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   BGH, 20.04.2011 - VII ZB 42/09   

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https://dejure.org/2011,2034
BGH, 20.04.2011 - VII ZB 42/09 (https://dejure.org/2011,2034)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09 (https://dejure.org/2011,2034)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 (https://dejure.org/2011,2034)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 412 ZPO, § 485 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Weiteres Gutachten verweigert: Rechtsmittel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein weiteres Gutachten im selbständigen Beweisverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Einigkeit beim BGH - Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens! (IBR 2011, 443)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 746
  • NZBau 2011, 420
  • FamRZ 2011, 1052
  • BauR 2011, 1366
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 42/09
    Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010, VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449).

    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449).

    Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) bereits entschieden.

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig gewesen ist (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - VIII ZB 57/10, WuM 2012, 47 Rn. 4; vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
  • BGH, 15.01.2020 - VII ZB 96/17

    Rechtsmittel gegen die Ablehnung zur Anweisung des gerichtlich bestellten

    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09 Rn. 3, BauR 2011, 1366 = NZBau 2011, 420; Beschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09 Rn. 3, BauR 2010, 932).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 67/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 64/10

    Versagung eines Rechtsbehelfs gegen eine das selbstständige Beweisverfahren

    Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - VI ZB 59/09, VersR 2010, 1241 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18

    Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des

    Andererseits hat er entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08, NJW-RR 2009, 1433) und ebenso wenig gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767; Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746 und Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10; WuM 2012, 47).
  • OLG Saarbrücken, 30.06.2011 - 5 W 138/11

    Selbstständiges Beweisverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer weiteren

    Anders beurteilt er die Anfechtbarkeit der Ablehnung einer neuen oder ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO (BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09 - MDR 2010, 767; bestätigt mit Beschl. v. 20.4.2011 - VII ZB 42/09 - MDR 2011, 746; ebenso die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, siehe KG, BauR 2010, 502; OLG Hamm, NVersZ 2001, 384; OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 203; OLG Köln, OLGR Köln 2002, 128; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1996, 82; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 412 Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 490 Rdn. 9; a. A. Huber in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 412 Rn. 5 a. E.).
  • OLG München, 03.05.2018 - 28 W 589/18

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Erkenntnisverfahren gegen die Ablehnung der Erholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (BGH, Beschluss vom 9.2.2010, Az. VI ZB 59/09, BGH, Beschluss vom 20.4.2011, Az. VII ZB 42/09, Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 412 Rn. 4).
  • OLG Naumburg, 08.03.2022 - 2 W 4/22

    Anfechtbarkeit der Ablehnung der Einholung eines Ergänzungsgutachtens im

    Während sie von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2007, 4 W 64/07, MDR 2008, 585; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2008, 10 W 38/08, NJW-RR 2009, 497), wird sie vom Bundesgerichtshof und der Mehrheit der Oberlandesgerichte verneint (BGH, Beschlüsse vom 09.02.2010, VI ZB 59/09, MDR 2010, 767, und vom 20.04.2011, VII ZB 42/09, MDR 2011, 746; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.1997, 22 W 48/97, NJW-RR 1998, 933; OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2007, 5 W 71/07, MDR 2007, 736; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2008, 3 W 28/08, MDR 2008, 999; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2009, 16 W 18/09, MDR 2009, 1304; OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2010, 4 W 168/10, MDR 2011, 318).
  • OLG Naumburg, 05.04.2023 - 2 W 46/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Ladung des gerichtlichen

    bb) Für einzelne Entscheidungen, welche im selbständigen Beweisverfahren ergehen, entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass gegen diese Entscheidungen eine sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist, weil es sich um letztlich um verfahrensleitende Entscheidungen handelt, so gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2010, VI ZB 59/09, MDR 2010, 767, in juris Rz. 5 ff.; BGH, Beschluss v. 20.04.2011, VII ZB 42/09, MDR 2011, 746, in juris Rz. 5; BGH, Beschluss v. 17.08.2011, VIII ZB 57/10, WuM 2012, 47, in juris Rz. 3; nach dem Brandenburgischen OLG, Beschluss v. 01.04.2020, 11 W 3/20 kann für die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens nichts Anderes gelten) oder gegen die Ablehnung der Anordnung der Urkundenvorlegung (vgl. BGH, Beschluss v. 29.11.2916, VI ZB 23/16, ZfSch 2019, 685) oder gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses (vgl. BGH, Beschluss v. 03.03.2009, VIII ZB 56/08, MDR 2009, 763, in juris Rz. 6 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2051
BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09 (https://dejure.org/2011,2051)
BGH, Entscheidung vom 20.04.2011 - VII ZB 78/09 (https://dejure.org/2011,2051)
BGH, Entscheidung vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 (https://dejure.org/2011,2051)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren: Unterlassene Weiterleitung eines Berufungsschriftsatzes an das örtlich zuständige Berufungsgericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bei unterlassener Veranlassung der rechtzeitigen Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht durch den Vorsitzenden des unzuständigen Berufungsgerichts wird der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Auch zehn Tage reichen einem Gericht um Fehler des Anwalts auszubügeln

