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   OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10   

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https://dejure.org/2010,15686
OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10 (https://dejure.org/2010,15686)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2010 - 10 UF 15/10 (https://dejure.org/2010,15686)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2010 - 10 UF 15/10 (https://dejure.org/2010,15686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Zugewinnausgleichs einer vor dem Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1378 Abs. 1; FGB-DDR § 40 Abs. 1
    Höhe des Zugewinnausgleichs einer vor dem Beitritt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01

    Teilhabe eines Ehegatten an einem mit Mitteln des anderen angesparten Sparkonto

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10
    50 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

    Dies ist z.B. zu bejahen, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1696).

    Aufgrund dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den jeweils bestehenden Kontoforderungen gegenüber der ... bank begründen wollten und auch begründet haben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948).

    Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen, so dass sich auf beiden Seiten im Ergebnis eine gleich hohe Endvermögensposition und damit insoweit keine gemäß § 1378 Abs. 1 BGB auszugleichende Differenz ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2002, 1696).

  • BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97

    Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10
    Aber auch Alleinvermögen eines Ehegatten ist insoweit bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls durch Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR; an der Anwendbarkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197).

    Als Stichtag ist der 3.10.1990 maßgebend (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197).

    Der Wert des Hausgrundstücks der Antragstellerin am Stichtag 3.10.1990, der für die Ermittlungen der Höhe des Anspruchs nach § 40 Abs. 1 FGB-DDR maßgebend ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197), ist nach dem erstinstanzlich eingeholten Wertgutachten vom 18.5.2009 zu bemessen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR in das Anfangs- und Endvermögen der Parteien einzustellen ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1999, 1197).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98

    Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10
    50 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948) zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Eheleute jederzeit - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren.

    Aufgrund dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den jeweils bestehenden Kontoforderungen gegenüber der ... bank begründen wollten und auch begründet haben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, FamRZ 2002, 1696; FamRZ 2000, 948).

    Durch seine (abredewidrige) Abhebung in Höhe von rund 118.808 EUR hat der Antragsgegner mehr erhalten, als ihm im Innenverhältnis - als Teilhaber gleicher Anteile - zugestanden hat (vgl. BGH, FamRZ 2000, 948).

  • OLG Dresden, 28.04.2000 - 10 UF 518/99

    Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10
    Die Höhe des Ausgleichsbetrags steht, wie § 40 Abs. 2 FGB-DDR zeigt, im richterlichen Ermessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1048), wobei auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass sich der rund 20 Jahre zurückliegende Wertsteigerungs- oder Erhaltungsbeitrag eines Ehegatten regelmäßig nicht mehr quantifizieren lässt (vgl. hierzu OLG Dresden, FamRZ 2001, 761).
  • OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06

    Auflösung eines in Bruchteilsgemeinschaft geführten Sparbuches von Eheleuten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10
    Insoweit handelt es sich um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1105).
  • OLG Schleswig, 20.12.2011 - 3 U 31/11

    Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

    Nach der in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichenden, aber auch in den letzten Jahren immer wieder bestätigten Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegatten jederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, bei juris Rn. 16; grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn. 17 ff.; s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10 U 23/06, bei juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 - 18 UF 120/07, bei juris Rn. 29).

    Eine derartige konkludente Vereinbarung ist anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, bei juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 20 W 278/11

    Grundbuch: Klarstellung der Vorsorgevollmacht

    Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (Senat Beschluss vom 15.10.2010 -20 W 399/2010 FamRZ 2011, 114= FGPrax 2011, 58, 59 ; vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, aaO.,§ 29, Rdnr. 59).
  • FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11

    Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten: Umkehr der Feststellungslast,

    Ehegatten können zivilrechtlich und auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.09.2010 10 UF 15/10, FamRZ 2011, 114; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24).
  • OLG Koblenz, 21.03.2018 - 13 UF 52/18

    Aufteilung eines zum Zweck der Finanzierung des Familienheimes angesparten

    Vorstehende Erwägungen sind auf Bausparverträge oder andere Produkte, bei denen die Geldanlage lediglich auf den Namen eines Ehegatten läuft, entsprechend übertragbar (Heinle FamRB 2009, 1; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 114 m. w. Nachw.).

    Im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten war dieses Verhalten - wie bereits dargelegt - abredewidrig, so dass die Antragstellerin weiterhin aus § 749 Abs. 1 BGB einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf hälftige Auskehr des vereinnahmten Geldbetrages hat (OLG Naumburg, 10 UF 23/06 = FamRZ 2007, 1105 Tz. 39-42; OLG Brandenburg 10 UF 15/10 = FamRZ 2011, 114 Tz. 52).

  • OLG Schleswig, 17.11.2015 - 3 U 20/15

    Berechtigung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem

    Die Rechtsprechung bejaht eine solche gemeinsame Zweckverfolgung jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen (vgl. Urteil des Senats vom 20.12.2011, 3 U 31/11, [...]; BGH FamRZ 1966, 442; NJW 2000, 2347 und 2002, 3702 ; OLG Bremen NJW-RR 2005, 1667; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei [...] Rn. 50).
  • OLG Frankfurt, 09.10.2013 - 20 W 258/13

    Grundbuch: Auslegung als unbedingte Vorsorgevollmacht

    Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (Senat FamRZ 2011, 114 = FGPrax 2011, 58, 59 und FGPrax 2011, 273 = FamRZ 2012, 61 ; vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, a.a.O., § 29, Rdnr. 59).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 295/11

    Ehescheidungsrecht: Zugewinnausgleich; Ermittlung der Höhe des Zugewinnanspruchs;

    Denn der hier zu Gunsten der Antragstellerin bestehende Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB /DDR ist sowohl in das Anfangsvermögen als auch in das Endvermögen einzustellen (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 1999, 1197; Senat, FamRZ 2011, 114).
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