Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09   

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BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09 (https://dejure.org/2011,2745)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2011 - IV ZR 232/09 (https://dejure.org/2011,2745)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2011 - IV ZR 232/09 (https://dejure.org/2011,2745)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2289 Abs 1 S 2 BGB
    Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2289 Abs. 1 S. 2
    Beurteilung der Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Beeinträchtigung eines Vertragserben durch eine spätere testamentarische Verfügung des Erblassers durch Vergleich der Rechtsstellung des Erben im Erbvertrag und dem Testament

  • rewis.io

    Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung

  • ra.de
  • rewis.io

    Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2289 Abs. 1 S. 2
    Beurteilung der Beeinträchtigung eines Vertragserben durch eine spätere testamentarische Verfügung des Erblassers durch Vergleich der Rechtsstellung des Erben im Erbvertrag und dem Testament

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Beeinträchtigung eines Vertragserben bei testamentarischer Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbvertrag und der spätere testamentarische Austausch des Testamentsvollstreckers

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Beeinträchtigung des Vertragserben durch Auswechslung des Testamentsvollstreckers

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Testamentsvollstreckung und erbvertragliche Bindungswirkung

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche testamentarische Ernennung von im Erbvertrag nicht vorgesehenen (Mit-)Testamentsvollstreckern ist keine Beeinträchtigung des Vertragserben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 189, 120
  • NJW 2011, 1733
  • MDR 2011, 667
  • DNotZ 2011, 774
  • NJ 2011, 293
  • FamRZ 2011, 885
  • WM 2011, 1094
  • Rpfleger 2011, 509
  • JR 2012, 291
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Aus der Natur des Erbvertrages als einer "wirklich vertraglichen letztwilligen Verfügung" (BGHZ 26, 204, 207; MünchKomm-BGB/Musielak, 5. Aufl. § 2289 Rn. 2; Planck/Greif, BGB 4. Aufl. Vorbem. 2 vor § 2274) ergibt sich, dass Vertragserblasser in ihrer Testierfreiheit nur so weit beschränkt sind, als sie sich durch den Vertrag gegenüber den Vertragserben als Vertragspartner gebunden haben.

    Der Bindungsumfang ist gegebenenfalls im Auslegungsweg zu ermitteln (BGHZ 26, 204, 208, 211).

    Auf bloß wirtschaftliche Aspekte darf dabei nicht abgestellt werden, dies wäre mit dem Wesen des Erbvertrages unvereinbar (BGHZ 26, 204, 214; Muscheler, Erbrecht Bd. I [2010] Rn. 2228; a.A. wohl Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2289 Rn. 3).

  • KG, 23.11.2009 - 8 U 144/09

    Klage des Testamentsvollstreckers: Amtswegige Prüfung der

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2010, 498 abgedruckt ist, hat ausgeführt:.

    Die Rechtsprechung stellt demgegenüber seit langem den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist (BGHZ 26, 214; KG ZEV 2010, 40; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302; OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 49, 51; KG FamRZ 1977, 485, 487; LG Stade MDR 1960, 142; HansOLG Hamburg HansGZ 1920 B 110).

  • BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06

    Zeitliche Begrenzung der Fortdauer der Testamentsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Der Ehemann der Beklagten wurde 2008 rechtskräftig zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt (KG Urteil vom 14. Juli 2008 - 12 U 221/04, ZEV 2008, 528 = ZErb 2009, 62 f. = juris), nachdem der Bundesgerichtshof zuvor die Fortdauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, bestätigt hatte (BGHZ 174, 346).

    Zudem ist die mit dem Erbvertrag erstrebte Höchstdauer der Testamentsvollstreckung (BGHZ 174, 346, 349 f.; 140, 118, 129) besser mit einem Testamentsvollstreckergremium im vertraglich vorgesehenen Umfang als mit einem verkleinerten abgesichert.