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung, Fehlende örtlicher Zuständigkeit

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren: Unterlassene Weiterleitung eines Berufungsschriftsatzes an das örtlich zuständige Berufungsgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren: Unterlassene Weiterleitung eines Berufungsschriftsatzes an das örtlich zuständige Berufungsgericht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
    Wertung unterlassener Veranlassung der rechtzeitigen Berufungseinlegung beim zuständigen Gericht durch den Vorsitzenden des unzuständigen Berufungsgerichts als Verletzung des Ansprucha auf ein faires Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht - was muss dieses tun?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das örtlich unzuständige Berufungsgericht

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Auch zehn Tage reichen einem Gericht, um Fehler des Anwalts auszubügeln

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung, wenn Berufung beim falschen Gericht eingelegt wurde.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Richter muss bei fehlgeleiteten Berufungsschriftsatz Hinweise erteilen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (IBR 2011, 1117)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2053
  • MDR 2011, 747
  • NZM 2011, 722
  • FamRZ 2011, 1052
  • AnwBl 2012, 96
  • AnwBl Online 2012, 20
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

    Prüfungspflichten des Berufungsgerichts nach Eingang der Berufungsschrift;

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776; vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).

    bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts S. nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 2 b aa m.w.N.).

    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.).

    Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbezug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsgerichts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen.

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).

    (2) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579).

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.).

    Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbezug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsgerichts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen.

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776; vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).

    Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbezug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsgerichts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen.

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts S. nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 2 b aa m.w.N.).

    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).

  • BGH, 18.03.2008 - VIII ZB 4/06

    Anforderungen an das Verfahren bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    (1) Allerdings besteht anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m.w.N.), keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656 und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, jeweils m.w.N.).

    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Daher sei lediglich in Fällen willkürlichen, offenkundig nachlässigen Fehlverhaltens des Gerichts die Kausalität des Fehlverhaltens der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten unterbrochen (Bezug auf BVerfG, NJW 2002, 3692 f.).

    (2) Etwas anders gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579).

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776; vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).

    An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592, 593 Rn. 5).

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    (1) Allerdings besteht anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 m.w.N.), keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656 und vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).
  • BGH, 12.04.2010 - V ZB 224/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist wegen

    Auszug aus BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09
    Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Rechtsmittelzuständigkeit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2007 - V ZB 187/06

    Einreichung eines für das Rechtsmittelgericht bestimmten fristgebundenen

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12) .
  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12) .

    Der Bundesgerichtshof hat einen Zeitraum von zehn vollen Kalendertagen als ausreichend angesehen, um einen Hinweis über die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts zu erteilen (BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 14) .

  • BGH, 11.04.2019 - IX ZR 79/18

    Insolvenzverfahren: Rücknahme einer Forderungsanmeldung; Wirksamwerden der

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehen eine Rechtsmittelschrift und die Begründung eines Rechtsmittels trotz Adressierung an ein unzuständiges Gericht beim zuständigen Gericht ein, wenn der Schriftsatz nach der gebotenen Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443; Beschluss vom 2. März 2010 - IV ZB 15/09, juris Rn. 6; vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 12 ff; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 12; vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23

    Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter

    Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - Rn. 39; BGH 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - Rn. 12).
  • LG Bamberg, 03.05.2016 - 11 S 17/15

    Keine Pflicht des Berufungsgerichts zur sofortigen Zuständigkeitsprüfung in

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ursächlichkeit einer schuldhaften Fristversäumnis entfallen kann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (BGH NJW 2011, 2053 Rn. 13 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerfG).

    b) Der Umstand, dass das Landgericht Würzburg am 17.02.2015 keinen Hinweis auf seine Unzuständigkeit erteilt hat, begründet kein "offenkundig nachlässiges Fehlverhalten" in der Diktion von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2053 Rn. 13).

    Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2011, 2053), in der die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts allein auf der Belegenheit des Amtsgerichts in einem anderen Bezirk beruhte, war hier die Frage zu klären, ob § 72 Abs. 2 GVG einschlägig ist oder nicht.

    Vor diesem Hintergrund versteht die Kammer die Andeutung in dem zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs "... mit einem Blick auf die Berufungsschrift... und das als Anlage beigefügte Urteil des AG ..." (NJW 2011, 2053 Rn. 14) mitnichten dahingehend, dass das Berufungsgericht schon bei Eingang der Berufungsschrift zur Lektüre des Urteils verpflichtet ist: In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation war die Unzuständigkeit auch ohne Kenntnis des Urteilsinhalts offensichtlich.

