Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.05.2013

Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12   

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https://dejure.org/2013,17972
BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12 (https://dejure.org/2013,17972)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 (https://dejure.org/2013,17972)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - V ZR 81/12 (https://dejure.org/2013,17972)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1967 Abs 2 BGB, § 1990 BGB, § 16 Abs 2 WoEigG, § 780 ZPO
    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der Eigentumswohnung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1922, 1967 Abs. 1 und 2, §§ 1990, 2206; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 780 Abs. 1
    Zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Wohngeldschulden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Umfang der Erbenhaftung für Wohngeldschulden in einer Eigentümergemeinschaft, §§ 1990, 1967 Abs. 2 BGB; 16 Abs. 2 WEG; 780 ZPO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohngeldschulden im Erbfall als Eigenverbindlichkeiten des Erben; Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses; Ablauf der Ausschlagungsfrist; faktische Nutzungsmöglichkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 1990, 1967 Abs. 2; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 780
    Haftung des Erben für nach dem Erbfall begründete Wohngeldzahlung als (auch) Eigenverbindlichkeit

  • rewis.io

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben der Eigentumswohnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 780; BGB § 1967 Abs. 1
    Einordnung von nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohngeldschulden: Eigenverbindlichkeiten des Erben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohngeldschulden für die geerbte Eigentumswohnung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erben und die Wohngeldschulden

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Müssen Erben für Wohngeldschulden des Erblassers aufkommen?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigenverbindlichkeiten des Erben

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Erbenhaftung für Hausgeld bei Wohnungseigentum

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Erbrecht - Sind Wohngeldschulden für eine im Wege der Erfolge erworbene Eigentumswohnung die auf die Zeit nach dem Erbfall entfallen Nachlassverbindlichkeiten oder (auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für neue Hausgeldschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Erben für neue Hausgeldschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG §§ 16, 28; BGB §§ 1967, 1990; ZPO § 780 Wohngeldschulden des Erben einer Eigentumswohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigentumswohnung geerbt - Wohngeldforderungen nicht nur auf Nachlass beschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss der Erbe Wohngeld zahlen - oder nicht?

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Wohngeldschulden "geerbt" - Erben mussten nach höchstrichterlichem Urteil für den Betrag aufkommen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung auf Nachlass bei nach dem Erbfall entstehende Wohngeldschulden - Wohngeldschulden stellen Eigenverbindlichkeiten der Erben dar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    WEG-Hausgeldschulden: Eigenverbindlichkeiten des Erben? (IMR 2013, 374)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3446
  • MDR 2013, 1045
  • DNotZ 2014, 134
  • NZM 2013, 735
  • ZMR 2014, 221
  • FamRZ 2013, 1476
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Die Beitragsverpflichtung beruhe nicht auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, und auf der auf § 1922 BGB beruhenden Eigentümerstellung des Erben (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174; im Ergebnis auch BayObLG, NJW-RR 2000, 306 und OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; letzteres behandelt Wohngeldschulden aus Billigkeitsgründen wie reine Nachlassverbindlichkeiten).

    aa) Für nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden, die auf einem vor dem Erbfall gefassten Beschluss beruhen, wird überwiegend angenommen, dass es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, da der Beschluss noch unter der Mitwirkung oder zumindest Mitwirkungsmöglichkeit des Erblassers zustande gekommen sei (Bonifacio, MDR 2006, 244; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 101; offen gelassen bei Siegmann, NZM 2000, 995, 997; für Eigenverbindlichkeit Marotzke, ZEV 2000, 151, 154).

    Andere verweisen darauf, dass der Erbe für Wohngeldverbindlichkeiten primär aufgrund seiner Stellung als Wohnungseigentümer und nicht als Erbe hafte (Marotzke, ZEV 2000, 151, 154, der allerdings ein Haftungsbeschränkungsrecht des Erben entsprechend § 139 Abs. 4 HGB annimmt; Rebmann, Der Eintritt des Erben in pflichtbelastete Rechtspositionen, S. 202, 248; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 101).

  • AG Düsseldorf, 29.02.2012 - 291a C 6680/11

    Erbantritt: Schuldet der Erbe weitere Wohngeldzahlungen?

