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   KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07   

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KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07 (https://dejure.org/2009,3557)
KG, Entscheidung vom 08.10.2009 - 8 U 196/07 (https://dejure.org/2009,3557)
KG, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 8 U 196/07 (https://dejure.org/2009,3557)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 313

  • RA Kotz

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Trennung und Ausgleichsansprüche

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch bei Beendigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313
    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ins Haus der Lebensgefährtin investiert - Zum Ausgleichsanspruch nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ausgleich nach Ende einer Partnerschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 295
  • FamRZ 2010, 476
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung des anderen Partners (hier: Wohnhaus) mit geschaffen wurde, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht (im Anschluss an BGHZ 177, 193 = NJW 2008, 3277 und BGH NJW 2008, 3282).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (1.), sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (2.) und sowie Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (3.), vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828 sowie Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - MDR 2008, 147.

    Ein Ausgleichsanspruch kann nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH FamRZ 1997, 1533; BGH FamRZ 2003, 1542; BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - und - XII ZR 39/06 - a.a.O. sowie vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - BGH-Report 2008, 236).

    War der Kläger - seinen Vortrag als zutreffend unterstellt - bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfanges der behaupteten Leistungen (Geldbeträge und Arbeitsleistungen ) nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden (vgl. BGH Urteil vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - Rdnr. 23).

    In der Entscheidung vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - a.a.O. fordert der Bundesgerichtshof bezüglich eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH Urteil vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, Rdnr. 35; vgl. auch Hausmann/Hohloch, a.a.O., 4. Kapitel, Rdnr. 140-142).

    Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben (BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - und - XII ZR 39/06 - a.a.O.).

    Ein Ausgleichsanspruch des Klägers wegen der Zahlungen ist auch nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil es sich um Einmalleistungen handelt und der Kläger im Übrigen nicht zu den laufenden Kosten beigetragen hätte und nur die Beklagte die Aufwendungen des täglichen Bedarfs gedeckt hätte (vgl. BGH Urteil vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05- a.a.O., Rdnr. 40).

    Maßgebend ist insoweit auch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (vgl. BGH Urteil vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - a.a.O.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein korrigierender Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008, a.a.O.).

    Denn ein Ausgleichsanspruch kommt - wie dargelegt - nur für wesentliche Leistungen in Betracht, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögenswerte nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008, a.a.O.).

    Solche Leistungen werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, sie erfüllen ihren Unterhaltszweck und können nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (vgl. BGH Urteil vom 09.Juli 2008 - XII ZR 179/05 - a.a.O., Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Insofern erscheint es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. BGH FamRZ 1997, 933; BGHZ 84, 361; BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 = NJW 1994, 2545; BGH FamRZ 1998, 669).

    Es kommt bei der Ausbau eines Anwesens auf die Art der erbrachten Leistungen und die finanziellen Beiträge zum Ausbau an (vgl. BGHZ 127, 48; BGH FamRZ 1998, 669).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu u.a. BGH FamRZ 1982, 1080; FamRZ 1997, 933; FamRZ 1998, 669; FamRZ 2007, 877).

    Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückzuerstatten ist (vgl. BGH NJW 1995, 1889; FamRZ 1998, 669; NJW 1999, 354 für ehebezogenen Zuwendungen); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu entziehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 39/06

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung des anderen Partners (hier: Wohnhaus) mit geschaffen wurde, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht (im Anschluss an BGHZ 177, 193 = NJW 2008, 3277 und BGH NJW 2008, 3282).

    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (1.), sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (2.) und sowie Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (3.), vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828 sowie Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - MDR 2008, 147.

    Ein Ausgleichsanspruch kann nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH FamRZ 1997, 1533; BGH FamRZ 2003, 1542; BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - und - XII ZR 39/06 - a.a.O. sowie vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - BGH-Report 2008, 236).

    Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben (BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - und - XII ZR 39/06 - a.a.O.).

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Derjenige, der Rückgewähr verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für eine Ausgleichspflicht und deren Bemessung maßgebend sind (BGH NJW 1999, 353 und NJW-RR 2002, 1297 für Ausgleichsansprüche bei ehebezogenen Zuwendungen).

    Hierzu gehören die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und die beiderseitigen Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 2236; NJW-RR 1996, 644; NJW 1999, 353 jeweils mwNW).

    Da Maßstab für den Ausgleichsanspruch die Grundsätze der Billigkeit sind, sind auch Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Erhaltung oder Verschönerung des Anwesens gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einen Wertzuwachs als solches niedergeschlagen haben (vgl. BGH NJW 1999, 353, 354 rechte Spalte).