  • KG, 14.07.2008 - 12 U 221/04

    Testamentsvollstreckung: Längstmögliche Dauer und Zulässigkeit der Ernennung von

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Der Ehemann der Beklagten wurde 2008 rechtskräftig zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt (KG Urteil vom 14. Juli 2008 - 12 U 221/04, ZEV 2008, 528 = ZErb 2009, 62 f. = juris), nachdem der Bundesgerichtshof zuvor die Fortdauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, bestätigt hatte (BGHZ 174, 346).
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Zudem ist die mit dem Erbvertrag erstrebte Höchstdauer der Testamentsvollstreckung (BGHZ 174, 346, 349 f.; 140, 118, 129) besser mit einem Testamentsvollstreckergremium im vertraglich vorgesehenen Umfang als mit einem verkleinerten abgesichert.
  • OLG Düsseldorf, 17.06.1994 - 3 Wx 218/94

    Berufung bestimmter Testamentsvollstrecker nach dem Überlebenden in einem

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Die Rechtsprechung stellt demgegenüber seit langem den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist (BGHZ 26, 214; KG ZEV 2010, 40; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302; OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 49, 51; KG FamRZ 1977, 485, 487; LG Stade MDR 1960, 142; HansOLG Hamburg HansGZ 1920 B 110).
  • OLG Stuttgart, 25.10.1978 - 8 W 256/78
    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Die Rechtsprechung stellt demgegenüber seit langem den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist (BGHZ 26, 214; KG ZEV 2010, 40; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302; OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 49, 51; KG FamRZ 1977, 485, 487; LG Stade MDR 1960, 142; HansOLG Hamburg HansGZ 1920 B 110).
  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00

    Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
    Die Rechtsprechung stellt demgegenüber seit langem den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist (BGHZ 26, 214; KG ZEV 2010, 40; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302; OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 49, 51; KG FamRZ 1977, 485, 487; LG Stade MDR 1960, 142; HansOLG Hamburg HansGZ 1920 B 110).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 8 U 39/17

    Beeinträchtigung des Vertragserben durch eine Auflage und ein Vermächtnis

    Aus der Natur des Erbvertrags als einer "wirklich vertraglichen letztwilligen Verfügung" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.01.1958 - IV ZR 219/57, BGHZ 26, 204, 207; Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/09, NJW 2011, 1733, 1734; Musielak, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 2289, Rdnr. 2) ergibt sich, dass Vertragserblasser in ihrer Testierfreiheit nur so weit beschränkt sind, als sie sich durch den Vertrag gegenüber den Vertragserben als Vertragspartner gebunden haben.

    Der Bindungsumfang ist gegebenenfalls im Auslegungsweg zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/09, NJW 2011, 1733, 1734 f.).

    Auf bloß wirtschaftliche Aspekte darf dabei nicht abgestellt werden, da dies mit dem Wesen des Erbvertrags unvereinbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1958 - IV ZR 219/57, BGHZ 26, 204, 214; Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/09, NJW 2011, 1733, 1735 [BGH 06.04.2011 - IV ZR 232/09] ).

    § 2289 Abs. 1 BGB will das Recht des vertraglichen Bedachten, nicht dessen wirtschaftlichen Erwerb schützen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/09, NJW 2011, 1733, 1735).

    Eine Beeinträchtigung des Rechts des vertragsmäßig Bedachten im Sinne des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt dabei dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindert, beschränkt, belastet oder gegenstandslos machen würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/09, NJW 2011, 1733, 1735; Muscheler, Erbrecht, Band I, 2010, § 33, Rdnr. 2226; Weidlich, MittBayNot 2011, 453, 454; zur Frage des relevanten Zeitpunktes s. noch G. Müller, in: Gsell u. a. (Hrsg.), beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.07.2017, § 2289, Rdnr. 43).

  • OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19

    Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker

    Dies sei der Fall, wenn die Auswechslung den Vertragserben beeinträchtige, was sich wiederum nur durch eine Auslegung des Vertragsinhalts ermitteln lasse (BGH ZEV 2013, 36, 38 Rn. 22; BGH ZEV 2011, 306, 308, Rnrn. 25 - 30).

    Daran gehindert sind sie nur, als sie mit dem späteren Testament in vertraglich begründete Rechte eingreifen (BGH ZEV 2011, 306, 308 Rn. 18).

    Der BGH ist in den beiden oben genannten Entscheidungen nicht von einer vertragsmäßig bindenden Benennung der Person des Testamentsvollstreckers ausgegangen (die in einem Erbvertrag allerdings zulässig wäre, BGH ZEV 2011, 306, 309 Rn. 30), sondern hat allgemein darauf abgestellt, ob sich aus der Änderung bei einem Blick auf den gesamten Vertragsinhalt eine Beeinträchtigung der Vertragserben ergibt.

