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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18511
BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 (https://dejure.org/2012,18511)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 (https://dejure.org/2012,18511)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11 (https://dejure.org/2012,18511)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Vertretung widerstreitender Interessen durch den Rechtsanwalt, wenn zwischen den Parteien über mögliche Ansprüche Einigkeit herrscht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43a Abs 4 BRAO, § 3 Abs 1 RABerufsO
    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Unterhaltsmandats und eines Elternteils in einem Zugewinnausgleichsverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Vertretung eines Elternteils im Streit über den Zugewinnausgleich nach Scheidung und der Vertretung des volljährigen Kindes im Unterhaltsstreit gegen seine Eltern; Vorliegen derselben Rechtssache beim Streit über den Zugewinnausgleich und beim Streit ...

  • Anwaltsblatt

    § 43a BRAO
    Keine Interessenkollision bei nur latentem Interessenkonflikt

  • rewis.io

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Unterhaltsmandats und eines Elternteils in einem Zugewinnausgleichsverfahren

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerstreitende Interessen im familienrechtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 112e S. 1; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit der Vertretung eines Elternteils im Streit über den Zugewinnausgleich nach Scheidung und der Vertretung des volljährigen Kindes im Unterhaltsstreit gegen seine Eltern; Vorliegen derselben Rechtssache beim Streit über den Zugewinnausgleich und beim Streit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann vertritt ein Rechtsanwalt widerstreitende Interessen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vater und Sohn als Mandant

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interessenkonflikte bei Ehescheidung und Kindesunterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine widerstreitenden Interessen bei anwaltlicher Vertretung im Streit über den Zugewinnausgleich und im Unterhaltsstreit

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wer vertritt wen gegen wen und warum? Interessenkollision im Unterhaltsrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwältin darf Vater und Sohn in Scheidungsverfahren vertreten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Interessenkollision: Stets Tätigkeitsverbot des Anwalts?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann vertritt ein Rechtsanwalt widerstreitende Interessen? (IBR 2012, 552)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3039
  • FamRZ 2012, 1563
  • AnwBl 2012, 769
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch BVerfGE 108, 150).

    Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150, 161 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469 f.).

    Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BVerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG, NJW 2006, 2469).

    Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfGE 108, 150, 164).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06

    Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO)

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150, 161 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469 f.).

    Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BVerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG, NJW 2006, 2469).

  • BAG, 25.08.2004 - 7 ABR 60/03

    Anwaltsgebühren - Vertretung widerstreitender Interessen

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierte Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (RGSt 71, 231, 236 [zu § 356 StGB]; BAG, NJW 2005, 921 f.; KG, NJW 2008, 1458, 1459; aA Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 BerO Rn. 59).

    Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig (BAG, NJW 2005, 921, 922; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 43a Rn. 171, 174).

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; BayObLG, NJW 1989, 2903), auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 191; BayObLG, NJW 1989, 2903; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 356 Rn. 5; Hartung, AnwBl 2011, 679, 680).
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 154/82

    Pflicht des Auftragnehmers bei Erteilung des Auftrags aufgrund besonderer

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Der Anwalt ist an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden (§§ 665, 675 Abs. 1; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8), wobei es dem Mandanten, der das Misserfolgs- und Kostenrisiko trägt, durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstandenen Interessen aus der Sicht eines objektiven Betrachters widersprechen (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169 f.; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841).
  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; BayObLG, NJW 1989, 2903), auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 191; BayObLG, NJW 1989, 2903; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 356 Rn. 5; Hartung, AnwBl 2011, 679, 680).
  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Außerdem muss ein Anwalt den Mandanten auch im Rahmen eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Auftrags aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahren nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 552 ff.).
  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Der Anwalt ist an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden (§§ 665, 675 Abs. 1; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 8), wobei es dem Mandanten, der das Misserfolgs- und Kostenrisiko trägt, durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstandenen Interessen aus der Sicht eines objektiven Betrachters widersprechen (BGH, Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43; vom 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169 f.; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841).
  • BGH, 09.07.1998 - IX ZR 324/97