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von

    Jedoch ist die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geboten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011, VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011, XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

    Allerdings sind die Gerichte dann gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011  VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 13; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, MDR 2011, 1193, 1194).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 67/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung der

    Anders als bei der Einreichung einer Berufungsschrift bei einem örtlich offensichtlich unzuständigen Gericht (dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 11 ff.) war die Unzuständigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich.
  • BGH, 12.11.2015 - V ZB 36/15

    Berufung in Wohnungseigentumssachen: Voraussetzungen der

    Da die Art der Streitigkeit maßgeblich ist, war die Unzuständigkeit des Landgerichts Potsdam bei Eingang der Berufungsschrift - anders als bei der Einreichung einer Berufung bei einem örtlich offensichtlich unzuständigen Gericht (dazu BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 11 ff.) - nicht leicht und einwandfrei erkennbar.
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 37/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des unzuständigen Gerichts bei

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Einlegung der Berufung bei dem hierfür unzuständigen (§ 519 Abs. 1 ZPO) Landgericht und die dadurch bedingte Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen, welches diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 6 ff.; vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 9 ff. jeweils mwN).

    Soweit der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein Gericht, dem die Weiterleitung des fristgebundenen Schriftsatzes im ordnungsgemäßem Geschäftsgang ohne weiteres möglich war, stattdessen auch einen Hinweis an die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten erteilen kann (BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09, NJW 2011, 2053 Rn. 14), kann die Beschwerde daraus nichts herleiten.

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

    Die von der Beschwerde (S. 8 der Beschwerdebegründung) insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 20. April 2011 - VII ZB 78/09 - NJW 2011, 2053) ist nicht einschlägig, da hier weder eine Zuständigkeitsfrage noch eine Fristfrage zu entscheiden war.
  • OLG Bamberg, 02.05.2022 - 2 UF 16/22

    Elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht

  • BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • LAG Hessen, 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20

    Eingescannte Unterschrift auf Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausreichend;

  • LAG Hessen, 09.02.2022 - 6 Sa 1249/20

    Eingescannte Unterschrift bei Berufungsbegründung nicht ausreichend;

  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 3 U 96/21

    Deliktische Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines

  • LSG Saarland, 04.03.2016 - L 5 SB 14/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einhaltung der Klagefrist - Zugang des

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2011 - 5 UF 76/11

    Familienstreitsache: Anforderungen an die Belehrung über den Anwaltszwang für ein

  • LG Münster, 21.05.2013 - 9 S 119/12

    Muss angerufenes Berufungsgericht auf seine Unzuständigkeit hinweisen?

  • LG Dessau-Roßlau, 18.07.2012 - 5 S 84/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Prozessbevollmächtigten zur

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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 106/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6050
BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 106/10 (https://dejure.org/2011,6050)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2011 - VIII ZR 106/10 (https://dejure.org/2011,6050)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2011 - VIII ZR 106/10 (https://dejure.org/2011,6050)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 269 Abs 6 ZPO, § 767 ZPO
    Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten; Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bei unstreitiger Forderung des Klägers steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage keine Einrede der mangelnden Kostenerstattung entgegen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch; Vollstreckungsgegenklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Betriebs-Berater

    Zur Aufrechnung einer Forderung gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach Klagerücknahme

  • rewis.io

    Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten; Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten; Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage

  • rechtsportal.de

    ZPO § 269 Abs. 6; ZPO § 767; BGB § 389
    Bedeutung der Einrede der mangelnden Kostenerstattung für Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage bei unstreitiger Forderung des Klägers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Aufrechnung einer Forderung gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2370
  • ZIP 1992, 645
  • MDR 2011, 808
  • FamRZ 2011, 1052
  • BB 2011, 1282
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 223/91

    Einrede mangelnder Kostenerstattung bei Aufrechnung mit im Vorprozeß eingeklagter

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 106/10
    Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 1986, VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 und BGH, Urteil vom 24. März 1992, XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1).

    Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden (BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, aaO).

  • BGH, 09.07.1986 - VIII ZR 283/85

    Zulässigkeitsrüge der mangelnden Kostenerstattung gegenüber einer

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 106/10
    Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 1986, VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 und BGH, Urteil vom 24. März 1992, XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 283/85, NJW-RR 1987, 61 unter II 2; BGH, Urteil vom 24. März 1992 - XI ZR 223/91, NJW 1992, 2034 unter 1).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6380
BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10 (https://dejure.org/2011,6380)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2011 - BLw 9/10 (https://dejure.org/2011,6380)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2011 - BLw 9/10 (https://dejure.org/2011,6380)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 HöfeO
    Hof im Sinne der Höfeordnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhungen des Wirtschaftswerts einer Besitzung (hier: Hof i. S. d. Höfeordnung) sind im Zeitpunkt ihres Eintritts, nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; Eine Besitzung mit einem Wirtschaftswert von über 10.000 DM verliert ihre Hofeigenschaft ...

