mehrbedarf zusätzlich zu dem geleisteten Unterhalt; Kosten für den Kindergartenbesuch als Teil des sächlichen ...

  • RA Kotz

    Kindergarten - Verpflegungskosten - Unterhaltsmehrbedarf

  • Judicialis

    BGB § 1606 Abs. 3; ; BGB § ... 1610 Abs. 2; ; BGB § 1612a Abs. 1; ; BGB § 1613 Abs. 2; ; EGBGB Art. 18 Abs. 5; ; EGBGB Art. 24; ; EGZPO § 36; ; EStG § 32 Abs. 6; ; RSV § 2 Abs. 1; ; SGB VIII § 90; ; SGB XII § 27

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Kindergartenbeiträge nicht im Kindesunterhalt enthalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt; Anspruch auf den aus Kindergartenkosten resultierenden Mehrbedarf zusätzlich zu dem geleisteten Unterhalt; Kosten für den Kindergartenbesuch als Teil des sächlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ausweisung der Kindergartenbeiträge in den Unterhaltstabellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kindergartenbeiträge sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Kindergartenbeiträgen beim Kindesunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergartenbeiträzzge und Kindesunterhalt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sind Kindergartenbeiträge im laufenden Unterhalt enthalten?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kindergartenbeiträge gehören nicht zum laufenden Unterhalt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schweizer Kindergarten zu teuer? - Deutscher Vater will die Mehrkosten nicht übernehmen

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Kindergartenbeiträge beim Kindesunterhalt

  • familienrecht-portal.net (Kurzinformation)

    Kindergartenbeiträge - Mehrbedarf des Kindes

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erstattung von Kindergartenbeiträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kindergartenkosten nicht im Tabellenunterhalt enthalten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kostentragung für Kindergarten oder Kindertagesstätte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergartenkosten sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrbedarf / Sonderbedarf - Unterhalt - Kindergartenbeiträge

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindergartenbeiträge sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt umfasst nicht die Kindergartenkosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Kindergartenkosten sind zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen!

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt - BGH ändert Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kindergartenbeiträgen

  • meyer-koering.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Kindergartenbeiträge beim Kindesunterhalt

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1816
  • MDR 2009, 753
  • DNotZ 2009, 848
  • FamRZ 2009, 962
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154).

    Die Kosten, die für den Besuch eines Kindergartens anfielen, seien daher dem Bedarf des Kindes zuzurechnen, zumal nur bei dieser Beurteilung gewährleistet werden könne, dass der betreuende Elternteil für einen hieraus folgenden Mehrbedarf nicht allein aufzukommen brauche, weil er je nach Lage des Einzelfalls keinen eigenen Unterhaltsanspruch habe (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1153 f.).

    Die Beurteilung hat der Senat auf sozialverträglich gestaltete Kindergartenbeiträge bis zu einer Höhe von etwa 50 EUR monatlich bezogen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 -FamRZ 2008, 1152, 1154).

    Für den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Anknüpfungspunkt für den Unterhalt ist damit nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung, sondern das Steuerrecht und die dort enthaltene Bezugnahme auf den existenznotwendigen Bedarf von Kindern, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285 ff.) von der Einkommensteuer verschont bleiben muss.

    Hierzu gehört etwa die Mitgliedschaft in Vereinen sowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen außerhalb des häuslichen Bereichs und die verantwortliche Nutzung der Freizeit und die Gestaltung der Ferien (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 290).

    Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes, der über den existentiellen Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums ist (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 287 f., 290), sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen.

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

    Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen;

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154).

    In den niedrigeren Einkommensgruppen habe die bis zum 31. Dezember 2007 unterbleibende Anrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. bewirkt, dass die Lücken beim Kindesunterhalt geschlossen worden seien, weshalb auch in solchen Fällen faktisch der gleiche Betrag wie in der Gruppe 6 für das Kind zur Verfügung gestanden habe (Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886).

