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   OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12   

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OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12 (https://dejure.org/2012,17646)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2012 - 12 UF 29/12 (https://dejure.org/2012,17646)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. April 2012 - 12 UF 29/12 (https://dejure.org/2012,17646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 14 Abs. 1, 100 GG; § 32 VersAusgIG
    Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf die in § 32 VersAusgIG genannten Versorgungen verletzt die Eigentumsgarantie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2992
  • FamRZ 2012, 1388
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 28. Februar 1980 ( 1 BvL 17/77 u.a. = BVerfGE 53, 257 ff.) den rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleich nicht uneingeschränkt dem Versicherungsprinzip mit gänzlich getrennten Versicherungsverhältnissen der Ehegatten unterstellt, sondern auch die Folgewirkungen des grundsätzlich verfassungsgemäßen Eingriffs in die Versorgungsanrechte des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten noch an Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG gemessen und dazu ausgeführt, es entfalle die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs als eines Eingriffs in die nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke.

    In einem solchen Fall erbringe der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den Ehegatten diene; es komme vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute (BVerfGE 53, 257 ff., Rdnr. 173 bei [...]).

  • OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11

    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung;

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    bb) Die Auffassung des Senats, dass eine Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf solche der Regelsicherungssysteme den Vorgaben der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entspricht, wird in der Literatur weitgehend geteilt (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdnr. 1200; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 928 und 934; Rehme, FuR 2008, 474 ff.; an der Verfassungsgemäßheit zweifelnd MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 6; Palandt/Brudermüller, BGB , 71. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Wiek in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4.Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 3; Bergner, ZRP 2008, 211 ff., 213; ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011-1 UF 192/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2011 - 21 BV 11.151; Gutdeutsch/Wagner in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 8. Aufl., 7. Kapitel, Rdnr. 224; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG Rdnr. 3).

    cc) Die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf solche aus den Regelsicherungssystemen kann eine Rechtfertigung nicht darin finden, dass es sich bei diesen Versorgungssystemen um die grundlegenden Säulen der Alterssicherung handele und den Zusatzversorgungen eine vergleichbare existenzielle Bedeutung nicht zukomme (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/11, Rdnr. 24, zitiert nach [...]) oder dass die Regelsicherungssysteme die existenzielle Lebensgrundlage für die Versorgungsempfänger und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unterhaltsberechtigten darstelle, während die zusätzlichen Versorgungssysteme - noch - lediglich eine über die Grundsicherung hinausgehende Lebensstellung ermöglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11, Rdnr. 20, zitiert nach [...]).

  • OLG Stuttgart, 16.06.2011 - 18 UF 107/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    bb) Die Auffassung des Senats, dass eine Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf solche der Regelsicherungssysteme den Vorgaben der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entspricht, wird in der Literatur weitgehend geteilt (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdnr. 1200; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 928 und 934; Rehme, FuR 2008, 474 ff.; an der Verfassungsgemäßheit zweifelnd MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 6; Palandt/Brudermüller, BGB , 71. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Wiek in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4.Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 3; Bergner, ZRP 2008, 211 ff., 213; ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011-1 UF 192/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2011 - 21 BV 11.151; Gutdeutsch/Wagner in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 8. Aufl., 7. Kapitel, Rdnr. 224; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG Rdnr. 3).