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2012, 583); sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor.
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar, 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 363).
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88

    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 04.11.2011 - V ZR 82/11

    Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Testamentsvollstrecker: Hausgeldschulden

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann (bei Testamentsvollstreckung vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2011 - V ZR 82/11, NJW 2012, 316, 317).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • OLG Hamburg, 12.12.1985 - 2 W 42/85

    Verpflichtung der Erben des ursprünglichen Wohnungseigentümers zur Zahlung von

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Die Beitragsverpflichtung beruhe nicht auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, und auf der auf § 1922 BGB beruhenden Eigentümerstellung des Erben (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174; im Ergebnis auch BayObLG, NJW-RR 2000, 306 und OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; letzteres behandelt Wohngeldschulden aus Billigkeitsgründen wie reine Nachlassverbindlichkeiten).
  • OLG Köln, 18.09.1991 - 16 Wx 64/91
    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Überwiegend wird diese Ansicht allerdings dahingehend modifiziert, dass dann, wenn der Erbe zu erkennen gebe, dass er die Wohnung für sich behalten wolle, eine Eigenverbindlichkeit des Erben entstehe, für die er mit seinem eigenen Vermögen hafte (OLG Köln, NJW-RR 1992, 460, 461; Köhler, ZWE 2007, 186, 187; Hügel, ZWE 2006, 174, 180; Niedenführ, NZM 2000, 641; ders. in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 16 WEG, Rn. 166; Bub, Finanz- und Rechnungswesen, 2. Aufl., S. 142; wohl auch OLG Hamburg, aaO).
  • RG, 21.01.1935 - IV 311/34

    Haftet der Erbe persönlich für Verbindlichkeiten, die er in ordnungsmäßiger

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12
    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • RG, 26.03.1931 - IIb 5/31

    Kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung für ein zum Nachlaß gehöriges

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Mieten sowie die Nutzungsentschädigung - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger unterliegt dabei (zunächst) sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, aaO; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO; MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rn. 21).

    d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich für die Beurteilung der Rechtsfolgen eines Unterlassens der Kündigung des Erben des Wohnraummieters nach § 564 Satz 2 BGB nichts aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12, aaO Rn. 15) herleiten.

    Wenn der Erbe auch persönlich haftet, ist dies nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Auch die erst nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen des Vermieters aus einem vom Erblasser eingegangenen Mietverhältnis - vorliegend die Betriebskosten - sind "vom Erblasser herrührende Schulden" im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB, sogenannte Erblasserschulden (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933 Rn. 17; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 13 mwN).

    Der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger unterliegt dabei (zunächst) sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6).

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, aaO; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO; MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rn. 21).

    d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich für die Beurteilung der Rechtsfolgen eines Unterlassens der Kündigung des Erben des Wohnraummieters nach § 564 Satz 2 BGB nichts aus dem Urteil des V. Zivilsenats vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12, aaO Rn. 15) herleiten.

    Wenn der Erbe auch persönlich haftet, ist dies nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 6 mwN).

  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    Entsprechend sind Erbfallschulden jenseits einer etwaigen ausdrücklichen gesetzlichen Qualifikation nach dem erbrechtlichen Haftungsregime dadurch gekennzeichnet, dass sie trotz ihrer Entstehung nach dem Erbfall abschließend durch den Erblasser angelegt waren (siehe jeweils m.w.N. BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; Palandt, 77. Auflage 2018, § 1967 BGB, Rz. 2 ff.; Erman/Horn, 15. Auflage 2017, § 1967 BGB, Rz. 1 f., 6 f.).

    Dies beruht darauf, dass der Rechtsverkehr grundsätzlich davon ausgehen kann, dass für vom Erben durch eigenes Verhalten begründete Verbindlichkeiten das gesamte Vermögen und nicht nur ein Nachlass als Vollstreckungsobjekt zur Verfügung steht (siehe bspw. BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Auf Grund dessen hat die Rechtsprechung dem Gläubiger einen danebenstehenden, eigenständigen und unmittelbaren Anspruch gegen den Nachlass zugebilligt, um eine aufwendige Pfändung dieses Freistellungs- oder Ersatzanspruches zu vermeiden (siehe bereits Reichsgericht (RG), Urteil vom 26.03.1917, IV 398/16, RGZ 90, 91; diesem folgend BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 39/58, BGHZ 32, 60; BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 m.w.N.).