  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Insofern erscheint es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. BGH FamRZ 1997, 933; BGHZ 84, 361; BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 = NJW 1994, 2545; BGH FamRZ 1998, 669).

    Es kommt bei der Ausbau eines Anwesens auf die Art der erbrachten Leistungen und die finanziellen Beiträge zum Ausbau an (vgl. BGHZ 127, 48; BGH FamRZ 1998, 669).

    Der Senat nimmt unter Anwendung der Grundsätze nach § 287 ZPO (vgl. BGHZ 127, 48) an, dass die Ausbauleistungen im Wert von ca. 132.000,00 DM (ohne Nebenkosten Makler, Notar, Justizkassen u.a.) nicht zu einer Wertsteigerung genau in gleicher Höhe geführt haben (vgl. so auch OLG München, a.a.O.).

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (1.), sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (2.) und sowie Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (3.), vgl. BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828 sowie Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - MDR 2008, 147.

    Ein Ausgleichsanspruch kann nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (BGH FamRZ 1997, 1533; BGH FamRZ 2003, 1542; BGH Urteile vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - und - XII ZR 39/06 - a.a.O. sowie vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - BGH-Report 2008, 236).

    Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beträge übernimmt (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 30.12.1993 - 2 U 29/93

    Unbenannte Zuwendung auf Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichts hinsichtlich ehebezogener Zuwendungen wurden Ausgleichsansprüche in Höhe von 1/4 bis 1/2 der Zuwendungen zuerkannt (vgl. OLG München FamRZ 2004, 1874; OLG Brandenburg Urteil vom 06.05.2009 - 4 U 135/08 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLHG Stuttgart NJW-RR 1994, 1490).

    Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückzuerstatten ist (vgl. BGH NJW 1995, 1889; FamRZ 1998, 669; NJW 1999, 354 für ehebezogenen Zuwendungen); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu entziehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326).

  • OLG München, 17.12.2003 - 15 U 3268/03
    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichts hinsichtlich ehebezogener Zuwendungen wurden Ausgleichsansprüche in Höhe von 1/4 bis 1/2 der Zuwendungen zuerkannt (vgl. OLG München FamRZ 2004, 1874; OLG Brandenburg Urteil vom 06.05.2009 - 4 U 135/08 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLHG Stuttgart NJW-RR 1994, 1490).

    Bei der Bemessung der Höhe ist Ausgangspunkt der Wert der zukünftig weggefallenen Mitbenutzung des Hauses durch den Kläger, wobei obere Grenze des durch Zahlung in Geld zu erfüllenden Ausgleichsanspruchs der Betrag ist, um den das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft noch gemehrt war (BGH FamRZ 1982, 910; OLG München FamRZ 2004, 1874).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Insofern erscheint es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. BGH FamRZ 1997, 933; BGHZ 84, 361; BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 = NJW 1994, 2545; BGH FamRZ 1998, 669).

    Hierzu gehören die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung und die beiderseitigen Einkommensverhältnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 2236; NJW-RR 1996, 644; NJW 1999, 353 jeweils mwNW).

  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
    Insofern erscheint es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. BGH FamRZ 1997, 933; BGHZ 84, 361; BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 = NJW 1994, 2545; BGH FamRZ 1998, 669).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu u.a. BGH FamRZ 1982, 1080; FamRZ 1997, 933; FamRZ 1998, 669; FamRZ 2007, 877).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1995 - 7 U 189/94

    Rückforderung ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten bei Scheidung

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

  • OLG Saarbrücken, 04.03.1997 - 9 W 66/97

    Freistellungsanspruch gegen Lebensgefährten aus rechtsgeschäftlicher Zusage und

  • OLG Oldenburg, 10.09.2007 - 15 U 27/07

    Rückzahlung des zur Finanzierung eines Wohnhauses zur Verfügung gestellten

  • OLG Nürnberg, 02.04.1982 - 11 UF 533/82
  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08

    Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

  • OLG Koblenz, 20.02.1998 - 3 W 65/98

    Ausgleichsansprüche bei der Abwicklung gescheiterter nichtehelicher

  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00

    Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81

    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 249/01

    Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf eine nichteheliche

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 193/95

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • OLG Hamm, 23.04.2013 - 2 WF 39/13

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

    Die endgültige Belassung solcher Vermögensverschiebungen bei einem der Partner auch im Falle einer Trennung kann zu Unbilligkeiten führen (vgl. KG, Urteil vom 08.10.2009 - 8 U 196/07 - FamRZ 2010, 476).
  • OLG Oldenburg, 02.01.2012 - 11 W 6/11

    Bedeutung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Arrestgläubigers in

    Insbesondere setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die fraglichen Leistungen nicht solche sind, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht worden sind (KG, FamRZ 2010, 476 ).
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