    Bezeichnenderweise hat der BGH zum Beleg der auch von ihm vertretenen Auffassung u.a. auf obergerichtliche Entscheidungen Bezug genommen, die gemeinschaftliche Testamente betraf (BGH ZEV 2011, 306, 309 Rn. 28, dort u. a. OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; KG ZEV 2010, 40, 42; s. ebenso Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21. Aufl. 2013, Rnrn.

    Sie beziehen sich hierzu auf eine Passage in der Entscheidung des BGH ZEV 2011, 306 (dort S. 309 Rn. 34), in der es heißt, dass in dem Umstand, dass von den neuen Testamentsvollstreckern eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht zu erwarten sei, keine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben lägen.

    Gegenteiliges ergibt sich allerdings aus der in der Entscheidung BGH ZEV 2011, 306 an anderer Stelle (S. 308 Rn. 18) angeführten Entscheidung BGHZ 26, 204 (= NJW 1958, 498).

  • BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein

    Die Frage der Beeinträchtigung des Vertragserben durch Auswechslung des Testamentsvollstreckers lässt sich nicht ohne vorherige Ermittlung des Inhalts des Erbvertrags beantworten; erst durch einen Vergleich mit der darin festgelegten Rechtsstellung des Vertragserben kann festgestellt werden, ob die spätere letztwillige Verfügung die vertragsmäßige Zuwendung mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde (Senatsurteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/09, BGHZ 189, 120 Rn. 29; Staudinger/Kanzleiter, BGB Neubearb. 1998 § 2289 Rn. 10).
  • KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09

    Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof - IV ZR 232/09 - werden gegeneinander aufgehoben.

    Auf die zugelassene Revision der Kläger hat der BGH mit Urteil vom 06.04.2011 (IV ZR 232/09, BGHZ 189, 120 = NJW 2011, 1733) das Urteil des Senats vom 23.11.2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an ihn zurückverwiesen.

  • BGH, 13.09.2012 - IV ZB 23/11

    Nachlasspflegerberbestellung: Bedürfnis bei Beeinträchtigung eines Vertragserben

    c) Bei einer bindenden Festlegung eines Erblassers im Erbvertrag auf ein Familienmitglied im Kreis der Testamentsvollstrecker kann der Austausch des Testamentsvollsteckers ohne eine derartige familiäre Nähe eine Beeinträchtigung des Vertragserben bedeuten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/09, BGHZ 189, 120 Rn. 32).
  • OLG München, 18.09.2017 - 34 Wx 262/17

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung

    Eine nach dem Gesetz unwirksame Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Erbrechts liegt auch in der nachträglichen einseitigen Anordnung von Testamentsvollstreckung (BGH NJW 1962, 912; NJW 2011, 1733/1735; Senat vom 3.6.2008, 34 Wx 29/08 = FamRZ 2009, 460; Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn. 7 und Rn. 12a).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 25/11

    Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen

    Die Frage, inwieweit eine Auswechslung von Testamentsvollstreckern eine Beeinträchtigung i. S. v. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellt, wird durchaus nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand: BGH DNotZ 2011, 774 ff = FamRZ 2011, 885 ff = MDR 2011, 667 ff = NJW 2011, 1733 ff = Rpfleger 2011, 509 ff = ZEV 2011, 306 ff).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3093
BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09 (https://dejure.org/2011,3093)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - VI ZB 45/09 (https://dejure.org/2011,3093)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - VI ZB 45/09 (https://dejure.org/2011,3093)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1680
  • MDR 2011, 571
  • FamRZ 2011, 885
  • VersR 2011, 943
  • Rpfleger 2011, 461
  • BauR 2011, 1217
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).

    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).

    Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, höchstrichterlich entschieden.

    Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 13).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich.
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05

    Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom 28. März 2006 (VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05

    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.1990 - 13 W 48/90
    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

  • OLG München, 26.04.1999 - 11 WF 718/99

    Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches als Bestandteil der gerichtlichen

  • OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15

    Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2009, 519; 2011, 1680).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr bei

    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519, Rn. 13; NJW 2011, 1680, Rn. 13).
  • OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21

    Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei

    Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, so gehören die Kosten eines solchen außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben; anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10).