    Dieser weitere Anspruch lässt allerdings das Bestehen des Anspruches gegen den Erben selbst und seine Haftung mit dem Eigenvermögen unberührt (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 m.w.N.).

    c) Der BGH hat dabei in jüngerer Zeit aus Sicht des erkennenden Senates klarstellend ausgeführt, dass die Begründung einer Eigenschuld kein aktives, nach außen wahrnehmbares Verhalten erfordert, sondern auch ein Unterlassen eine hinreichende Zurechnungsgrundlage zu begründen vermag, beispielsweise wenn ein Erbe eine ihm mögliche Kündigung oder Wohnnutzung unterlässt (ausdrücklich BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446; in diesem Sinne auch bereits BGH, Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933).

    Das notwendige haftungsbegründende eigene Verhalten des Erben sieht der BGH allein im Halten der Wohnung ab Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist, da es sodann "allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung [beruhe], wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie selbst nutzt, vermietet bzw. vermietet lässt, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht" (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16).

    Allein in eng gefassten Ausnahmefällen sei ein "passives Verhalten" nicht hinreichend für die parallele Begründung einer Eigenschuld, "beispielsweise dann [...], wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann [...]; sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor." (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 aE).

    bb) Anders als der Kläger annimmt, standen diesem auch verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung, sodass nicht bereits deshalb, entsprechend der Entscheidung des BGH im Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist.

    Denn dieser hat eine Haftungsbeschränkung nur für den Fall für möglich erachtet, dass dem dortigen Kläger überhaupt keine Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung verbliebe (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 aE).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Hinweise des BGH im Urteil vom 05.07.2013 (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Vielmehr begründet der BGH an dieser Stelle ausdrücklich nur, warum die Haftung nicht unbillig sei (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 18).

    Die Entstehung einer Eigenschuld hat der BGH aber ausdrücklich nicht mit dieser Erwägung begründet, sondern ausgeführt, dass das bloße Halten einer Wohnung eine hinreichende Haftungsgrundlage für die Entstehung einer Eigenschuld vermittle, wenn dem Erben verschiedene Nutzungsmöglichkeiten zukommen (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz. 16 f.).

  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 309/17

    Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer

    So kann er insbesondere die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und für den Fall, dass er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 15 ff.).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

    Nur für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstünden, hafte der Erbe beschränkt mit dem Nachlass (Verweis auf BGH, Urteil vom 05.07.2023 - V ZR 81/12).

    Tritt hingegen ein Nachlass(insolvenz)verwalter auf, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung dagegen nicht haben (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun des Erben entstehen, haftet dieser nur als Träger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 unter II 3 b).

    In Bezug auf eine in den Nachlass fallende Eigentumswohnung hat der 5. Senat des BGH in dem vorgenannten Urteil V ZR 81/12 entschieden, dass von einem Verwaltungshandeln des Erben in der Regel spätestens dann auszugehen sei, wenn er die Erbschaft angenommen habe oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei und ihm faktisch die Möglichkeit zustehe, die Wohnung zu nutzen.

    Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung habe und er zudem keine Nutzungen aus ihr ziehe und auch nicht ziehen könne (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).

    Vielmehr hat der 5. Senat im Urteil vom 14.12.2018 - V ZR 309/17 (NJW 2021, 701) klargestellt, dass mit der Entscheidung V ZR 81/12 den bei einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen worden sei, die darin bestünden, dass die laufenden Kosten in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)-Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen würden und den Kosten Leistungen (z.B. Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen) gegenüberstehen würden, die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde.

    Soweit der Beklagte auf das Urteil des BGH vom 05.07.2013 - V ZR 81/12 (NJW 2013, 3446) verweist, übersieht er, dass dieses Urteil lediglich den hier nicht vorliegenden Sonderfall einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung betrifft.

    Auch in einem solchen Fall wäre die Verbindlichkeit ohne Zutun des Erben entstanden mit der Folge, dass der Erbe für diese nur als Träger des Nachlasses haftet (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 unter II 3 b).

  • BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der

    Demzufolge kommt in diesen Fällen der Vorbehalt einer beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 6; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 51, und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 52; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. April 1983 - IVa ZR 222/81, WM 1983, 823 unter III; BAG, Urteil vom 12. November 2013 - 9 AZR 646/12, NJW 2014, 413 Rn. 18).