    Restitutionsansprüche auf der Grundlage von §§ 3 ff des Gesetzes zur Regelung

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Außerdem muss ein Anwalt den Mandanten auch im Rahmen eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Auftrags aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahren nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 552 ff.).
  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

    Auszug aus BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
    Außerdem muss ein Anwalt den Mandanten auch im Rahmen eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Auftrags aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahren nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506; vgl. Vill in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 552 ff.).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZR 5/06

    Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07

    Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 23/75

    Verfassungswidrigkeit des Verbots für den Arzt auf Unterrichtung seiner Patienten

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • KG, 12.07.2007 - 16 U 62/06

    Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch bei gemeinsamer anwaltlicher Beratung

  • BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89

    Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Dienens

  • RG, 29.04.1937 - 2 D 21/37

    Darf ein Rechtsanwalt, ohne gegen seine Standespflicht zu verstoßen, mehrere

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH, Urteil vom 8. November 2007 - IX ZR 5/06, BGHZ 174, 186 Rn. 12; vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 10).

    Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO ist nicht abdingbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 10; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO Rn. 354).

  • BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/15

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Unverzügliche Beantwortung einer Anfrage des

    Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f.; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15, juris Rn. 9; vom 6. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14, juris Rn. 11 und vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 5).

    Denn durch einen andernfalls erfolgenden Austausch der Begründung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht erhielte der - an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfende - Bescheid einen anderen Regelungsgehalt und würde in seinem Wesen verändert (vgl. zum unzulässigen Nachschieben von Gründen durch die (belehrende) Rechtsanwaltskammer: Senat, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, AnwBl. 2012, 769 Rn. 16 f. mwN).

    Ein solches Nachschieben von Gründen ist bereits nicht zulässig, wenn es seitens der Rechtsanwaltskammer erfolgt (Senat, Urteil vom 23. April 2012 aaO).

  • BGH, 10.01.2019 - IX ZR 89/18

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender

    Das Anknüpfen an einen nur möglichen, im konkreten Verfahren tatsächlich aber nicht bestehenden Interessenkonflikt würde gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre deshalb verfassungsrechtlich unzulässig (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 14).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18700
BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10 (https://dejure.org/2012,18700)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2012 - I ZB 95/10 (https://dejure.org/2012,18700)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - I ZB 95/10 (https://dejure.org/2012,18700)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 Abs 6 S 2 ZPO, § 890 Abs 1 ZPO, § 890 Abs 2 ZPO
    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht: Aufnahme der Ordnungsmittelandrohung in einen Prozessvergleich

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Prozessvergleich mit Ordnungsgeld als Sanktion für Zuwiderhandlung statt Vertragsstrafe ist unzulässig

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksame Aufnahme der der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehenden Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in einen Prozessvergleich

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungspflicht: Aufnahme der Ordnungsmittelandrohung in einen Prozessvergleich

  • rechtsportal.de

    ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2
    Wirksame Aufnahme der der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO vorausgehenden Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO in einen Prozessvergleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Androhung von Ordnungsmitteln im Prozessvergleich nicht möglich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nicht in einem Prozessvergleich aufgenommen werden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Ordnungsmittelandrohung in Prozessvergleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Androhung eines Ordnungsmittels bereits im Prozessvergleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Androhung eines Ordnungsmittels kann nicht wirksam in einem Prozessvergleich erfolgen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Vereinbarung eines Ordnungsmittels in Prozessvergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1060
  • GRUR 2012, 957
  • FamRZ 2012, 1563
  • WM 2012, 1489
  • MMR 2012, 677
  • AnwBl 2012, 222
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 21.10.1970 - 1 U 59/70
    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Die Vollstreckung erweiternde Vereinbarungen zu Lasten des Schuldners oder ein Verzicht auf den Schuldner schützende Zwangsvollstreckungsvorschriften sind aber - jedenfalls im Voraus - regelmäßig unzulässig (vgl. RGZ 72, 181, 183; KG, NJW 1960, 682; OLG Stuttgart, NJW 1971, 50; Musielak/Lackmann aaO Vorbem. § 704 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Philipp, Rpfleger 2010, 456, 463).
  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Ein auf diese Weise abgeschlossener Vergleich entspricht in seinen Wirkungen einem in einer mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Prozessvergleich (vgl. auch BAG, Urteil vom 23. November 2006 - 6 AZR 394/06, NJW 2007, 1831 Rn. 32 bis 36).
  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 107/77

