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   BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11   

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https://dejure.org/2011,5013
BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11 (https://dejure.org/2011,5013)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2011 - XII ZB 80/11 (https://dejure.org/2011,5013)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - XII ZB 80/11 (https://dejure.org/2011,5013)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 1 BGB
    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Erforderlichkeit einer Betreuung für die Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis; Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts

  • rabüro.de

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers hängt von tatrichterlichen Feststellungen ab

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    ErforderlichkeitObjektiver Betreuungsbedarf, Betreuerbestellung

  • rewis.io

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • rewis.io

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Notwendigkeit der Erforderlichkeit einer Betreuung für die Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis; Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und eines Einwilligungsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zur Erforderlichkeit eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Feststellungen zum objektiven Betreuungsbedarf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuerbestellung und der Grundsatz der Erforderlichkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Betreuers: konkreter Bedarf nötig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermögensverschleuderung in der Vergangenheit für Betreuerbestellung unerheblich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1506
  • MDR 2011, 1041
  • FGPrax 2011, 288
  • FamRZ 2011, 1390
  • FamRZ 2011, 1391
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 22.12.1994 - 3Z BR 250/94

    Erforderlichkeitsgrundsatzes und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).

    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).

  • BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96

    Zur Frage 'Betreuung für alle Angelegenheiten'

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).
  • OLG München, 29.11.2005 - 33 Wx 124/05

    Konkrete Begründung der Betreuung für jeden Aufgabenkreis - Beachtung des

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).
  • BayObLG, 12.03.1997 - 3Z BR 47/97

    Keine vollständige Betreuung bei Bewältigung von Teilbereichen - Andere Hilfe bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1998, 452; 453; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39 mwN).
  • LG Regensburg, 28.12.1992 - 7 T 319/92
    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt auch im Bereich der Vermögenssorge (MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 104; LG Regensburg FamRZ 1993, 477, 478).
  • BayObLG, 05.07.1999 - 3Z BR 108/99

    Darlegung der Erforderlichkeit eines Betreuers und der Erforderlichkeit eine

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. OLG München BtPrax 2006, 30, 31; BayObLG FamRZ 1995, 1085; 1999, 1612).
  • OLG Zweibrücken, 08.12.2004 - 3 W 187/04

    Betreuerbestellung: Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und

    Auszug aus BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).
  • BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur

    Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 80/11, FamRZ 2011, 1391).

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).

    aa) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

    b) Hat das Beschwerdegericht hiernach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" bzw. der "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" nicht ausreichend festgestellt, kann die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieser die wirksame Einrichtung einer Betreuung im betreffenden Aufgabenkreis voraussetzt (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 15).

  • BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14

    Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11, NJW-RR 2011, 1506, 1507; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rn. 39, 41; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1896 Rn. 10).
  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht;

    Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 80/11, FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

    Die Bestellung eines Betreuers muss zudem verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der Vermögenssorge (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 131/16

    Betreuungssache: Einheftung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses in die

    Für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15

    Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der Betreuung eines altersdemenzkranken

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13

    Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein solcher besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).
  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 475/10

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    Zudem dürfen die Einrichtung einer Betreuung und der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu den hiermit verbundenen Vorteilen für den Betroffenen stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. e. S., s. BGH FamRZ 2011, 1391).
  • BGH, 30.05.2012 - XII ZB 59/12

    Betreuerbestellung: Feststellung des Betreuungsbedarfs für den Aufgabenkreis der

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • LG Essen, 11.03.2020 - 7 T 84/18

    Betreuung, Vorsorgevollmacht

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH FamRZ 2011/1391).
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