  • rewis.io

    Hof im Sinne der Höfeordnung

  • rewis.io

    Hof im Sinne der Höfeordnung

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Erhöhungen des Wirtschaftswerts einer Besitzung (hier: Hof i. S. d. Höfeordnung) im Zeitpunkt ihres Eintritts, nicht erst mit der Neufeststellung des Werts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Landwirtschaftsrecht - Einstufung als Hof im Sinne der Höfeordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hof im Sinne der Höfeordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 245
  • NJW 2011, 2133
  • DNotZ 2012, 72
  • FamRZ 2011, 1052
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1952 - V BLw 63/52

    Einheitswert und Hofeigenschaft

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 52; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 2. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313).

    aa) Bereits in seinem Beschluss vom 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8, 11 ff.) hat er zu der damaligen Rechtslage ausgeführt, dass die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert beurteilt werden müsse, sondern dass Wertänderungen, die nach der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten seien, berücksichtigt werden könnten, auch ohne dass sie in einer Neufestsetzung des Einheitswerts Ausdruck gefunden hätten; gestützt hat er sich dabei auf den Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Amtsbl. der MilReg. Deutschland, brit. Kontrollgebiet, S. 505) in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung, nach welchem einerseits in § 1 Abs. 2 die Hofeigenschaft "einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr" voraussetzte, jedoch andererseits in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Abfindungsanspruch der weichenden Erben "sich nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert des Hofes" bemaß.

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    Begründet wird diese Ansicht mit der Entscheidung des Senats vom 24. April 1986 (BLw 9/85, AgrarR 1986, 319), nach welcher für die Bemessung der Höhe des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 HöfeO die Festsetzung des Einheitswert in einem Bescheid des Finanzamts und nicht ein wertverändernder Vorgang in dem landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich sei (Bendel, AgrarR 1986, 341, 342).

    ee) Die Gegenansicht (siehe vorstehend unter c)) beruft sich zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 24. April 1986 (BLw 9/85, AgrarR 1986, 319).

  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    d) Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Senat am 4. November 1952 (V BLw 63/52, BGHZ 8, 8) und am 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188) zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo,HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 52; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 27; Steffen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO, 2. Aufl., § 1 HöfeO Rn. 20; Steffen, AgrarR 1977, 313).

    Diese Ansicht hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, BGHZ 14, 188, 197 ff.) bekräftigt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der auf Wertveränderungen beruhende, für die Hofeigenschaft maßgebliche neue Einheitswert nicht etwa von dem Landwirtschaftsgericht errechnet werden müsse, sondern die Frage der Hofeigenschaft nach der Neufestsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt rückwirkend zu beurteilen sei.

  • BGH, 08.04.1952 - V BLw 30/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    a) Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine Beziehungen zu einer Person oder Sache beeinflusst werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falles durch die Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewissheit, nicht erzielt werden würde (Senat, Beschluss vom 8. April 1952 - V BLw 30/51, MDR 1952, 419 f. mwN; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 Rn. 159).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 334/99

    Abfindungsanspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist

    Auszug aus BGH, 15.04.2011 - BLw 9/10
    dd) Schließlich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 (V ZR 334/99, BGHZ 146, 74), nach welcher der nach der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben maßgebliche "zuletzt festgesetzte Einheitswert" dann als Berechnungsgrundlage ausscheidet, wenn die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswerts seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Höfeordnung im Jahr 1976 unterblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht rückwirkend zu dem im Einzelfall maßgeblichen Stichtag den Hofeswert ermitteln und eine sich eventuell ergebende Differenz zu dem zuletzt festgesetzten Einheitswert durch einen Zuschlag zu dem Wert des Hofes ausgleichen.
  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

    b) Richtig ist allerdings, dass der Wirtschaftswert dazu dient, agrarökonomisch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Bestand zu sichern und agrarökonomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren Bestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem Höferecht auszuschließen (Senat, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10, BGHZ 189, 245, 252 Rn. 20).
  • OLG Köln, 17.06.2013 - 23 U 12/09

    Feststellung der Hofeigenschaft

    Der Wirtschaftswert ist ein Ertragswert und dient dazu, agrarökonomisch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Fortbestand zu sichern, und agrarökonomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren ungeteiltem Fortbestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem Höferecht auszuschließen (BGH, Beschl. v. 15.4.2011, BLw 9/10, BGHZ 189, 245 ff., juris Rn20).

    Eine Überprüfung der Angemessenheit des vom Finanzamt festgesetzten oder anderweit ermittelten und mitgeteilten (dazu vgl. BGH, BGHZ 189, 245 ff., juris Rn15 ff., Rn19) Wirtschaftswertes im Einzelfall ist den Gerichten untersagt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.1966, BGHZ 46, 204 ff., juris Rn20; OLG Celle, OLGR 1999, 45 f., juris Rn24 unter Hinweis auf § 3a HöfeVfO).