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung einer auf Unterlassen gerichteten

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Allerdings kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Ordnungsmittelandrohung bereits im Urteil aussprechen, während bei der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1978 - I ZR 107/77, GRUR 1979, 121, 122 = WRP 1978, 883 - Verjährungsunterbrechung; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 14).
  • BGH, 02.04.1991 - VI ZR 241/90

    Berücksichtigung einer nach der letzten Tatsachenverhandlung geschlossenen

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Das schließt zwar nicht aus, dass die Parteien vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Die Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; KG, JurBüro 1983, 781, 783).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Allerdings kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Ordnungsmittelandrohung bereits im Urteil aussprechen, während bei der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluss die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1978 - I ZR 107/77, GRUR 1979, 121, 122 = WRP 1978, 883 - Verjährungsunterbrechung; Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 Rn. 14).
  • KG, 24.11.1959 - 1 W 1857/59
    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Die Vollstreckung erweiternde Vereinbarungen zu Lasten des Schuldners oder ein Verzicht auf den Schuldner schützende Zwangsvollstreckungsvorschriften sind aber - jedenfalls im Voraus - regelmäßig unzulässig (vgl. RGZ 72, 181, 183; KG, NJW 1960, 682; OLG Stuttgart, NJW 1971, 50; Musielak/Lackmann aaO Vorbem. § 704 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Philipp, Rpfleger 2010, 456, 463).
  • KG, 11.11.1986 - 5 W 5283/86

    Androhung eines Ordnungsmittels auf Grund gerichtlichen Vergleichs; Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    I. 3/98">RGZ 40, 413, 415; OLG Karlsruhe, GRUR 1957, 447; OLG Stuttgart, WRP 1976, 119; KG, JurBüro 1983, 781, 783 und NJW-RR 1987, 507; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 1441; …
  • OLG Frankfurt, 06.03.2006 - 6 WF 33/06

    Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung im Gewaltschutzverfahren; Androhung

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    I. 3/98">RGZ 40, 413, 415; OLG Karlsruhe, GRUR 1957, 447; OLG Stuttgart, WRP 1976, 119; KG, JurBüro 1983, 781, 783 und NJW-RR 1987, 507; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 1441; …
  • RG, 19.11.1909 - III 566/08

    Verzicht auf Unpfändbarkeit

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10
    Die Vollstreckung erweiternde Vereinbarungen zu Lasten des Schuldners oder ein Verzicht auf den Schuldner schützende Zwangsvollstreckungsvorschriften sind aber - jedenfalls im Voraus - regelmäßig unzulässig (vgl. RGZ 72, 181, 183; KG, NJW 1960, 682; OLG Stuttgart, NJW 1971, 50; Musielak/Lackmann aaO Vorbem. § 704 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; Philipp, Rpfleger 2010, 456, 463).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.1957 - 3 W 90/56
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12

    Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich - Zwangsvollstreckung einer

    Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren).

    Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass eine entsprechende Androhung nicht wirksam in den Prozessvergleich selbst aufgenommen werden kann, sondern auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen hat (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, mwN).

    Beide Sanktionen können deshalb grundsätzlich vom Gläubiger nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, BGHZ 138, 67, 70 mwN; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 32 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 9 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; OLG Köln, NJW-RR 1987, 360; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 20 Rn. 22; Ahrens/Singer aaO Kap. 32 Rn. 8; Brüning in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 243; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 10).

    Die Parteien eines Rechtsstreits können allerdings grundsätzlich vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296; BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 13 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren).

