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   OLG Köln, 05.08.2011 - I-2 Wx 115/11   

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https://dejure.org/2011,26234
OLG Köln, 05.08.2011 - I-2 Wx 115/11 (https://dejure.org/2011,26234)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2011 - I-2 Wx 115/11 (https://dejure.org/2011,26234)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. August 2011 - I-2 Wx 115/11 (https://dejure.org/2011,26234)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 302
  • FamRZ 2012, 819
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 Wx 207/87

    Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).

    Dies wirft die Frage auf, in welche Richtung die Anpassung stattfinden soll, deren Entscheidung eine wertende Betrachtung der beteiligten Erbrechtsordnungen und Billigkeitserwägungen erfordert, wodurch das Erbscheinsverfahren mit Unwägbarkeiten befrachtet würde (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 96/04

    Ehegattenerbrecht: Verneinung einer Erhöhung der Erbquote bei Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).
  • BayObLG, 29.11.2004 - 1Z BR 82/04

    Bestimmung effektiver Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit tschechischer und

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
    Im Falle einer Nachlassspaltung muss diese in dem Erbschein Niederschlag finden (BayObLG ZEV 2005, 165), daher sind für jede Nachlassmasse eine eigene Quote zu bilden und ein eigener Erbschein auszustellen, wobei mehrere Erbscheine in einer Urkunde zusammengefasst werden können (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl. 2008, Rn. 2.102).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
    Der Senat trifft diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 106 [107] = NJW-RR 2010, 1596 [1597]).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 20 W 80/07

    Erbschein nach schwedischem Erblasser

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 51/08

    Berücksichtigung des pauschalierten Zugewinnausgleichs zu Gunsten des

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Wx 115/11
    Vor diesem Hintergrund müssen die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten abschließend bleiben (OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 68; OLG Frankfurt ZEV 2010, 253; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2009, 190).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Nach der Gegenansicht kann der erbrechtliche Zugewinnausgleich keiner Normengruppe eindeutig zugeordnet werden, weshalb er sowohl güter- als auch erbrechtlich zu qualifizieren sei und damit nur zum Zuge komme, wenn deutsches Recht Güter- und Erbstatut sei (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 158; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 50 Fn. 72).

    Der Einwand, dass die Erhöhung einer ausländischen Erbquote eine verfälschte Anwendung des ausländischen Erbrechts darstelle und in die Verbindlichkeit des Erbstatuts eingreife (OLG Köln ZEV 2012, 205, 206; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444), übersieht, dass die Nichtanwendung des § 1371 Abs. 1 BGB in diesen Fällen das deutsche Güterrecht unzulässig verkürzen und damit die gleichermaßen anzuerkennende Verbindlichkeit des Güterstatuts vernachlässigen würde.

  • OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Es werde auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20. Oktober 2009 (20 W 80/07), des OLG Stuttgart am 8. März 2005 (8 W 96/04) und des OLG Köln vom 5. August 2011 (2 Wx 115/11) verwiesen.

    Jüngere obergerichtliche Judikate beziehen sich indes durchaus auf die Stuttgarter Entscheidung und argumentieren für andere Länder ähnlich (etwa OLG Frankfurt, ZEV 2010, 253 ff, bei juris Rn. 9 und OLG Köln ZEV 2012, 205 ff, bei juris Rn. 17 f - diese Entscheidung kritisiert wiederum Lange in ZEV 2012, 207 f und spricht von einer "äußerst dürftige Auseinandersetzung mit der herrschenden Ansicht" ).

    Eine Doppelqualifikation wird offenbar (nicht gänzlich eindeutig) vertreten vom OLG Köln (in ZEV 2012, 205 ff, bei juris Rn. 17) und in der Literatur von Birk (in MüKo-BGB, 5. Auflage 2010, Art. 25 EGBGB Rn. 158; weitere Nachweise für diese Auffassung bei Mankowski in Staudinger a.a.O., Art. 15 EGBGB Rn. 343; in der Literatur wird teilweise ausgeführt, dass die Entscheidungen des OLG Stuttgart a.a.O. und OLG Frankfurt ZEV 2010, 253 ff letztlich eine Lösung vertreten würden, die der Doppelqualifikation nahestehe).