  • OLG Celle, 29.10.2015 - 7 W 40/15

    Wegfall der Hofeseigenschaft

    Das Landwirtschaftsgericht ist bei seiner Bewertung nicht an die Feststellung des Finanzamtes gebunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2012, Az 10 W 6/12 und BGH Beschluss vom 15.04.2011, NJW 2011, 2133).
  • OLG Hamm, 19.06.2012 - 10 W 6/12

    Anforderungen an das Verfahren zur Feststellung des Wirtschaftswerts im

    Vielmehr ist im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO zur Beurteilung des festgestellten Wirtschaftswertes zutreffend auf eine von den Landwirtschaftsgerichten im Lauf des Feststellungsverfahrens eingeholte Auskunft des Finanzamtes abzustellen, die den Wirtschaftswert bezogen auf den entscheidungsrelevanten Zeitraum unter Berücksichtigung für den Ertragswert relevanter eingetretener Veränderungen neu festgestellt hat (s.auch BGH Beschluss vom 15.04.2011, BLw 9/10).

    Dass der vor einem Stichtag in einem förmlichen Einheitswertbescheid des Finanzamtes (zunächst) festgestellte Wirtschaftswert einer landwirtschaftlichen Besitzung nicht uneingeschränkt im Hoffeststellungsverfahren verbindlich ist, ergibt sich bereits aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 189, 245).

  • OLG Köln, 17.01.2013 - 23 WLw 10/12

    Feststellung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht; Begriff des

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 189, 245) reicht insoweit eine formlose Auskunft des Finanzamtes aus.
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Rechtsprechung
   BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3368
BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10 (https://dejure.org/2011,3368)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2011 - VI ZB 6/10 (https://dejure.org/2011,3368)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 (https://dejure.org/2011,3368)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Postausgangskontrolle

  • verkehrslexikon.de

    Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei der Postausgangskontrolle

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eine fristwahrende Maßnahme darf als erledigt gekennzeichnet werden im Falle des Einlegens eines fristwahrenden Schriftsatzes in ein Postausgangsfach und deren Kennzeichnung als "letzte Station"; Ein Postausgangsfach ist nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Postausgangsfach: Wann darf die Frist gestrichen werden?

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Postausgangskontrolle

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Postausgangskontrolle

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Zulässige Streichung im Fristenkalender nach Einlage des kuvertierten Schriftsatzes in Postausgangsfach als "letzte Station"

  • rechtsportal.de

    Kennzeichnung einer fristwahrende Maßnahme als erledigt im Falle des Einlegens eines fristwahrenden Schriftsatzes in ein Postausgangsfach und deren Kennzeichnung als "letzte Station"; Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten im Falle des ...

  • rechtsportal.de

    Kennzeichnung einer fristwahrende Maßnahme als erledigt im Falle des Einlegens eines fristwahrenden Schriftsatzes in ein Postausgangsfach und deren Kennzeichnung als "letzte Station"; Postausgangsfach als "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten im Falle des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Fristwahrende Maßnahme im Postausgangsfach: "letzte Station"?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristenkalender, Erledigungsvermerk und Eintüten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einordnung des Postausgangsfachs eines Rechtsanwalts als "letzte Station"

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Postausgangsfach: Wann darf die Frist gestrichen werden?

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2051
  • MDR 2011, 809
  • FamRZ 2011, 1052
  • VersR 2012, 506
  • AnwBl 2012, 95
  • AnwBl Online 2012, 13
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 76/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Ursächlichkeit eines möglichen

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).

    Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563, 1564; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380, 381; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, BGH-Report 2003, 1035 f.; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7).

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, aaO).

    Einen Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der Bundesgerichtshof ebenso wenig gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung, wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist; vielmehr genügt die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich eingetreten ist, für den die Partei - auch über die Zurechnung des Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO - verantwortlich ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, aaO).

  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 32/02

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563, 1564; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380, 381; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, BGH-Report 2003, 1035 f.; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7).

    Diese Voraussetzungen waren in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats (Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, aaO) und des I. Zivilsenats (Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, aaO) erfüllt.

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05

    Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563, 1564; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380, 381; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, BGH-Report 2003, 1035 f.; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7).

    Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, aaO).

  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 148/00

    Postausgangskontrolle im Rechtsanwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563, 1564; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380, 381; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, BGH-Report 2003, 1035 f.; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7).

    Diese Voraussetzungen waren in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats (Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, aaO) und des I. Zivilsenats (Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02, aaO) erfüllt.