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    Das Landgericht hat übersehen, dass eine solche Ordnungsmittelandrohung in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich ohnehin nicht hätte wirksam erfolgen können, so dass die Parteien eine solche Androhung auch nicht durch Vergleich ausschließen können (BGH, Beschl. v. 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 U 195/17 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 195/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ehrverletzende Äußerungen

    Darunter fallen zwar auch Vergleiche, wenn sie in der dafür vorgesehenen Form vor Gericht abgeschlossen worden sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, s. z.B. BGH, Beschl. v. 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.), nicht aber einseitige Unterlassungserklärungen.

    Diese Androhung kann daher auch in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht wirksam erfolgen (BGH, Beschl. v. 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

  • OLG Hamburg, 10.06.2014 - 7 W 51/14

    Vollstreckung eines Unterlassungstitels: Voraussetzungen der Verhängung von

    Darunter fallen zwar auch Vergleiche, diese aber nur, wenn sie in der dafür vorgesehenen Form vor Gericht abgeschlossen worden sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, s. z.B. BGH, Beschl. v. 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.) oder wenn es sich um Anwaltsvergleiche handelt und die besonderen Voraussetzungen des § 796a ZPO erfüllt sind.

    Diese Androhung kann daher auch in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht wirksam erfolgen (BGH, Beschl. v. 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2019 - L 10 SF 909/19 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr -

    Dass es sich bei einem derart geschlossenen Vergleich jedenfalls - mangels Protokollierung (§ 101 Abs. 1 Satz 1, § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 ZPO) bzw. mangels Beschlusses nach § 202 Satz 1 SGG, § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO (s. zur Bedeutung dieses protokollersetzenden Feststellungsbeschlusses Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 02.02.2012, I ZB 95/10, in juris, Rdnr. 12; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 278 Rdnr. 42) - nicht um einen gerichtlichen, sondern um einen außergerichtlichen Vergleich handelt, hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 29.12.2016, L 10 LW 2545/16 m.w.N., wenn auch dort nicht tragend).
  • BGH, 09.10.2014 - I ZB 57/13

    Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einem Vergleich

    Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom 2. Februar 2012 - I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 7 = WRP 2014, 861 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

    Eine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; BGH, WRP 2014, 861 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

  • OLG Hamburg, 10.06.2013 - 7 W 49/13

    Prozessvergleich: Ordnungsmittelandrohung in einem Vergleich über eine

    Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschluss vom 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

    Die Gläubigerin geht zwar zu Recht davon aus, dass auch gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden können (BGH, Beschluss vom 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff.).

  • OLG Dresden, 01.03.2022 - 4 W 3/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH; Sicherung einer

    Der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat nämlich nur feststellenden Charakter, indem er einen materiell-rechtlich zwischen den Parteien vereinbarten Prozessvergleich zum Vollstreckungstitel i.S. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO macht (BGH, Urteil vom 2.2.2012 - I ZB 95/10 juris; Zöller- Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 278 ZPO, Rn. 35).
  • OLG Dresden, 26.07.2022 - 18 U 24/22

    Wirksamkeit eines Vergleichs; Rechtsnatur eines Prozessvergleichs als

    Der anschließend durch das Gericht nach der Erwartung beider Parteien zu fassende Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat - jedenfalls wenn, wie hier, vgl. unten (3), gegen die Protokollierung des Vergleichstextes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen - nur deklaratorischen Charakter (vgl. Zöller/Greger, 34. Aufl., § 278 Rdn. 35; BGH, MDR 2012, 1060 f.; OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2010, 31 U 99/07 zur Erklärung der Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2020 - 6 W 21/20

    Ordnungsmittelandrohung bei gerichtlichem Vergleich

    Vielmehr kann sie erst auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges erfolgen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 957 Rn. 8 -Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; GRUR 2014, 909 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).

    Mit dem Abschluss eines entsprechenden Prozessvergleichs kann der Schuldner auch nicht wirksam auf die Androhung von Ordnungsmitteln verzichten (BGH GRUR 2012, 957 Rn. 13).