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 294 ff. m.w.N.).
  • KG, 03.04.2007 - 13 UF 46/06

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ersatz der Kosten für Halbtagsplatz im

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 2100 ff. veröffentlicht ist, allerdings den Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht beurteilt.
  • OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 1 UF 189/05

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der ganztägigen Unterbringung im Kindergarten

    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Danach ist die Annahme aber nicht gerechtfertigt, in höheren Unterhaltsbeträgen seien Kosten für den Besuch eines Kindergartens teilweise enthalten (vgl. Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn 275; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1303; Reinken FPR 2008, 90, 92; Scholz FamRZ 2006, 737, 740 und Maurer FamRZ 2006, 663, 669).
  • Drs-Bund, 21.11.2008 - BT-Drs 16/11065
    Auszug aus BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07
    Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten ermittelt (vgl. zuletzt Siebenter Existenzminimumbericht vom 21. November 2008, BT-Drucks. 16/11065); es bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des einkommensteuerlichen sächlichen Existenzminimums.
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Ob es sich hierbei um Mehrkosten des Wechselmodells oder allgemeinen Mehrbedarf der Kinder handelt (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.), kann offenbleiben.

    (3) Dass das Oberlandesgericht die Kindergarten- und Hortkosten als Mehrbedarf der Kinder anerkannt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 17 ff.) und wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 34 ff. mwN und vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Dies gilt immer dann, wenn beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, insbesondere also gegenüber privilegiert volljährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - FamRZ 2011, 454 Rn. 33 ff.), aber auch dann, wenn beide Eltern ihren minderjährigen Kindern Barunterhalt schulden, wie dies beim echten Wechselmodell (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015 Rn. 14 ff.) oder dann der Fall ist, wenn beide Eltern für einen Mehrbedarf des Kindes, etwa den Kindergartenbeitrag, haften (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).
  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    c) Neben die Tabellenbeträge, die den Regelbedarf abdecken, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein Mehrbedarf für solche Bedarfspositionen treten, welche ihrer Art nach nicht in den Tabellenbedarf und mithin auch nicht in die Steigerungsbeträge einkalkuliert sind (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 25 - Kindergartenkosten; Senatsbeschluss BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 37 - Hortkosten).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Der Senat hat vereinzelt auf den notwendigen Selbstbehalt abgestellt (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - FamRZ 2007, 542 Rn. 31), während er in einem die Haftungsquoten beim Minderjährigenunterhalt betreffenden Fall auf den angemessenen Selbstbehalt abgehoben hat (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits für den zusätzlich zum Regelbedarf entstehenden Mehrbedarf wegen Kindergartenkosten entschieden (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

  • OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15

    Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

    Das ist bei Umgangskosten und dem sonstigen durch die wechselseitige Betreuung entstehenden Mehraufwand nicht anders zu beurteilen als bei den Kindergartenkosten, die der BGH (BGH FamRZ 2009, 962), indem er auf die Relevanz für das Kind abstellt, als dessen Mehrbedarf eingestuft hat.
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Inwiefern in diesen Fällen etwa die Hilfe Dritter, z.B. der Großeltern, in Anspruch genommen werden kann, ist schließlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und bei freiwilligen Betreuungsleistungen durch einen an Billigkeitskriterien orientierten Abzug vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (zur überobligatorischen Tätigkeit vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 36 f. mwN; zur Berücksichtigung von Betreuungskosten vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    "Als Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensunterhalts anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann" (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962, Rn. 18; auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 Rn. 7; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 232).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Für berechtigten Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. November 2008, XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962).

    Im Ausgangspunkt richtig ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass für berechtigten Mehrbedarf grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152 Rn. 28) und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (Senatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962 Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16

    Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

    Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.; 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre.

    Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.; 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre.

  • OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16

    Kindesunterhalt: Anrechnung der Kinderzulage von EU-Beamten auf den

    Da Kindesunterhaltszahlungen jedoch nicht dazu dienen, den Lebensstandard des betreuenden Elternteils anzuheben, unterscheidet der Bundesgerichtshof bei Kinderbetreuungskosten danach, ob durch die Betreuung vorrangig pädagogische Ziele verfolgt werden oder ob die Betreuung in erster Linie dazu dient, die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 2007, 882, Tz. 45; BGH FamRZ 2008, 1152 und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 17 ff.).

    Mit der Schaffung von Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und erhält die Möglichkeit, im Interesse des Kindeswohls frühzeitig bei erzieherischem Fehlverhalten der Eltern steuernd einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1152, Tz. 20 ff. m.w.Nw. und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 14 ff. sowie ausführlich Maurer FamRZ 2006, 663 m.w.Nw.).