  • BGH, 10.12.2008 - XII ZB 132/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Anbringung

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Anders als in dem Fall, dass der unkuvertierte Brief so, wie er in das Postausgangsfach gelegt wird, vom Boten zur Eingangsstelle des Gerichts gebracht wurde, war bei der im Streitfall glaubhaft gemachten allgemeinen Anweisung der weitere Zwischenschritt des Kuvertierens erforderlich, bevor die Sendung postfertig war und im nächsten Schritt zur Post gebracht werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - XII ZB 132/08, juris Rn. 11), wodurch die Gefahr entstand, dass der Schriftsatz in ein anderes Kuvert gerät und die Frist nicht eingehalten wird.
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 80/97

    Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/07

    Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 05.11.2002 - VI ZB 40/02

    Eigenverantwortliche Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 27.05.2014 - X ZB 13/13

    Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).

    Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, NJW 2011, 2051 Rn. 7 mwN).

    Ein fristwahrender Schriftsatz ist in diesem Sinne postfertig gemacht, wenn die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet ist, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr ausbleiben kann (BGH, NJW 2011, 2051 Rn. 8 mwN).

    Während eine Austragung noch nicht erfolgen darf, wenn die Schriftstücke noch in Umschläge zu sortieren sind, darf die Frist bereits ausgetragen werden, wenn der Umschlag lediglich noch zu frankieren ist (vgl. BGH, NJW 2011, 2051 Rn. 9 und 10 mwN).

  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jeweils mwN).

  • VG Neustadt, 04.12.2019 - 1 K 686/19
    Ein Postausgangsfach ist nicht die letzte Station auf dem Weg zum Adressaten, wenn die in dem Postausgangsstapel gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einsortiert werden müssen (s. BGH Beschluss vom 12. April 2011, VI ZB 6/10, juris Rn. 10).

    Denn mit einer derart abgestuften organisierten Ausgangskontrolle soll die Prüfung sichergestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 -, juris Rn. 10 und vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 -, juris Rn. 7).

    Auf bloße Rückschlüsse, dass die Klageschrift in der dem Postbediensteten übergebenen Post "gewesen sein müsse", lässt sich - wenn es wie hier an einer zureichenden Postausgangskontrolle für den Fall des Ausfalls elektronischer Systeme fehlt - ein Wiedereinsetzungsantrag nicht stützen (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 -, juris), zumal vorliegend in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Postausgangsstapel, auf den die Mitarbeiterin, Frau X, die Klageschrift vom 18. April 2019 gelegt haben will, nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten - hier das erkennende Gericht - war, weil nämlich die auf dem Postausgangsstapel von ihr gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einkuvertiert werden mussten und erst nach Durchführung des Zwischenschritts des Kuvertierens eine Sendung postfertig zur Abholung vorlag.

    Durch den Zwischenschritt des Kuvertierens der auf dem Postausgangsstapel liegenden Schriftstücke besteht nämlich die Gefahr, dass ein fristwahrender Schriftsatz in ein anderes Kuvert gerät und die Frist dann nicht eingehalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10 -, juris).

  • BGH, 08.01.2013 - VI ZB 78/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 6).

    Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, aaO, Rn. 9).

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 55/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Organisationspflichten

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, BeckRS 2013, 09353 Rn. 9 mwN; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 f Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7 f; vom 20. Juli 2010 - XI ZB 19/09, BeckRS 2010, 18808 Rn. 12 und vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7).

    "Postfertig" ist ein fristgebundener Schriftsatz aber erst dann, wenn er kuvertiert, frankiert und damit so zur Versendung fertig gemacht wird, dass die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Versehen, welches die eigentliche Beförderung nicht betrifft, verhindert werden kann; erst danach darf auch die betroffene Frist als erledigt vermerkt werden (s. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 aaO S. 2052  f Rn. 8, 10 und vom 20. Juli 2010 aaO Rn. 13, jeweils mwN).

  • BGH, 01.07.2013 - VI ZB 18/12

    Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 6; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, juris Rn. 6).
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Eine zusätzliche Ausgangskontrolle ist dann entbehrlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZB 42/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., s. etwa BGH, Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 7 f; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 f.; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, juris Rn. 9; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745, 746 Rn. 9; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, Rn. 7).
  • BGH, 12.06.2012 - VI ZB 54/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist:

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 76/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11

    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

  • BGH, 27.03.2012 - II ZB 10/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten vor

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 559/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderliche organisatorische

  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 139/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliches Einlegen eines

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZB 25/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen der falschen Unterschrift unter dem

  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 45/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Büroorganisation des

  • OLG Frankfurt, 16.06.2017 - 16 U 41/17

    Wiedereinsetzung: Hinreichende Ausgangskontrolle bei Nutzung des EGVP-Verfahrens

  • OLG Stuttgart, 07.05.2015 - 2 W 18/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist gegen einen

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZB 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZB 52/13

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen eines Organisationsversvhuldens des

  • BGH, 23.04.2020 - I ZB 77/19

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts (Marken- und

  • BGH, 18.03.2014 - VIII ZB 55/13

    Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur Implementierung einer Ausgangskontrolle

  • BGH, 23.04.2013 - X ZB 13/12

    Anspruch auf Herausgabe einer Damenuhr i.R.d. Wiedereinsetzungsantrags bei

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 691/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtvorlage der Handakte trotz