    Dieses wird bei der Prüfung der Frage, um welche Art von Verbindlichkeit es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen in Bezug auf den Beklagten - dessen grundsätzliche Inanspruchnahme infolge seiner Berufungsrücknahme rechtskräftig feststeht - handelt, zu berücksichtigen haben, dass dessen persönliche Haftung ein eigenes Verhalten als Haftungsgrundlage voraussetzt; für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber nur als Träger des Nachlasses (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 14; vom 25. September 2019 - VIII ZR 138/18, BGHZ 223, 191 Rn. 25 und VIII ZR 122/18, NJW-RR 2020, 6 Rn. 25).

  • AG Köln, 17.08.2015 - 142 C 327/14

    Keine beschränkte Erbenhaftung bei Fortführung eines Darlehensvertrages zur

    Handelt es sich dagegen (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben, kommt ein derartiger Vorbehalt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 6).

    Davon ist spätestens dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde und die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und der Erbe die faktische Möglichkeit besitzt, einen in den Nachlass fallenden Gegenstand zu nutzen (vgl. BGH NJW 2013, 3446 Rn. 14; BGH NJW 2013, 933 Rn. 16).

    Erhebt der Erbe hingegen die Dürftigkeitseinrede, wird der Rechtsverkehr diese Erwartung nicht haben (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2013, 3446 Rn. 17).

    Hat er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme anfechten (vgl. BGH NJW 2013, 3446).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Nachlasserbenschulden, die sowohl als Nachlassverbindlichkeit als auch als Eigenschuld des Erben anzusehen sind, setzen dagegen eine eigenhändige Verwaltung des Nachlasses durch den Erben voraus (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 2013 V ZR 81/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2013, 3446; (MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rz 12 und 21, jeweils m.w.N.; abweichend noch BGH-Urteil vom 4. November 2011 V ZR 82/11, NJW 2012, 316, wonach es im Fall einer Testamentsvollstreckung zu Nachlasserbenschulden kommt).
  • BGH, 17.02.2017 - V ZR 147/16

    Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung:

    Zwar hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden (jedenfalls auch) als Eigenverbindlichkeiten des Fiskus als Erben anzusehen sind, wann ihm also das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung (vgl. für andere Erben als den Fiskus: Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 12 ff.).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

    Es handelt sich um den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB und damit um Erbfallschulden in Gestalt von Erbschaftsverwaltungsschulden, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (vgl. BGH-Urteil vom 10.02.1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, NJW 1960, 959; dazu weiter Staudinger/Me?.ina (2017), BGB § 1960 Rz 41; Erman/Schmidt, § 1960, Rz 20; Erman/Horn, BGB, § 1967, Rz 1, 7a; Palandt/Weidlich, § 1960 Rz 18, sowie § 1967 Rz 7) oder wenn sie durch Rechtshandlungen des Nachlassverwalters oder des Nachlassinsolvenzverwalters im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung begründet werden (vgl. BGH-Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446, Rz 13).
  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 646/12

    Kostenentscheidung - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

  • OLG Köln, 05.11.2019 - 4 U 153/18
  • OLG Hamm, 29.11.2023 - 22 U 60/23

    Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen; Grundstückskaufvertrag

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

  • FG München, 15.11.2017 - 4 K 3189/16

    Erstattungszinsen für Einkommensteuer als Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs

  • AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20

    Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung

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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15215
BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11 (https://dejure.org/2013,15215)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11 (https://dejure.org/2013,15215)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11 (https://dejure.org/2013,15215)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als dem der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung durch einen fremden Rechtsanwalt im Prozess bei einer Klage gegen eine Rechtsanwaltsgesellschaft und gegen die dazu gehörenden Rechtsanwälte wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostenerstattung für eigenen Prozessvertreter einer gemeinsam mit ihren Anwälten wegen Beratungsfehlern verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Rechtsanwaltsgesellschaft kann eigenen Vertreter im Haftungsprozess bestellen

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Rechtsanwaltsgesellschaft kann eigenen Vertreter im Haftungsprozess bestellen