    Auch wenn der BGH in seinem Beschluss vom 15.03.2011 (VI ZB 45/09, NJW 2009, 519) die Terminsgebühr wie die Einigungsgebühr als Kosten des außergerichtlichen Vergleichs behandelt hat, sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung, die Terminsgebühr den Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen, keine Abweichung von dieser Rechtsprechung, weil er dem Beschluss des BGH lediglich den tragenden Rechtssatz entnimmt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2015 - 2 W 3/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Zwar hat der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung (NJW 2002, 3713 = MDR 2002, 1395 und NJW 2006, 1523 = MDR 2006, 1375), die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs setze eine titelschaffende gerichtliche Protokollierung voraus, inzwischen aufgegeben (BGH NJW 2007, 2187 Tz. [7] = MDR 2007, 979; MDR 2011, 571) und verlangt im Grundsatz nur noch, dass die Voraussetzungen des VV 1000 I 1 RVG erfüllt sind.

    Auch eine Vereinbarung, nach der eine Partei die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, umfasst die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn ein dahingehender Parteiwille erkennbar ist (BGH NJW 2009, 519, 520, Tz. [13] - [16] = MDR 2009, 112, 113; MDR 2011, 571; zum Ganzen ferner Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichworte "Außergerichtlicher Vergleich" und "Auslegungen").

    Deren Verteilung richtet sich dann unabhängig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 S. 1 ZPO (BGH, MDR 2011, 571).

  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/13

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs

    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519 , Rn. 13; NJW 2011, 1680, Rn. 13).
  • BPatG, 22.05.2012 - 3 ZA (pat) 44/11
    Eine generelle Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten ist im Patentnichtigkeitsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und eine analoge Heranziehung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet mangels Regelungslücke aus (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

    Als maßgeblich wird insoweit der Gesichtspunkt erachtet, dass wegen der engen Verknüpfung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das jeweilige Vorgehen in beiden Verfahren regelmäßig aufeinander abgestimmt werden muss (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

  • BPatG, 18.04.2012 - 3 ZA (pat) 12/12
    Eine analoge Heranziehung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

    Eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt ist in Nichtigkeitsverfahren regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist, da wegen der engen Verknüpfung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das jeweilige Vorgehen in beiden Verfahren regelmäßig aufeinander abgestimmt werden muss (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

  • OLG Koblenz, 05.08.2016 - 14 W 411/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer Einigungsgebühr bei Abschluss

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Kosten "des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen (BGH, NJW 2011, 1680, 1681).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 28 W 1/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Zu den erstattungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits" zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465).
  • BPatG, 18.04.2012 - 3 ZA (pat) 11/12
    Eine analoge Heranziehung des § 143 Abs. 3 PatG scheidet aus, da es an der hierfür erforderlichen Regelungslücke fehlt (vgl. hierzu BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

    Eine Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt ist in Nichtigkeitsverfahren regelmäßig dann als sachdienlich und notwendig anzusehen, wenn zeitgleich ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig ist, da wegen der engen Verknüpfung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren das jeweilige Vorgehen in beiden Verfahren regelmäßig aufeinander abgestimmt werden muss (vgl. BPatG, Mitt. 2011, 308 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren V; BPatG, Mitt. 2011, 258 ff. - Doppelvertretungskosten im Nichtigkeitsverfahren IV, jeweils m. w. N.).

  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 25 W 89/23

    Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits!

  • OLG Koblenz, 08.02.2013 - 14 W 75/13

    Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Einigungsgebühr;

  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 WF 10/13

    Unterhaltssache: Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

  • BPatG, 07.05.2012 - 3 ZA (pat) 6/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung

  • SG Marburg, 05.08.2011 - S 12 SF 69/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr -

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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2011 - IX ZA 3/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3347
BGH, 17.03.2011 - IX ZA 3/11 (https://dejure.org/2011,3347)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - IX ZA 3/11 (https://dejure.org/2011,3347)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - IX ZA 3/11 (https://dejure.org/2011,3347)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Insolvenzschuldner und der nichteheliche Lebenspartner

Besprechungen u.ä. (2)

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 873
  • MDR 2011, 632
  • NZI 2011, 448
  • FamRZ 2011, 885
  • WM 2011, 841
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 206/08