  • LAG Hessen, 26.09.2018 - 13 Sa 1231/15

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

  • BGH, 08.07.2020 - IV ZB 10/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 12 U 116/13

    Wiedereinsetzung: Anforderungen an die Fristenkontrolle des Rechtsanwalts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.04.2015 - 5 Sa 592/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Ausgangskontrolle

  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AS 1009/17

    Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BPatG, 09.08.2019 - 30 W (pat) 702/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Zeitschaltuhren" - keine Wiedereinsetzung in die

  • OLG München, 14.06.2016 - 25 U 4140/15

    Anforderungen an die Fristenkontrolle eines Rechtsanwaltes

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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2011 - VII ZB 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5042
BGH, 10.03.2011 - VII ZB 37/10 (https://dejure.org/2011,5042)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - VII ZB 37/10 (https://dejure.org/2011,5042)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 (https://dejure.org/2011,5042)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung nach Erledigungsvermerk in der Handakte des Rechtsanwalts

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Versäumung einer Frist aufgrund des Führens von zwei für die Fristenkontrolle maßgeblichen Fristenkalendern; Aufnahme eines Erledigungsvermerkes in eine Handakte erst nach Eintragung einer Frist in jeden von mehreren geführten ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung nach Erledigungsvermerk in der Handakte des Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung nach Erledigungsvermerk in der Handakte des Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2
    Verschulden eines Rechtsanwaltes bei Versäumung einer Frist aufgrund des Führens von zwei für die Fristenkontrolle maßgeblichen Fristenkalendern; Aufnahme eines Erledigungsvermerkes in eine Handakte erst nach Eintragung einer Frist in jeden von mehreren geführten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erledigungsvermerk in Handakte bei zwei Fristenkalender

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwei Fristenkalender

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Fristenkontrolle bei zwei maßgeblichen Fristenkalendern im Büro des Anwalts

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Fluch und Segen des doppelten Fristenkalenders

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Doppelter Fristenkalender (Papier und elektronisch)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Doppelter Fristenkalender (Papier und elektronisch)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Doppelter Fristenkalender (Papier und elektronisch)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1597
  • MDR 2011, 685
  • FamRZ 2011, 1052
  • DB 2011, 15
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - VII ZB 37/10
    Nicht zu beanstanden ist, worauf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu Recht hinweist, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist und die Führung des Fristenkalenders einer langjährig erprobten, gut ausgebildeten Fachangestellten überlassen hat; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anwalt die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders im Rahmen einer von ihm zu verantwortenden Büroorganisation auf sein geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung übertragen (BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 77).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - VII ZB 37/10
    Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - NJW 2009, 1083 Rn. 11 und Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400).

    Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken (BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6).

    Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen auch in den Fristenkalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist (BGH Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 13).

  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 76/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Pflicht

    Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 und vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 12).
  • BGH, 26.11.2013 - II ZB 13/12

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei Erledigungsvermerk in der Handakte

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 233 Rn. 18).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 116/13

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen

    Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 und vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 jeweils mwN), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 11; BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 18.01.2018 - IX ZB 4/17

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag nach Versäumung

    Die Übertragung anfallender Arbeiten auf Büropersonal setzt voraus, dass es sich um geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 10).
  • OLG Köln, 13.05.2013 - 10 UF 40/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich ein Rechtsanwalt (nur) von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal zur selbständigen Erledigung entlasten kann (vgl. etwa BGH NJW 2011, 1080 f.; NJW 2011, 1597, 1598).

    Danach hat er auch die richtige Notierung einer Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, wenn ihm die Handakten zwecks Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 696, juris Tz. 6; FamRZ 2004, 1183, juris Tz. 5; FamRZ 2005, 435, juris Tz. 8 ff.; Beschlüsse vom 13. und 19. April 2005 - VIII ZB 77/04 und X ZB 31/03, BRAK-Mitt 2005, 181, Volltext bei juris; NJW 2006, 2778, juris Tz. 6; NJW 2008, 1670, juris Tz. 6; MDR 2010, 533, juris Tz. 7; NJW 2011, 1597, 1598 Tz. 12; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. 2012, § 233 Rdn. 23, Stichwort "Fristenprüfung").

  • OLG Saarbrücken, 28.06.2013 - 6 UF 89/13

    Wiedereinsetzung: Umfang der Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung des Ablaufs

    Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - NJW 2011, 1597; MDR 2010, 533).

    Ebenso wenig lässt sich daraus entnehmen, dass die fehlende Notierung dieser Frist bei einer Prüfung der Vermerke in der Handakte, worauf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich beschränken darf (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - NJW 2011, 1597; MDR 2010, 533; NJW 2008, 1670), nicht hätte festgestellt werden können.