  • rewis.io

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers verklagten Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Anwalt als dem der mitverklagten beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die eigenständige Vertretung der mitverklagten Rechtsanwaltsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    RVG § 7; RVG Nr. 7002; RVG Nr. 1008
    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung durch einen fremden Rechtsanwalt im Prozess bei einer Klage gegen eine Rechtsanwaltsgesellschaft und gegen die dazu gehörenden Rechtsanwälte wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Rechtsanwälte & Notare - Anwälte vertreten sich selbst: Ersatz der Kosten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn sich Anwälte durch andere Anwälte vertreten lassen...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Klage gegen Rechtsanwaltsgesellschaft und die beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälte wegen eines Beratungsfehlers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sachlicher Grund für getrennte Prozessführung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltsgesellschaft kann bei Obsiegen Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    In Haftungsprozessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2826
  • ZIP 2013, 1397
  • MDR 2013, 943
  • FamRZ 2013, 1476
  • WM 2013, 1428
  • BB 2013, 1665
  • AnwBl 2013, 664
  • AnwBl Online 2013, 344
  • Rpfleger 2013, 649
  • NZG 2013, 909
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) obliege es den einen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer entsprechenden Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren.

    Wenn die Beklagten zu 1 bis 4 aus kostenrechtlichen Gründen wegen gleichgelagerter Interessen gemeinsam einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Haftungsprozess hätten beauftragen müssen, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung - anders als dies die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - offengelassen hat, kann ein in der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts liegendes rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten zu 1 entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2007 (aaO) verneint werden.

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).

    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Dies gilt jedenfalls regelmäßig dann, wenn sie auf Erfüllung von der Sozietät eingegangener Verträge - etwa auf Zahlung der Mieten für die Büroräume der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO) - verklagt werden und es nicht um die Haftung für berufliche Fehler geht.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Grundsätzlich muss er sich von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch wen er sich vertreten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 13).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

    Entsprechendes kann gelten, wenn ein Regress zwischen den Gesellschaftern droht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 12; OLG Köln, aaO).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623).

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).

  • OLG Karlsruhe, 31.08.1994 - 11 W 86/94
    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Auch wird ein die getrennte Beauftragung von Rechtsanwälten rechtfertigender Interessenwiderstreit angenommen, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass im Innenverhältnis der verklagten Rechtsanwälte eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (vgl. OLG Naumburg, RPfleger 2005, 482, 483).

  • OLG Köln, 02.06.2010 - 17 W 107/10

    Streitgenossen, Separate Anwälte, Interessenkonflikt

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).

    Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Prozessführung in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, …

  • BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07

    Erstattungsfähigkeit von Rechtanwaltskosten bei Vertretung der beiden

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 60/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • OLG Naumburg, 16.10.2001 - 13 W 187/01

    Rechtsanwaltskosten; Streitgenossenschaft; Mehrere Anwälte; Mehrkosten;

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
    Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint worden, wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG, JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535).
  • OLG Naumburg, 11.08.2005 - 12 W 74/05
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 10 W 116/91

    Umfang der Kostenentscheidung bei Rechtsanwälten als Streitgenossen

  • OLG Frankfurt, 24.03.2020 - 18 W 32/20

    Gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag mehrerer Streitgenossen - Reisekosten des

    Dabei mag bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Verhältnis zum Prozessgegner oftmals eine Teilgläubigerschaft naheliegen, die nach der Auslegungsregel des § 420 BGB die Streitgenossen dann im Zweifel auch zu gleichen Anteilen berechtigt (vgl. BGH, NJW 2013, 2826 f.; BeckOK-BGB/Gehrlein, 53. Ed., § 420 Rn. 3; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 29).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 15 W 77/14

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Grundsätzlich ist danach eine jede Prozesspartei berechtigt, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit der gerichtlichen Vertretung ihrer Interessen zu beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten von dem im Rechtsstreit unterlegenen Gegner erstattet zu verlangen (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    Als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist es dabei insbesondere, wenn sich Parteien, die in demselben Verfahren aufgrund desselben Lebenssachverhalts als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, für ihre Verteidigung verschiedener Rechtsanwälte bedienen, obwohl hierfür auch unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen kein sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    aa) Als sachlicher Grund für die Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte mit der Vertretung im Prozess wäre fraglos anzuerkennen, wenn ein Interessenwiderstreit bei den beiden Antragstellern vorgelegen hätte (vgl. BGH, MDR 2013, 943 f.).

    aa) Der zu Gunsten des Antragstellers Ziffer 2 festgesetzte Betrag von 630, 67 EUR erklärt sich daraus, dass die Antragsteller hinsichtlich der von Ihnen gegenüber einem hypothetisch gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung Teilgläubiger im Sinne von § 420 BGB gegenüber dem unterlegenen Gegner sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2009 - 24 W 61/09 - [...], m.w.N.; BGH, MDR 2013, 943 f.), dass also nur die Hälfte der insgesamt bei hypothetischer Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts geschuldeten Vergütung zu Gunsten eines jeden der beiden Antragsteller als Erstattungsbetrag festzusetzen ist.

