Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 U 13/11 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 280 Abs 1 BGB
Zum Umfang der Prüfpflicht der Bank hinsichtlich der Erbenstellung - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 280, 675, 2289
Berechtigtes Vertrauen der Bank auf Prüfung der Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung durch Notar - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Prüfungspflicht eines Kreditinstituts bzgl. der erbrechtlichen Verfügungsberechtigung im Erbfall ihres Kunden bei Vorlage des notariell beurkundeten Testaments; Schadensersatzanspruch des Erben gegen das Kreditinstitut wegen Verletzung von Pflichten aus dem ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Erbfall - Überprüfung der Verfügungsberechtigung durch Bank
- anwalt-recht-und-gesetz.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1
Umfang der Prüfungspflicht einer Bank hinsichtlich der Erbenstellung bei Vorlage eines notariellen Testaments - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wenn die Bank an den falschen Erben auszahlt ...
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Bankhaftung bei Auszahlung an den "falschen" Erben
- bank-kritik.de (Kurzinformation)
Ein beurkundetes Testament reicht der Bank
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bank muss Erbenstellung nicht überprüfen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 14.12.2010 - 17 O 97/09
- OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 U 13/11
- BGH - XI ZR 330/11 (anhängig)
Papierfundstellen
- ZIP 2011, 1761 (Ls.)
- FamRZ 2012, 67
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57
Bindung durch Erbvertrag
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 U 13/11
Mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit, die auch für den Abschluss von Erbverträgen gilt, ist es nämlich zulässig, dass die Parteien in dem Erbvertrag gemäß §§ 2298, 2299 BGB dem Erblasser das Recht vorbehalten, in späteren letztwilligen Verfügungen abweichende Bestimmungen zu treffen (BGHZ 26, 204 ff., 208).Nur dann, wenn der Vorbehalt im Einzelfall so weit geht, dass er den Erbvertrag seines Wesens entkleidet und zudem so weit gefasst ist, dass nicht mehr festgestellt werden kann, welches Recht dem vertragsmäßig Bedachten bindend zugewandt sein soll, ist von einer Unwirksamkeit des Änderungsvorbehalts auszugehen (BGHZ 26, 204 ff.209; ihm folgend LG Bad Kreuznach, Urteil vom 21.11.2008 - Az.: 3 O 83/08 - OLG Koblenz, Urteil vom 16.1.2007 - Az.: 11 U 1272/06 -).
- OLG Schleswig, 02.09.2004 - 11 U 48/03
Aufklärungs- und Belehrungspflichten eines Notars bei Aufhebung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 19 U 13/11
Der Notar ist bei der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung gemäß § 17 BeurkG verpflichtet, deren rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit zu prüfen (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 2.9.2004 - Az.: 11 U 48/03 - juris) Dabei geht es entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 26.5.2011 geäußerten Rechtsansicht nicht nur um die Prüfung einer Urkunde auf deren inhaltliche Richtigkeit, sondern auch um die Prüfung der rechtlichen Wirksamkeit des Inhalts des Testaments.