    Einleitung eines Anfechtungsrechtsstreits durch einen Insolvenzverwalter auf

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZA 3/11
    An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist des Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4232
BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10 (https://dejure.org/2011,4232)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - V ZB 280/10 (https://dejure.org/2011,4232)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - V ZB 280/10 (https://dejure.org/2011,4232)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 150 Abs 2 ZVG, § 758a Abs 2 ZPO, § 885 ZPO, Art 13 GG
    Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Herausgabevollstreckung betr. die Schuldnerwohnung aufgrund eines Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Verschaffung des Besitzes an dem Verwaltungsobjekt als Vollstreckungstitel; Erforderlichkeit einer richterliche Anordnung im Falle einer die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermächtigungsbeschluss für Zwangsverwalter als Vollstreckungstitel gegen Schuldner; Besitzeinweisung; Herausgabe von Mietunterlagen; Durchsuchung der Wohnung; Zwangsvollstreckung; Betriebskostenabrechnung; Steuerbescheide; Versicherungsunterlagen; Verwalterunterlagen

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Herausgabevollstreckung betr. die Schuldnerwohnung aufgrund eines Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen: Herausgabevollstreckung betr. die Schuldnerwohnung aufgrund eines Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung

  • rechtsportal.de

    Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Verschaffung des Besitzes an dem Verwaltungsobjekt als Vollstreckungstitel; Erforderlichkeit einer richterliche Anordnung im Falle einer die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Anordnung der Zwangsvollstreckung ist Vollstreckungstitel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der Zwangsverwaltung - und ihre Vollstreckung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anordnung der Zwangsverwaltung und Besitzverschaffung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besitzverschaffung an Schuldnerwohnung nach § 150 Abs. 2 ZVG ohne richterliche Anordnung! (IMR 2011, 251)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1095
  • MDR 2011, 631
  • NZM 2011, 628
  • ZMR 2011, 572
  • FamRZ 2011, 885
  • WM 2011, 943
  • Rpfleger 2011, 452
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 6/05

    Ansprüche des Zwangsverwalters auf Herausgabe einer Kaution

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
    Der dafür notwendige Vollstreckungstitel ist der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzverschaffung (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032 mit umfangreichen Nachweisen).

    Für diese nach § 883 ZPO durchzuführende Vollstreckung stellt der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung nebst der Ermächtigung zur Besitzbeschaffung ebenfalls eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage dar; denn die in § 150 Abs. 2 ZVG normierte Herausgabepflicht erstreckt sich nicht nur auf die von der Beschlagnahme erfassten, sondern auch auf die sonst für die Tätigkeit des Zwangsverwalters notwendigen Gegenstände, zu denen die ein Miet- oder Pachtverhältnis betreffenden Urkunden gehören (Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032, 1033).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
    Sie unterliegen zwar dem besonderen Schutz des Art. 13 GG, der auch bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingreift (BVerfGE 51, 97, 106 ff.).

    Eine Durchsuchung liegt nur dann vor, wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungseigentümer von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 372; BVerfG, NJW 2000, 943, 944).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
    Eine Durchsuchung liegt nur dann vor, wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungseigentümer von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 372; BVerfG, NJW 2000, 943, 944).
  • BGH, 10.08.2006 - I ZB 126/05

    Durchsetzung der Verurteilung zur Gewährung des Zutritts zur Wohnung zur Sperrung

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
    Danach ist hier die verfassungsrechtlich durch Art. 13 Abs. 2 GG und auf der Ebene des einfachen Rechts durch § 758a ZPO besonders gesicherte Geheimsphäre des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2006 - I ZB 126/05, NJW 2006, 3352, 3353) nicht betroffen.
  • BGH, 26.09.1985 - IX ZR 88/84

    Klagebefugnis des Zwangsverwalters

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
    Damit dieser die damit verbundenen Pflichten (§ 152 ZVG) erfüllen kann, muss er den unmittelbaren - oder, bei vermieteten oder verpachteten Objekten, den mittelbaren - Besitz des Grundstücks erlangen (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

    Auszug aus BGH, 24.02.2011 - V ZB 280/10
    Eine Durchsuchung liegt nur dann vor, wenn ein Betreten der Wohnung der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungseigentümer von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE 51, 97, 106 f.; 75, 318, 372; BVerfG, NJW 2000, 943, 944).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 191/14

    Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den

    Die dem Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht erteilte Befugnis zur Inbesitznahme gegen einen nicht zur Herausgabe bereiten Wohnungsrechtsinhaber wird dadurch durchgesetzt, dass dieser durch einen von dem Zwangsverwalter zu beauftragenden Gerichtsvollzieher gemäß § 855 ZPO aus dem Besitz gesetzt und der Zwangsverwalter in den Besitz eingewiesen wird (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 146 Rn. 11.3; zur Vollstreckung gegen den Schuldner: Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 280/10, NJW-RR 2011, 1095 Rn. 7).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5514
BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11 (https://dejure.org/2011,5514)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - I ZA 1/11 (https://dejure.org/2011,5514)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - I ZA 1/11 (https://dejure.org/2011,5514)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78b ZPO, § 321a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung einer Beiordnung eines Notanwalts

  • rewis.io

    Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Anwaltszwang im Verfahren der sofortigen Beschwerde bzw. der Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 78b; ZPO § 321a
    Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung einer Beiordnung eines Notanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kein Anwaltszwang bei Beschwerde gegen Notanwaltsablehnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiordnung eines Notanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 640
  • MDR 2011, 748
  • FamRZ 2011, 885
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11
    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11
    Eine solche "außerordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295).
  • OLG München, 20.08.2001 - 1 W 2066/01

    Prozessuale Erfordernisse im Amtshaftungsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11
    Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: OLG München, Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, MDR 2002, 724; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 203/08

    Rechtliches Gehör: Umfang der Anhörungspflicht des Gerichts; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - I ZA 1/11
    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1).
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 391/16

    Zivilprozess: Erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine

    Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 missverständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt.
  • BGH, 15.02.2018 - I ZB 81/17

    Mitwirkung der abgelehnten Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder

    Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3 zu § 78b ZPO; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6).

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5).

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 525/15

    Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig; Anfechtbarkeit der Ablehnung

    Die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 78b Rn. 9).

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZA 2/13

    Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge bzgl. der Befangenheit von Bundesrichtern

    Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13).

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5).

  • BGH, 15.04.2015 - I ZA 15/14

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13).

    Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 28/19

    Verwerfung der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines

    Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht verlangt werden, weil es der Partei nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3 mwN).
  • LG Hamburg, 02.01.2017 - 326 T 149/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Mitteilung über

    Nach zutreffender Ansicht gibt es im Insolvenzverfahren keine "außerordentliche Beschwerde" (LG Göttingen vom 3.7.2015, ZInsO 2015, 60), da durch die Schaffung der Anhörungsrüge diese nicht mehr notwendig sei (BGH vom 10.2.2011, NJW-RR 2011, 640).
  • BGH, 17.10.2013 - V ZR 1/13

    Notanwaltsbestellung: Ablehnung wegen Herbeiführung der Mandatsniederlegung durch

    Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640).
  • OLG Köln, 11.12.2014 - 7 W 52/14

    Prozesskostenhilfe, Anhörungsrüge, Gehörsrüge, Abhilfe bei Verletzung des

    Im Anhörungsrügeverfahren im Anschluss an ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht herrscht dagegen wegen §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO kein Anwaltszwang (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 640; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a, Rn. 13), sodass hieraus auch kein Bedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erwächst.
  • BGH, 07.03.2023 - II ZR 210/21

    Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag; Umdeutung der "sofortigen Beschwerde"

    In einem Rechtsmittelverfahren nicht behobene Verstöße der Vorinstanz können dagegen nicht Gegenstand eines Rügeverfahrens gegen die Entscheidung der höheren Instanz sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 321a Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 29/19

    Verwerfung der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines

  • BGH, 13.12.2017 - I ZA 7/17

    Prozesskostenhilfeverfahren: Antrag auf Beiordnung eines postulationsfähigen

  • BGH, 19.02.2013 - VIII ZR 239/12

    Rechtmäßigkeit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gleichzeitig mit der

  • BGH, 29.01.2015 - III ZR 211/14

    Rechtsmittel gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts

  • BSG, 17.06.2013 - B 5 RS 24/13 B
  • BGH, 09.02.2012 - I ZB 4/12

    Vollstreckungsversuch: Einwand der sofortigen Rückforderung wegen

  • BGH, 16.10.2014 - III ZR 81/14

    Notwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts wegen Mandatsniederlegung i.R.d.