  • BGH, 15.04.2014 - II ZB 11/13

    Rechtsbeschwerde eines Rechtsanwalts als Nebenintervenient gegen die Versagung

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92, NJW-RR 1992, 826; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552; Beschluss vom 10. März 2011 - VIII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10).
  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 124/11

    Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren: Zurückweisung eines nur

    Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 1684/20

    Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 24 ZB 19.1390 -, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 -, juris Rn. 7 f., vom 26. November 2013 - II ZB 13/12 -, juris Rn. 9 f., vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 -, juris Rn. 8, und vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
  • OLG Bremen, 05.11.2018 - 4 UF 85/18

    Beschwerdebegründung per Telefax an das Beschwerdegericht; Fristversäumnis wegen

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 24 ZB 19.1390

    Keine Wiedereinsetzung in die verschuldet versäumte Frist zur Begründung eines

  • VGH Bayern, 20.10.2016 - 11 CS 16.1503

    Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4993
BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10 (https://dejure.org/2011,4993)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2011 - XI ZB 4/10 (https://dejure.org/2011,4993)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 (https://dejure.org/2011,4993)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 234 Abs 1 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Sachvortrag zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist; Nachschieben von Gründen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachvortrag bezüglich der rechtzeitigen Antragstellung nach Behebung des Hindernisses gehört zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Sachvortrag zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist; Nachschieben von Gründen

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Sachvortrag zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist; Nachschieben von Gründen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2
    Sachvortrag bezüglich der rechtzeitigen Antragstellung nach Behebung des Hindernisses als notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1284
  • MDR 2011, 748
  • FamRZ 2011, 1052
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999, II ZR 225/98).

    Danach ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, wenn in ihm - wie im Streitfall - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 mwN), was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat.

  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Vielmehr handelt es sich bereits ausweislich der Formulierung um eine Einzelfallfrage, die keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281).
  • BGH, 09.02.2010 - XI ZB 34/09

    Wiedereinsetzungsantrag: Hinweispflicht des Gerichts auf Ergänzungsbedürftigkeit

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden; andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZB 6/04

    Anforderungen an die Einwilligung der Gegenpartei in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 26.11.1991 - XI ZB 10/91

    Überwachung des Rechtsmittelauftrags - Zulässigkeit nachgereichten Vorbringens

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden; andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Vielmehr handelt es sich bereits ausweislich der Formulierung um eine Einzelfallfrage, die keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 22/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gewährung der Wiedereinsetzung ohne

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10
    Dies ist im Ergebnis schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil Wiedereinsetzung nur in eine schuldlos versäumte Wiedereinsetzungsfrist bewilligt werden kann, was voraussetzt, dass die Kläger auch die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachholung der versäumten Prozesshandlung schuldlos versäumt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153, Rn. 11).
  • BGH, 26.06.2012 - VI ZR 241/11

    Verfahren bei Zustellungen: Verfahrensfehlerhafte Anordnung der Benennung eines

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 21.11

    Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung

    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen bloß ergänzendem Vortrag und unzulässigem Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich der Senat zu eigen macht, ob "lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO (auf den Verwaltungsprozess übertragen: § 86 Abs. 3 VwGO) geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden" (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 - NJW-RR 2011, 1284; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552).
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 225/11

    Zustellungsfiktion nach Aufgabe eines Versäumnisurteils zur Post: Zuständiger

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 384/13

    Berufungsverfahren: Nachholung einer in erster Instanz unterbliebenen

    a) Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11, juris Rn. 34; Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7) und glaubhaft gemacht sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77, VersR 1978, 825, 826 und vom 20. Januar 1983 - IX ZR 19/82, VersR 1983, 376; BAG, NJW 2013, 1620 Rn. 46).
  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 227/11

    Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs einer ausländischen Partei auf

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen sind (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BGH, 17.07.2012 - VI ZR 288/11

    Zustellung im Ausland: Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 239/11

    Verletzung des Anspruchs einer ausländischen Partei auf rechtliches Gehör oder

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert jedenfalls, alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen und diese glaubhaft zu machen (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BGH, 17.07.2012 - VI ZR 226/11

    Bedeutung des Ablaufs von zwei Wochen nach der Aufgabe eines Versäumnisurteils

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BGH, 20.03.2013 - IV ZB 21/12

    Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nach Ablauf der Antragsfrist

    Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn in ihm - wie hier - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7 m. w. N.).

    Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 136 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366 und Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 aaO Rn. 7, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 25.09.2012 - VI ZR 230/11

    Wirksamkeit der Zustellung im Ausland durch Aufgabe zur Post

    Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7).
  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 223/11

    Wirksamkeit der Anordnung der Benennung eines inländischen

  • BGH, 15.01.2013 - VI ZR 100/12

    Zustellung eines Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post ist zulässig

  • BGH, 25.09.2012 - VI ZR 287/11

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 2 U 85/13

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist: Nachschieben von Tatsachen zur

  • BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung

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