    Die Kindergartenbeiträge sind daher als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzuerkennen (vgl. BGH FamRZ 2009, 962 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Letzteres ist nicht als Mehraufwand berücksichtigungsfähig, da der Verpflegung im Kindergarten entsprechend ersparte häusliche Aufwendungen entgegenstehen, die bereits mit den Tabellensätzen abgegolten sind (BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 28 f.).

  • OLG Naumburg, 22.09.2011 - 8 UF 118/11

    Kindesunterhalt: Schulgeld und Kosten des Schulhorts als Mehrbedarf des Kindes

  • OLG Brandenburg, 29.12.2009 - 10 UF 150/09

    Regelung des Umgangsrechts bei einem Kleinkind: Übernachtung des Kindes im Rahmen

  • OLG Hamm, 11.07.2012 - 12 UF 319/11

    Rechtsnatur des Kindesunterhalts nach der höchsten Einkommensstufe der

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

  • OLG Schleswig, 04.01.2012 - 10 WF 254/11

    Berechnung des Kindesunterhalts in einem Mangelfall; Berücksichtigung von

  • OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Pflicht des

  • OLG Schleswig, 24.11.2011 - 10 UF 220/10

    Höhe des Kindesunterhalts bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 12 BV 09.3107

    Umfang von Unterhaltsvorschussleistungen

  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

  • KG, 30.01.2017 - 13 UF 125/16

    Unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf eines minderjährigen Kindes: Übernahme der

  • OLG Koblenz, 10.06.2016 - 13 WF 565/16

    Kindesunterhalt: Ermittlung der Haftungsanteile beider

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 47/10

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • FG Köln, 02.02.2017 - 10 K 1851/15

    Kindergeld: Zur Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) gehören auch unregelmäßige

  • OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16

    Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung der Kosten einer privaten Tagesmutter

  • OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 9 UF 155/21
  • OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13

    Unterhalt aus Anlass der Geburt: Abänderung eines über die Unterhaltsspitze

  • VG Würzburg, 05.11.2009 - W 3 K 08.1967

    Unterhaltsvorschuss; Umfang der Unterhaltsleistung; Kindergartenbeitrag,

  • OLG Köln, 15.06.2010 - 4 UF 19/10
  • OLG Bremen, 29.04.2010 - 4 WF 41/10

    Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes bei Überlassung eines

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Mehrkosten für eine Betreuung in Hort und Kita;

  • OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09

    Unterhalt aus Anlass der Geburt: Bemessung und Befristung des

  • KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09

    Trennungsunterhalt: Zubilligung eines Betreuungsbonus für den

  • OLG München, 29.03.2022 - 26 UF 1145/21

    Antragsgegner, Düsseldorfer Tabelle, Mindestunterhalt, Begründung der

  • OLG Frankfurt, 26.04.2018 - 5 UF 229/17

    Abänderung durch Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

  • AG Bergen auf Rügen, 05.06.2014 - 4 F 357/14

    Kindesunterhalt: Kosten der Ganztagesbetreuung als vom barunterhaltspflichtigen

  • OLG Jena, 19.01.2015 - 1 UF 649/13

    Berücksichtigung eines Auslandsverwendungszuschusses eines Soldaten in

  • FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21

    Die Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG stellt ein

  • OLG Brandenburg, 17.11.2009 - 10 UF 49/09

    Kindesunterhalt: gesteigerte Erwerbsobliegenheit; (Un-)Zumutbarkeit eines

  • OLG Brandenburg, 20.07.2022 - 13 UF 149/20

    Kindes- und Betreuungsunterhalt; Unterhaltsbedarf im Fall des paritätischen

  • OLG Dresden, 18.09.2009 - 24 UF 63/09

    Unterhalt wegen Krankheit; Befristung; Begrenzung

  • OLG Stuttgart, 30.10.2014 - 15 UF 209/14

    Kindesunterhalt: Nachweiserfordernisse an eine Arbeitsstellensuche durch den

  • OLG Nürnberg, 29.07.2010 - 11 UF 554/10

    Mutter steht Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung zu aufgund Unzumutbarkeit

  • OLG Köln, 26.05.2009 - 25 UF 162/08

    Voraussetzungen des nachehelichen Betreuungsunterhalts bei kurzer Ehedauer

  • FG Thüringen, 01.02.2022 - 3 K 210/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben

  • OLG Köln, 04.12.2017 - 27 UF 78/17
  • AG Berlin-Schöneberg, 15.11.2021 - 89 F 87/20
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