  • BGH, 14.05.2020 - I ZA 1/20

    Antrag auf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine

  • BGH, 14.05.2020 - I ZA 2/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine

  • BGH, 19.02.2020 - I ZA 9/19

    Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen mit der Anhörungsrüge

  • BGH, 09.07.2015 - I ZA 1/15

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • OLG München, 21.01.2014 - 34 AR 277/13

    Positiver Kompetenzkonflikt zweier Insolvenzgerichte

  • BGH, 14.05.2020 - I ZA 3/20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge und eine

  • BGH, 26.05.2021 - I ZA 1/21

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 12.11.2014 - IX ZB 45/14

    Anspruch eines Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die

  • OLG Köln, 25.06.2014 - 17 W 44/14

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Entscheidung des

  • BGH, 03.11.2020 - I ZA 7/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • OVG Sachsen, 25.01.2019 - 5 E 520/18

    Zum Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht beim Antrag auf einen Notanwalt

  • LG Hamburg, 16.05.2016 - 326 T 44/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der fiktiven Rücknahme eines

  • LG Göttingen, 03.07.2015 - 10 T 32/15

    Keine außerordentliche sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des

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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6114
BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10 (https://dejure.org/2011,6114)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - V ZB 310/10 (https://dejure.org/2011,6114)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10 (https://dejure.org/2011,6114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,6114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 234 Abs 1 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei Entscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • grundeigentum-verlag.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anspruch auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei Entscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verletzung des Gehörsanspruchs bei Entscheidung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag erst nach Frist!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Taschenjurist und die Wiedereinsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zu schnelle Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1363
  • MDR 2011, 558
  • FamRZ 2011, 885
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.02.1980 - 1 BvR 277/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 17.02.2011 - V ZB 310/10
    In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfG, BVerfGE 53, 219, 222; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 128 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Denn es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht - wie das Berufungsgericht - einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz versehentlich nicht berücksichtigt, weil er ihm nicht rechtzeitig vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 33/04, nv Rn. 5; vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, WM 2010, 1788 Rn. 14; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721 Rn. 7; BVerfG, AnwBl 2015, 273 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    vgl. BGH, Beschluss vom 17.2.2011 - V ZB 310/10 -, NJW 2011, 1363 = juris, Rn. 4, 11; OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2015 - 4 B 1479/14 -, NVwZ-RR 2015, 561 = juris, Rn. 9 ff.
  • BGH, 21.06.2023 - V ZB 15/22

    Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Vertrauens

    Es ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; Beschluss vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, NJW-RR 2018, 1149 Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 48/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung darf nicht vor Fristablauf zurückgewiesen werden!

    Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2016 - VI ZB 27/15, NJW 2017, 1111 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 27/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über den Antrag vor Ablauf

    Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, V ZB 310/10, NJW 2011, 1363).

    Danach darf das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden; dabei ist unerheblich, ob es die Sache für entscheidungsreif hält, weil der Antragssteller innerhalb der Frist zu den Wiedereinsetzungsgründen ergänzend vortragen kann und darf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 270/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsverletzung nach Beschlussfassung im

    Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06, GI aktuell 2010, 290 Rn. 4; vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 44/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Entscheidung über einen

    aa) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass das Gericht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden darf und dass eine vorzeitige Entscheidung den Anspruch des Antragsstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZR 165/15

    Fehlende Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

    Da eine vorzeitige Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen kann (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4 mwN), bedarf es der Angabe der für den Fristlauf maßgeblichen Daten.
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 25/12

    Gewährung rechtlichen Gehörs vor Verwerfung der Berufung

    Vor diesem Datum hätte das Berufungsgericht keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4) und infolgedessen auch keine Entscheidung über die Berufung (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 522 Rn. 8) treffen dürfen.
  • BGH, 04.12.2012 - VIII ZB 26/12
    Vor diesem Datum hätte das Berufungsgericht keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - V ZB 310/10, NJW 2011, 1363 Rn. 4) und infolgedessen auch keine Entscheidung über die Berufung (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 522 Rn. 8) treffen dürfen.
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