    Unter Hinweis auf diese Argumentation des OLG Stuttgart formuliert das OLG Köln (in ZEV 2012, 205 ff) dahin, die im ausländischen Recht verankerten Erbquoten müssten abschließend bleiben, und deswegen könne § 1371 Abs. 1 BGB keine Anwendung finden, weil diese Norm ihr Ziel mit einem erbrechtlichen Instrument, nämlich der pauschalen Erhöhung der Erbquoten, umsetze und sich insoweit auf die Erbquote des ausländischen Rechts auswirke (ähnlich wohl auch die Auffassung des OLG Frankfurt in ZEV 2010, 253 ff).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint dem Senat zwingend (die Rechtsbeschwerde zugelassen haben bereits das OLG Köln in ZEV 2012, 205 ff und das OLG München in ZEV 2012, 591 ff ).

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZB 12/12

    Erbscheinsverfahren: Anwendbares Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse nach

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein einzuziehen.
  • OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14

    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

    Das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 05. August 2011, FamRZ 2012, 819) und der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009, FamRZ 2010, 767) verneinen diese Möglichkeit.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 3 Wx 196/14

    Güterrechtlicher Ausgleich nach Versterben des Ehepartners bei Anwendung

    Demgegenüber haben das OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2011, 2 Wx 115/11 = FamRZ 2012, 819 ff.), der 20. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.10.2009, 20 W 80/07 = FamRZ 2010, 767 ff.) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.2005, 8 W 96/04 = NJW-RR 2005, 740) die Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Erhöhung des ausländischen gesetzlichen Erbteils verneint.

    Soweit das OLG Stuttgart trotz Einordnung des § 1371 BGB als güterrechtliche Norm eine Anwendung nur für gerechtfertigt hält (OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740), wenn das ausländische Erbrecht eine dem § 1371 BGB entsprechende Erbquote nicht kennt, und das OLG Köln (Beschluss vom 05.08.2011, 2 Wx 115/11 = FamRZ 2012, 819 ff.) unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart meint, dass die durch das ausländische Recht ermittelte Erbquote abschließend festgelegt und nicht durch § 1371 BGB erhöht werden dürfe, wird bei dieser Argumentation nicht berücksichtigt, dass ein Widerspruch des ausländischen Erbrechts zu § 1371 BGB nicht besteht, weil die Norm nur einen rechtstechnischen Weg beschreitet, um ein anderes, nicht erbrechtliches Ziel zu erreichen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.).

  • OLG Köln, 21.02.2014 - 2 Wx 30/14

    Maßgebliches Erbrecht für Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem

    Es sind Erbscheine bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem und bezüglich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht zu erteilen, die in einen Doppel- oder Mehrfacherbschein zusammengefasst werden können (Senat FGPrax 2011, 302; MüKo-BGB/Mayer, 6. Aufl. 2013, § 2369 Rn. 50; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2353 Rn. 19).
  • OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 245/13

    Erbquoten unter Ehegatten nach türkischem Recht

    In der vorliegenden Konstellation stellt sich die streitige Frage, ob die Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB allein güterrechtlich oder zugleich güterrechtlich und erbrechtlich (Theorie von der Doppelqualifikation) einzuordnen ist (zum Meinungsstreit s. nur Senat ZEV 2012, 205), nicht.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 21 W 17/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 05. August 2011, FamRZ 2012, 819) und der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2009, FamRZ 2010, 767) verneinen diese Möglichkeit.

    Die abweichende Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB in das ausländische Erbrecht eingegriffen werde und damit die nach ausländischem Erbrecht festzustellenden Erbquoten zum Nachteil der gesetzlichen Erben verändert würden (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 767; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 740; OLG Köln FamRZ 2012, 819).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    5 Das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) vertritt im Urteil vom 5. August 2011 (2 Wx 115/11, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012, 819) die Auffassung, dass der überlebende Ehegatte keinen Anteil an der Erbschaft gemäß § 1371 Abs. 1 BGB erwerbe, wenn der eheliche Güterstand nach deutschem Recht und die Erbfolge nach türkischem Recht beurteilt werde.
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