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16

    Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen

    Das folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, WM 2013, 1428 Rn. 10; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 2124).
  • BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21

    Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines

    Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten als Anteilsgläubiger anzusehen sind, wenn die Kosten - wie hier - der Gegenseite ohne weitere Differenzierung auferlegt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, NJW-RR 2018, 124 Rn. 16; vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8; sowie ganz allg. Meinung in der Literatur MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 9. Aufl., § 420 Rn. 6 und § 428 Rn. 12; BeckOK BGB/Gehrlein, 61. Ed. 1.2.2022, § 428 Rn. 3; Böttcher in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 428, Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 100 Rn. 29; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl., § 100 Rn. 6 und § 103 Rn. 7a; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, § 100 Rn. 36; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 100 Rn. 4; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 100 Rn. 13 "Einzelgläubiger"; Gierl in: Saenger, ZPO, § 100 Rn. 24, 28; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 14; Goldbeck in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 12 und § 104 Rn. 28; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 100 Rn. 47, 61 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl. 2018, § 48 Rn. 23; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 100 Rn. 3; wohl auch Staudinger/Looschelders, BGB [2022], § 428 Rn. 94; Cepl/Voß/Rüting, ZPO, 2. Aufl., § 100 Rn. 27; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldner, 1984, 241).

    Im (Innen)Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auftraggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen somit aus § 7 RVG ableiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 8).

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Fall des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfGE 81, 386, 390; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 "Streitgenossen" mwN).

    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).

    In der Rechtsprechung ist bei gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Streitgenossen ein Bedürfnis nach einer Individualvertretung anerkannt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass im Innenverhältnis der Streitgenossen eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, aaO, Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2015, 1698, 1699).

  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Weder aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 5) noch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens ergeben sich plausible und schutzwürdige Belange dieser Streitgenossen, die die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als notwendig hätten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 2826 Rn 10; BGH NJW 2012, 319 ).
  • BGH, 20.04.2023 - V ZB 56/22

    Zur Frage, ob § 50 WEG a.F. mit dem Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020

    Denn nach der allgemeinen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht es der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nicht entgegen, dass jeder Streitgenosse einen eigenen Anwalt beauftragt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, NJW 2013, 2826 Rn. 10).
  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23

    Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen

    Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
  • OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Weder aus dem Vortrag der Beklagten zu 3) und 4) noch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens ergeben sich plausible und schutzwürdige Belange dieser Streitgenossen, die die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als notwendig hätten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 2826 Rn 10; BGH NJW 2012, 319 ).
  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 1/17

    Beschlussanfechtungsklage: Wirtschaftliches Interesse am Beschluss über die

    im Rubrum die streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß den Sachanträgen in der Klagerwiderung vom 30.11.2015 mit den Kostenanträgen gemäß anliegenden Schriftsätzen vom 10.03.2016 und 30.06.2016 Anlagenkonvolut BN 6 zuzulassen, nämlich dahingehend, dass die Kosten der Nebenintervenienten durch Gerichtsurteil den Klägern und Berufungsbeklagten gemäß BGH NJW 2013, 2826 auferlegt werden,.
  • LAG Hessen, 10.02.2014 - 13 Ta 499/13

    Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit

  • OLG Düsseldorf, 19.11.2018 - 7 W 75/18

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • OLG Naumburg, 26.07.2013 - 2 W 41/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten von

  • OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23

    Streitgenossen, Kostenfestsetzung

  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 18 W 67/22

    Kostenerstattung: Erforderlichkeit der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts

  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 6 W 66/21

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse; Erstattung der zur

  • OLG Köln, 16.10.2013 - 17 W 124/13

    Anforderungen an das Abhilfeverfahren bei Einlegung der sofortigen Beschwerde

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2018 - 15 W 6/18

    Kostenrecht

  • SG München, 24.10.2014 - S 28 KA 1132/12

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

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