    cc) Die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf solche aus den Regelsicherungssystemen kann eine Rechtfertigung nicht darin finden, dass es sich bei diesen Versorgungssystemen um die grundlegenden Säulen der Alterssicherung handele und den Zusatzversorgungen eine vergleichbare existenzielle Bedeutung nicht zukomme (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/11, Rdnr. 24, zitiert nach [...]) oder dass die Regelsicherungssysteme die existenzielle Lebensgrundlage für die Versorgungsempfänger und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unterhaltsberechtigten darstelle, während die zusätzlichen Versorgungssysteme - noch - lediglich eine über die Grundsicherung hinausgehende Lebensstellung ermöglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11, Rdnr. 20, zitiert nach [...]).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    Privatrechtlich organisierte Versorgungsträger, die eine Realteilung vorsahen, sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Vorkehrungen gegen verfassungswidrige Härten treffen (BT-Drucks. 9/2216 S. 16); war dies nicht der Fall, hatten die Gerichte auf andere Ausgleichsformen zurückzugreifen (BGH FamRZ 1998, 421 ff.).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    Keine Bedenken gegen eine Beschränkung der Anpassungsvorschriften auf die Regelsicherungssysteme äußert der BGH in seinem Beschluss 21. März 2012 - XII ZB 234/11 (unter Rdnr. 17).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    Diese sog. zweite Säule der Altersvorsorge wird durch Zulagen und Steuererleichterungen staatlich gefördert im Rahmen des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 und findet auch unterhaltsrechtlich insoweit Anerkennung, als zusätzliche Beiträge zur Alters Vorsorge das unterhaltsrelevante Einkommen schmälern (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 = FamRZ 2005, 1817 ff.).
  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 21 BV 11.151

    Zum Anspruch eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf Rückübertragung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    bb) Die Auffassung des Senats, dass eine Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf solche der Regelsicherungssysteme den Vorgaben der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entspricht, wird in der Literatur weitgehend geteilt (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdnr. 1200; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 928 und 934; Rehme, FuR 2008, 474 ff.; an der Verfassungsgemäßheit zweifelnd MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 6; Palandt/Brudermüller, BGB , 71. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Wiek in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4.Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 3; Bergner, ZRP 2008, 211 ff., 213; ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011-1 UF 192/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2011 - 21 BV 11.151; Gutdeutsch/Wagner in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 8. Aufl., 7. Kapitel, Rdnr. 224; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG Rdnr. 3).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    "Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hinten anstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10, Rdnr. 53)." § 32 VersAusgIG nennt mit fest umrissenen Fachbegriffen fünf Versorgungssysteme, die sich alle mit individuellen Merkmalen scharf und eindeutig von der betrieblichen Altersversicherung abgrenzen.
  • Drs-Bund, 02.12.1982 - BT-Drs 9/2216
    Auszug aus OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12
    Privatrechtlich organisierte Versorgungsträger, die eine Realteilung vorsahen, sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Vorkehrungen gegen verfassungswidrige Härten treffen (BT-Drucks. 9/2216 S. 16); war dies nicht der Fall, hatten die Gerichte auf andere Ausgleichsformen zurückzugreifen (BGH FamRZ 1998, 421 ff.).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

    Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (entgegen OLG Schleswig, 30. April 2012, 12 UF 29/12) FamRZ 2012, 1388).

    bb) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar (aA Vorlagebeschluss OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388).

    Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in Teilen der Literatur (Bergner ZRP 2008, 211, 213; Rehme FamRZ 2008, 738, 741; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 1; Weinreich/Klein/Wick Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Ruland FamFR 2012, 313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955) und mit dem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen.

  • LG Karlsruhe, 12.10.2012 - 6 O 143/12

    Versorgungsausgleich: Anpassungsanspruch hinsichtlich einer Zusatzversorgung nach

    Auch nach dem OLG Schleswig-Holstein (Vorlagebeschluss an das BVerfG, FamRZ 2012, 1388, veröffentlicht bei juris) ist die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
  • LG Karlsruhe, 08.02.2013 - 6 S 15/12

    Versorgungsausgleich: Rückübertragung von Rentenanteilen aus der Zusatzversorgung

    Auch nach dem OLG Schleswig-Holstein (Vorlagebeschluss an das BVerfG, FamRZ 2012, 1388, veröffentlicht bei juris) ist die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungen mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
  • OLG Celle, 16.05.2013 - 10 UF 66/13

    Anpassung wegen Unterhalts; Scheidungsverbund; Versorgungsausgleich

    Der Antragsteller ist mit dem OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) der Auffassung, dass eine Differenzierung zwischen den in § 32 VersAusglG genannten und anderen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Altersversorgungen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.
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