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   OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10   

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OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10 (https://dejure.org/2010,5166)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2010 - 13 UF 36/10 (https://dejure.org/2010,5166)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - 13 UF 36/10 (https://dejure.org/2010,5166)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 1569 BGB

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim begrenzten Realsplitting; Zulässigkeit der Beschwerde nach dem FamFG nach Erledigung einer Unterhaltssache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim begrenzten Realsplitting; Zulässigkeit der Beschwerde nach dem FamFG nach Erledigung einer Unterhaltssache

  • fr-blog.com

    Steuervorauszahlungen und Nachteilsausgleich beim Realsplitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1569
    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim begrenzten Realsplitting; Zulässigkeit der Beschwerde nach dem FamFG nach Erledigung einer Unterhaltssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1693
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bamberg, 26.02.1987 - 2 UF 360/86

    Erstattung von Steuernachteilen beim Realsplitting

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10
    Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Bamberg und Köln der Auffassung, dass die Vereinbarung der (geschiedenen) Ehegatten, den Nachteil auszugleichen, im Zweifel auch für die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen gelten, soweit sie auf den Unterhaltsleistungen beruhen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1987, 1047: OLG Köln FamRZ 1988, 951; entsprechend auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 939; Münchener Kommentar/Maurer § 1569 BGB Rn. 15; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, Rn. 580h).

    Das Verbot der Aufrechnung und der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Unterhaltsforderungen gilt daher auch gegenüber dem Anspruch auf Nachteilsausgleich (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047; Palandt-Grüneberg § 273 BGB Rn. 2).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.1990 - 2 UF 9/90

    Unterhalt; Steuern; Veranlagung; Steuerbescheid; Erstattung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10
    In Bezug auf Steuervorauszahlungen hat das OLG Karlsruhe dieser Entscheidung entnommen, dass es jedenfalls im Regelfall auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufig errechneten Vorauszahlungen nicht verlangt werden könne (FamRZ 1992, 67).
  • OLG Hamburg, 27.02.2004 - 12 UF 166/03

    Berücksichtigung von steuerlichen Nachteilen des Realsplittings

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10
    Nach einer weiteren Auffassung soll ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen nur gegeben sein, wenn weitere Umstände hinzutreten: Der Unterhaltsschuldner müsse seine Absicht, das Realsplitting für das fragliche Jahr der Vorauszahlung durchzuführen, erklärt haben; den Unterhaltsgläubiger müssten die Zahlungen an das Finanzamt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkommensverhältnisse fühlbar beeinträchtigen und er müsse vergeblich versucht haben, die Vorauszahlungen abzuwenden oder aussetzen zu lassen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2005, 519; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 219).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05

    Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10
    Nach einer weiteren Auffassung soll ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen nur gegeben sein, wenn weitere Umstände hinzutreten: Der Unterhaltsschuldner müsse seine Absicht, das Realsplitting für das fragliche Jahr der Vorauszahlung durchzuführen, erklärt haben; den Unterhaltsgläubiger müssten die Zahlungen an das Finanzamt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkommensverhältnisse fühlbar beeinträchtigen und er müsse vergeblich versucht haben, die Vorauszahlungen abzuwenden oder aussetzen zu lassen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2005, 519; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 219).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1983 (FamRZ 1983, 576) entsteht der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst mit der Festsetzung der Steuerlast des Unterhaltsgläubigers.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 4 UF 79/18

    Realsplittingausgleich bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen

    In Unterhaltssachen - auch der Streit über den Nachteilsausgleich bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings betrifft eine Unterhaltssache (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2010 - 13 UF 36/10, FamRZ 2010, 1693) - entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten.

    Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz desselben fest (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2010 - 13 UF 36/10, FamRZ 2010, 1693).

    Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 1.6.2010 - 13 UF 36/10, FamRZ 2010, 1693), liegt bereits in der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ein gegenwärtiger Nachteil für den Unterhaltsgläubiger, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn mit der Durchführung des Realsplittings im fraglichen Jahr gerechnet werden kann, für das Vorauszahlungen erhoben werden.

  • KG, 01.03.2011 - 13 UF 263/10

    Kostenentscheidung bei Unterhaltsklagen: Isolierte Anfechtung nach sofortigem

    Danach sind die Bestimmungen über die Beschwerde nach §§ 58 FamFG anzuwenden, so dass das Beschwerdeverfahren den Regelungen des FamFG folgt (so auch OLG Oldenburg (13. ZS) FamRZ 2010, 1693; OLG Oldenburg (14. ZS) FamRZ 2010, 1831; OLG Hamm Bs. v. 26.10.2010 - 2 WF 249/10 für Unterhaltsverfahren).
  • OLG Oldenburg, 08.10.2010 - 4 WF 226/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen

    Allein bei den Unterhaltssachen, für die als Familienstreitsachen ebenfalls über § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO gelten, ist es umstritten, ob es durch die Regelung des § 243 FamFG zu einer umfassenden Verdrängung der Kostenregelungen der ZPO kommt, mit der Folge, dass sich auch das Beschwerderecht nach § 58 ff. FamFG richtet (für die Anwendung der §§ 58 ff. FamFG insbesondere: OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.06.2010, 14 UF 45/10 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.06.2010, 13 UF 36/10, BeckRS 2010, 13597; für die Anwendung der Vorschriften der ZPO insbesondere: KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010, 19 UF 28/10, zitiert nach Juris; Zöller/Herget/Lorenz 28. Auflage 2010, § 243 Rn. 9 m.w.N..).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2011 - 18 UF 223/11

    Kostenentscheidung: Isolierte Anfechtbarkeit in Unterhalts- und Ehesachen

    Es handelt sich daher nicht um eine von der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG erfasste Kostenvorschrift im Sinne der §§ 81 ff. FamFG, sondern lediglich um eine Rechtsmittelvorschrift (vgl. zu § 91a ZPO ebenso OLG Oldenburg FamRZ 10, 1693 f.).
  • OLG Hamm, 09.12.2015 - 2 WF 155/15

    Unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses

    Zwar steht der steuerliche Nachteil des Unterhaltsberechtigten mit der Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt fest (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1693, 1694 zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen für die Folgejahre).
  • OLG Bremen, 18.04.2011 - 4 WF 23/11

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache

    Es handelt sich daher nicht um eine von § 113 Abs. 1 FamFG erfasste Kostenvorschrift im Sinne der §§ 81 ff. FamFG, sondern um eine Rechtsmittelvorschrift (zu § 91a ZPO ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010, FamRZ 2010, 1693, 1694; Rüntz/Viefhues, FamRZ 2010, 1285, 1291 f.).
  • AG Wetter, 17.04.2018 - 5 F 398/17
    Ebenso entschieden hat auch das OLG Oldenburg in der Entscheidung vom 01.06.2010 (Az. 13 UF 36/10).
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