  • OLG Brandenburg, 23.11.2015 - 10 WF 125/15

    Gewaltsschutzverfahren: Abschluss eines Prozessvergleichs; Genehmigung des

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2013 - 6 WF 27/13

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer

  • OLG Frankfurt, 08.07.2013 - 6 W 64/13

    Zwangsvollstreckung aus einer in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommenen

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 22 S 17.2080

    Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung

  • OLG Dresden, 15.08.2022 - 18 U 24/22
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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21000
BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11 (https://dejure.org/2012,21000)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO
    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bloßer Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen als ausreichend für die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt

    § 520 ZPO
    Berufungsbegründung: Vergleichsgespräche keine Einwilligung in Fristverlängerung

  • rewis.io

    Berufungsbegründungsfrist: Darlegung der notwendigen Einwilligung des Rechtsmittelgegners in eine weitere Fristverlängerung durch Hinweis auf Vergleichsverhandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 2 S. 2
    Bloßer Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen als ausreichend für die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendige Einwilligung des Gegners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Vertrauen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung "wegen laufender Vergleichsverhandlungen"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen ersetzt keine Einwilligung für eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 520 ZPO
    Berufungsbegründung: Vergleichsgespräche keine Einwilligung in Fristverlängerung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auf Angabe der Geschäftsstellenbeamtin zur Fristverlängerung ist kein Verlass

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass einem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird? (IBR 2012, 1423)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1462
  • MDR 2012, 1113
  • FamRZ 2012, 1563
  • AnwBl 2012, 850
  • AnwBl Online 2012, 263
  • BauR 2012, 1838
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann dahinstehen; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).
  • BGH, 22.03.2005 - XI ZB 36/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Vertrauens des

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Dazu gehört die Darlegung der Einwilligung des Gegners, wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865, 866 mwN).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZB 74/05

    Anforderungen an die Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Dies ist der Fall, wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt; also wenn etwa im Anschluss an vorangegangene Verlängerungsgesuche, in denen unter Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Einwilligung des gegnerischen Anwalts dargelegt wurde, ein weiterer Verlängerungsantrag mit dem Bemerken gestellt wird, "die Parteien" benötigten die (nochmalige) Fristverlängerung, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftlichen Verfahren vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 6/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6).
  • BGH, 17.01.2012 - VI ZB 11/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 26.07.2012 - III ZB 57/11
    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 6).
  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 12.12.2017 - VI ZB 24/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit

    cc) Da mithin nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin rechtzeitig Akteneinsicht beantragt hat, kann offen bleiben, ob - wie die Klägerin unter Hinweis auf die allerdings ausschließlich die Revision betreffende Vorschrift des § 551 Abs. 2 Satz 6 Hs. 2 ZPO meint - bei deren Ausbleiben eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Einwilligung des Gegners über die von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Frist hinaus in Betracht kommt (vgl. zum Ausbleiben der rechtzeitig beantragten Akteneinsicht als erheblicher Grund iSv § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - V ZB 176/12, juris Rn. 10; vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947 f. unter II. 2.; siehe weiter BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 unter II. 2. a; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1.; vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004, 1500, 1501 unter II. 2. b; vom 4. März 2004 - XI ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2.).
  • BGH, 16.11.2021 - VIII ZB 70/20

    Wiedereinsetzungsverfahren: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Das setzt zunächst die Zulässigkeit und weiter die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus (vgl. für § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rn. 14; vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 25; siehe auch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 14 f. [zur Dauer der Fristverlängerung]).
  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Wie bereits mit Verfügung vom 01.04.2020 ausgeführt, kann eine Fristverlängerung nur erfolgen, wenn bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist ein vollständiges Fristverlängerungsgesuch vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 [ "Die Kl. hat auch rechtzeitig auf die Wiedereinsetzung angetragen und die hierfür maßgebenden Gründe fristgerecht geltend gemacht" ] sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462).

    Somit lag hier bei Ablauf der zu verlängernden Frist am 23.03.2020 kein vollständiges (vgl. BGH FamRZ 2006, 1020, 1021 sowie NJW-RR 2005, 865 und NJW-RR 2012, 1462) Fristverlängerungsgesuch vor.

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